Antrag auf Grundsteuererlass

Lagen die Mieterträge 2010 unter dem Üblichen, gibt es auf Antrag gemäß § 33 GrStG einen nachträglichen Erlass von Grundsteuer. Dieser kommt durch die Entwicklung der Rechtsprechung jetzt viel öfters in Betracht. Der Antrag muss bei der zuständigen Gemeinde und in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt bis Ende März 2011 gestellt werden.

Hinweis: Ein Erlass kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn eine Ertragsminderung von mindestens 50,1 % vorliegt. Dann erfolgt insoweit ein Erlass um ein Viertel der erhobenen Grundsteuer. Die Hälfte der gezahlten Abgabe wird erstattet, wenn der Ertrag für das gesamte Jahr vollständig ausgefallen ist, weil z. B. die Wohnung komplett leer stand, es von einem Mieter kein Geld gab oder die Räume wegen Unwetter oder anderen Vorfällen nicht nutzbar war.

Für die bebauten Grundstücke erfolgt die Ermittlung der Ertragsminderung, indem sie generell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätzten üblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeitraum erzielten Jahresrohmiete berechnet wird. Somit ist nicht relevant, ob zu Beginn des Kalenderjahres eine Vermietung vorliegt bzw. welcher Mietpreis erzielt wird. Abgestellt wird auf den Erlasszeitraum. Für die Ermittlung der geschätzten üblichen Jahresrohmiete ist die Nutzbarkeit der Flächen nach Wohn- und/oder gewerblicher Nutzung maßgebend.

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