BFH: Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei symbolischem Kaufpreis für GmbH-Anteile

Urteil des BFH vom 6.4.2011, IX R 31/10 (Veröffentlicht am 19.10.2011)


Der neunte Senat des Bundesfinanzhofes hatte in dem Verfahren die Frage zu entscheiden, ob die Anschaffungskosten des Klägers für die streitbefangenen GmbH-Anteile im Sinne des § 17 EStG gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG (Halbeinkünfteverfahren) nur zur Hälfte bei der Berechnung dessen Veräußerungsverlustes angesetzt werden können, obwohl die GmbH-Anteile lediglich für einen symbolischen Kaufpreis von 1,00 Euro veräußert wurden. Dieses hat der BFH verneint. Nach Ansicht des BFH sind die Anschaffungskosten des Klägers für die veräußerten GmbH -Anteile in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Der BFH führt dahingehend aus:

Gemäß § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG ist die Hälfte des Veräußerungspreises i.S. von § 17 Abs. 2 EStG steuerfrei. Die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind nur zur Hälfte abzuziehen (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG). Fallen jedoch keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, ist § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar .

Keine Einnahmen in diesem Sinne liegen vor, wenn objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis (z.B. von 1 EUR) veräußert wurden (Mit Verweis auf das Urteil des neunten Senats,  IX R 61/10 vom 6. April 2011, DStR 2011, 1411).

Nach diesen Grundsätzen führt auch im Streitfall der symbolische Kaufpreis von 1 EUR nicht zu einem Veräußerungspreis i.S. von § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c und mithin nicht zu Einnahmen i.S. von § 3c Abs. 2 EStG, die durch die Beteiligung vermittelt werden.

Das Urteil des BFH im Volltext finden Sie hier.

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