Die nachfolgend genannten Ausnahmen gelten sowohl für Leistungen an Unternehmer als auch für Leistungen an Endverbraucher.
Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG)
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind insbesondere anzusehen:
Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 7 UStG)
Die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels wird an dem Ort ausgeführt, an dem das Beförderungsmittel dem Empfänger körperlich übergeben wird. Als kurzfristig gilt eine Vermietung über einen ununterbrochenen Zeitraum
Veranstaltungsleistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG)
Veranstaltungsleistungen sind kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind. Diese werden dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden.
Restaurationsleistungen (§§ 3a Abs. 3 Nr. 3 b), 3e UStG)
Für Restaurationsumsätze bestimmt sich der Leistungsort zukünftig nach dem Tätigkeits-Prinzip. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn sie nicht an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt, wird dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Damit werden die tatsächlich im Ausland erbrachten Restaurationsleistungen nicht mehr mit deutscher Umsatzsteuer belastet.
Restaurationsleistungen an Bord eines Schiffs, Flugzeugs oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet werden am Abgangsort erbracht (§ 3e UStG).
Personenbeförderungen (§ 3b Abs. 1 S. 1 und 2 UStG)
Für Personenbeförderungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort wie bisher nach dem Strecken-Prinzip. Die Beförderung einer Person wird dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine solche Beförderung nicht nur auf das Inland, ist nur der Teil der Leistung in Deutschland steuerbar, der auf das Inland entfällt.
Für alle vorgenannten Leistungen gilt, dass sie im B2B-Bereich zum Reverse-Charge-Verfahren führen können. Ob und wie stehen im Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates. Sieht der jeweilige Mitgliedstaat die Übertragung der Steuerschuldnerschaft vor, hat der Leistende dort keine umsatzsteuerlichen Verpflichtungen. Der Leistende hat den Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. In der Rechnung hat der Leistende seine und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben.
Sieht der jeweilige EU-Staat keine Übertragung der Steuerschuldnerschaft vor, ist der Leistende dort Steuerschuldner und hat die Erklärungspflichten des jeweiligen Belegenheitsstaates zu erfüllen.
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