Werkleistungen
Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände bestimmt sich der Leistungsort nach dem Tätigkeits-Prinzip (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 c) UStG). Arbeiten in diesem Sinne sind hauptsächlich Werkleistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen. Werkleistungen sind sonstige Leistungen, die sich auf die Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes beziehen, wenn der Werkunternehmer den be- oder verarbeiteten Stoff nicht als Hauptstoff hinzugefügt hat, sondern es sich bei den Stoffen nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt.
Beispiele für solche Leistungen sind:
Vermittlungsleistungen
Für Vermittlungsleistungen bestimmt sich der Leistungsort nach dem Ort des vermittelten Umsatzes (vermittelte Lieferung, vermittelter Erwerb; § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG). Vermittlungsleistungen sind selbständige Leistungen, die darin bestehen, dass der Vermittler das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Ausreichen kann, dass der Vermittler einer Partei die Gelegenheit zum Vertragsabschluss nachweist. Der Vermittler kann aber auch im Auftrag der einen Partei mit der anderen Kontakt aufnehmen und über Einzelheiten des Vertragsabschlusses verhandeln.
Eine Vermittlungsleistung setzt voraus, dass der Unternehmer in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig wird (Agent, Handelsvertreter).
Katalogleistungen
Bei Katalogleistungen hängt der Leistungsort vom Sitz oder Wohnort des Leistungsempfängers ab (§ 3a Abs. 4 UStG).
Hat der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Hat der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Katalogleistungen sind:
Keine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung ist die Lieferung von Gegenständen nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung.
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