Auch erfahrene Anleger müssen über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden

OLG Frankfurt a.M. 8.12.2010, 19 U 22/10


Auch erfahrene Anleger, die eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden, dies insbesondere wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war. Infolgedessen kann ihnen in der Regel auch nicht der Einwand entgegengehalten werden, sie hätten sich auf die Richtigkeit der Angaben nicht verlassen dürfen.

Sachverhalt:
Ein ehemaliger Mitarbeiter der beklagten Bank hatte den Kläger, der ein erfahrener Anleger war, im Dezember 2000 hinsichtlich der Beteiligung an einem Filmfonds angeworben. Der Berater stellte dem Kläger damals die Beteiligung als sehr interessante Kapitalanlage vor und gab an, er könne diese Beteiligung bestens empfehlen.

Als seine Erwartungen nicht erfüllt wurden, machte der Kläger geltend, er sei nicht ausreichend über das Maß der Risiken der Anlage aufgeklärt worden. Man habe ihm nachdrücklich versichert, dass allenfalls ein Risiko bestehe, ca. 24 % des angelegten Kapitals zu verlieren. Ein Hinweis auf ein Totalverlustrisiko sei nicht erteilt worden. Der Kläger forderte von der Beklagten insgesamt rund 52.151 € ersetzt. Das LG gab der Klage im Wesentlichen statt, schrieb dem Kläger allerdings ein Mitverschulden von 20% zu, weil dieser bei sorgsamer Lektüre des Prospektes hätte erkennen können, dass eine Erlösausfallversicherung nicht sämtliche Risiken der Kapitalanlage abdecken könne.

Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG das Urteil diesbezüglich ab und verurteilte die Beklagte dazu, dem Kläger den vollen Betrag zu erstatten, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Gründe:
Der Kläger musste sich keinen Mitverschuldensvorwurf entgegenhalten lassen.

Zwischen den Parteien war ein Beratungsvertrag zustande gekommen, denn ein solcher kommt meist - in konkludenter Form - dadurch zustande, dass der Interessent - wie hier - deutlich erkennen lässt, er wolle wegen einer Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse des Beraters in Anspruch nehmen und dieser mit der gewünschten Tätigkeit beginnt. Aufgrund dieses Beratungsvertrages war die Beklagte verpflichtet, den Kläger über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen oder möglicherweise bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufzuklären. Diese Pflicht verletzte die Beklagte allerdings, indem ihr ehemaliger Mitarbeiter einen Prospektmangel weder richtig gestellt noch ausgeräumt hatte.

Wenn - wie hier - der Emissionsprospekt fehlerhaft ist, entfällt eine Haftung der beratenden Bank nur, wenn der Berater diesen Fehler des Prospekts im Beratungsgespräch ausdrücklich berichtigt und das Totalverlustrisiko deutlich herausstellt. Dafür, dass der Berater dies getan hat, ist aber der Anlageberater und nicht etwa der Anleger beweispflichtig. Ein solcher Beweis war hier allerdings nicht erbracht worden. Zwar handelte es sich bei dem Kläger um einen sehr erfahrenen Anleger mit eigenem Entscheidungsverhalten, der im Hinblick auf die hohe steuerliche Abschreibung und eine möglichst hohe Rendite auch bereit war, Risiken in Kauf zu nehmen. Das ist jedoch nicht ausreichend, um anzunehmen, dass er die Anlage unabhängig vom tatsächlichen Risikopotential der Anlage gezeichnet hätte.

Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Frage der Sicherheit einer Kapitalanlage für einen erfahrenen Anleger, der Steuern sparende Effekt erzielen will, ohne Bedeutung ist. Auch Anleger, die eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgen, dürfen im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass sie über die Risiken einer Anlageform zutreffend unterrichtet werden, dies insbesondere wenn ihnen die Anlageform bisher nicht bekannt war.

Infolgedessen war dem Kläger auch kein Mitverschulden anspruchsmindernd entgegenzuhalten. Denn ist ein Schadensersatzanspruch wegen unrichtiger Beratung gegeben, so ist dem Schädiger in aller Regel der Einwand verwährt, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen.

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