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Erstattung von Kosten im Vorverfahren auch bei erfolgreichem Einspruch des Kindes auf Abzweigung des Kindergelds

BFH 26.6.2014, III R 39/12

So­weit der Ein­spruch des Kin­des ge­gen die Ab­leh­nung der be­an­trag­ten Ab­zwei­gung des Kin­der­gelds an sich selbst er­folg­reich ist, sind Kos­ten im Vor­ver­fah­ren zu er­stat­ten. Die Ab­zwei­gung nach § 74 Abs. 1 EStG gehört zwar nicht zum Fest­set­zungs-, son­dern zum Aus­zah­lungs­ver­fah­ren; § 77 EStG ist aber in die­sen Fällen ana­log an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­gehrt die Er­stat­tung von Kos­ten im Vor­ver­fah­ren nach § 77 EStG. Sie hatte zunächst er­folg­los die Ab­zwei­gung des an ih­ren Va­ter für sie ge­zahl­ten Kin­der­gelds be­an­tragt. Hier­ge­gen legte die Kläge­rin, ver­tre­ten durch ih­ren Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten, Ein­spruch ein. Der Ein­spruch war er­folg­reich. Die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse gab dem Ab­zwei­gungs­an­trag in vol­lem Um­fang statt. Gleich­zei­tig lehnte sie die Er­stat­tung der im Ein­spruchs­ver­fah­ren ent­stan­de­nen Kos­ten ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Es er­ach­tete § 77 EStG über den Wort­laut der Vor­schrift hin­aus auch beim Ein­spruch in Ab­zwei­gungsfällen für an­wend­bar. Die Re­vi­sion der Fa­mi­li­en­kasse hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Fa­mi­li­en­kasse der Kläge­rin de­ren Kos­ten (not­wen­dige Auf­wen­dun­gen, Gebühren und Aus­la­gen des Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten) für den er­folg­rei­chen Ein­spruch ge­gen die Ab­leh­nung der Ab­zwei­gung zu er­stat­ten hat (§ 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 EStG ana­log).

Nach § 77 Abs. 1 S. 1 EStG sind Kos­ten im Vor­ver­fah­ren zu er­stat­ten, so­weit der Ein­spruch ge­gen die Kin­der­geld­fest­set­zung er­folg­reich ist. Die Ab­zwei­gung nach § 74 Abs. 1 EStG gehört zwar nicht zum Fest­set­zungs-, son­dern zum Aus­zah­lungs­ver­fah­ren, das dem Er­he­bungs­ver­fah­ren ent­spricht. § 77 EStG ist aber in Fällen vor­lie­gen­der Art ana­log an­zu­wen­den. Die ana­loge An­wen­dung ei­ner Rechts­norm setzt eine Ge­set­zeslücke im Sinne ei­ner plan­wid­ri­gen Un­vollständig­keit vor­aus. Eine sol­che Lücke liegt vor, wenn eine Re­ge­lung ge­mes­sen an ih­rem Zweck un­vollständig, d.h. ergänzungs­bedürf­tig ist und wenn ihre Ergänzung nicht ei­ner vom Ge­setz­ge­ber be­ab­sich­tig­ten Be­schränkung auf be­stimmte Tat­bestände wi­der­spricht. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind im Streit­fall ge­ge­ben.

Bis Ende 1995 galt hin­sicht­lich der Kos­ten­er­stat­tung für Wi­der­spruchs­ver­fah­ren ge­gen Ent­schei­dun­gen der Kin­der­geld­kasse § 63 SGB X. Bei er­folg­rei­chem Wi­der­spruch hatte da­nach der Recht­sträger, des­sen Behörde den an­ge­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akt er­las­sen hat, dem­je­ni­gen, der Wi­der­spruch er­ho­ben hat, die zur zweck­ent­spre­chen­den Rechts­ver­fol­gung oder Rechts­ver­tei­di­gung not­wen­di­gen Aus­la­gen zu er­stat­ten. Der An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift er­fasste auch Rechts­be­helfe im Zu­sam­men­hang mit der Ab­zwei­gung des Kin­der­gelds nach § 48 Abs. 1 SGB I, ei­ner dem § 74 Abs. 1 EStG ent­spre­chen­den Re­ge­lung.

Aus­weis­lich der Ge­set­zes­ma­te­ria­lien zu § 77 EStG war im Rah­men der Neu­re­ge­lun­gen der ein­kom­men­steu­er­li­chen Kin­der­geld­vor­schrif­ten be­ab­sich­tigt, eine dem § 63 SGB X ent­spre­chende Vor­schrift zu schaf­fen. Gleich­wohl re­gelt das Ge­setz die Er­stat­tungs­pflicht nicht all­ge­mein für Ein­spruchs­ver­fah­ren in Kin­der­geld­an­ge­le­gen­hei­ten, son­dern setzt einen Ein­spruch ge­gen eine Kin­der­geld­fest­set­zung vor­aus. Nicht ge­setz­lich ge­re­gelt ist da­mit, ob auch bei einem er­folg­rei­chen Ein­spruch des Kin­des ge­gen eine Ab­zwei­gungs­ent­schei­dung nach § 74 Abs. 1 EStG Kos­ten nach § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EStG zu er­stat­ten sind.

Das Feh­len ei­ner sol­chen Re­ge­lung für Fälle vor­lie­gen­der Art stellt eine plan­wid­rige Un­vollständig­keit des Ge­set­zes dar, die zu schließen ist, in­dem das ab­zwei­gungs­be­rech­tigte Kind eine Er­stat­tung sei­ner Kos­ten für das Ein­spruchs­ver­fah­ren nach § 77 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 EStG ana­log be­an­spru­chen kann. Denn der Ge­setz­ge­ber wollte eine Schlech­ter­stel­lung ge­genüber dem bis­he­ri­gen Recht ver­mei­den. Die er­kenn­bare Ab­sicht des Ge­setz­ge­bers be­stand da­her darin, die Er­stat­tung von Kos­ten für das außer­ge­richt­li­che Rechts­be­helfs­ver­fah­ren in Kin­der­geld­an­ge­le­gen­hei­ten an die bis zum 31.12.1995 gel­tende Rechts­lage an­zu­glei­chen.

Link­hin­weis:

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