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Erhöhte Randsteine: Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht

BGH 24.7.2014, III ZR 550/13

Rand­steine die­nen der Be­gren­zung der ei­gent­li­chen Parkfläche und sind schon ent­spre­chend ih­rer Be­gren­zungs­funk­tion nicht ohne wei­te­res stets zum "Darüber-Fah­ren" oder auch nur zum "Über­hang­par­ken" ge­eig­net. Dem­gemäß be­ste­hen keine ge­ne­rel­len Amts­pflich­ten der ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­gen Körper­schaft, für ein ge­fahr­lo­ses "Über­hang­par­ken" Sorge zu tra­gen oder vor Ge­fah­ren beim frei­ga­be­wid­ri­gen Über­hang­par­ken zu war­nen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes Fahr­zeugs Typ Audi A 5 Sport­back. Das Fahr­zeug ist 4,63 m lang und tie­fer­ge­legt. Es hat eine un­ter­durch­schnitt­li­che Bo­den­frei­heit von le­dig­lich 10,1 cm. Am 28.9.2012 fuhr der Kläger in eine Park­ta­sche ei­nes öff­ent­li­chen Park­plat­zes in S. Es war am Abend und dun­kel. Die Park­bucht war 5 m lang und 3,5 m breit. Er kam mit dem vor­de­ren Ka­ros­se­rieteil sei­nes Fahr­zeu­ges über den stirn­sei­tig an­ge­brach­ten, min­des­tens 20 cm ho­hen Rand­stein des Park­plat­zes hin­aus und be­schädigte da­bei die Ver­klei­dung des vor­de­ren Stoßfängers.

Am Park­platz gab es keine Hin­weise auf die Höhe des Bord­steins. Diese war so gewählt, da ge­plant war, den Be­reich hin­ter dem Bord­stein zu be­pflan­zen. Die vor­ge­se­hene Be­leuch­tungs­an­lage war noch nicht fer­tig in­stal­liert, so dass der Park­platz zum Un­fall­zeit­punkt un­be­leuch­tet war. Die Re­pa­ra­tur­kos­ten be­tru­gen 835 €. Der Kläger macht ge­gen die be­klagte Stadt Scha­dens­er­satz­an­sprüche we­gen Ver­let­zung der Straßenver­kehrs­si­che­rungs­pflicht gel­tend.

Das LG gab der Klage teil­weise statt und ver­ur­teilte die Be­klagte, an den Kläger 602 € zzgl. Zin­sen und vor­ge­richt­li­cher An­walts­kos­ten zu zah­len. Das OLG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Kläger hat ge­genüber der Be­klag­ten kei­nen An­spruch auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG we­gen Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht.

Die Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht er­streckt sich (auch) bei Parkplätzen nicht nur auf die Be­schaf­fen­heit der Ver­kehrs­ein­rich­tung selbst, son­dern auch auf die Ab­wehr der­je­ni­gen Ge­fah­ren, die den Ver­kehrs­teil­neh­mern aus ih­rer Be­nut­zung dro­hen. Sie um­fasst den ge­sam­ten Park­platz bis zu der Stelle, die dem Ver­kehrs­teil­neh­mer als Grenze äußer­lich er­kenn­bar ist. Der Träger der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht hat da­her die Ge­fah­ren aus­zuräumen, die der Zu­stand oder die kon­krete Be­son­der­heit des Park­plat­zes bei sei­ner Be­nut­zung für den Ver­kehrs­teil­neh­mer in sich ber­gen, die die­ser nicht ohne wei­te­res er­ken­nen kann und auf die er sich nicht ohne wei­te­res ein­stel­len kann. Da­bei kann der Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­tige auch ge­hal­ten sein, ein nahe lie­gen­des Fehl­ver­hal­ten von Be­nut­zern zu berück­sich­ti­gen.

Da­nach hat das OLG zu­tref­fend eine Haf­tung der Be­klag­ten ver­neint. Der Park­platz ist ent­spre­chend den tech­ni­schen Re­ge­lun­gen ein­ge­rich­tet wor­den. Rand­steine die­nen der Be­gren­zung der ei­gent­li­chen Parkfläche. Sie sind schon ent­spre­chend ih­rer Be­gren­zungs­funk­tion nicht ohne Wei­te­res stets zum "Darüber-Fah­ren" oder auch nur zum "Über­hang­par­ken" mit den vor­de­ren Fahr­zeug­ka­ros­se­rietei­len durch An­fah­ren der Fahr­zeuge mit den Rädern bis zur Bord­stein­kante ge­eig­net und auch nicht ent­spre­chend kon­zi­piert. Dem­gemäß be­ste­hen auch keine ge­ne­rel­len Amts­pflich­ten der ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ti­gen Körper­schaft, für ein ge­fahr­lo­ses "Über­hang­par­ken" Sorge zu tra­gen oder vor Ge­fah­ren beim frei­ga­be­wid­ri­gen Über­hang­par­ken zu war­nen.

Vor­lie­gend ist die stirn­sei­tige Be­gren­zung der Park­buch­ten durch das An­brin­gen der 20 cm ho­hen Rand­steine und die Be­pflan­zung so aus­ge­stal­tet, dass ein "Über­hang­par­ken" er­sicht­lich nicht statt­fin­den kann und soll. Die mit der Höhe der Rand­steine ver­bun­de­nen Ge­fah­ren und Ri­si­ken wa­ren für einen durch­schnitt­lich auf­merk­sa­men Kraft­fah­rer un­ge­ach­tet der zum Un­fall­zeit­punkt noch feh­len­den Be­pflan­zung ohne wei­te­res er­kenn­bar und be­herrsch­bar. Dies war trotz der eben­falls noch nicht funk­ti­onsfähi­gen Be­leuch­tungs­ein­rich­tun­gen auch bei Dun­kel­heit der Fall, wenn ein Fah­rer sein Fahr­ver­hal­ten - wie ge­bo­ten - den herr­schen­den Licht­verhält­nis­sen an­passte.

Die Tat­sa­che, dass es be­reits zu­vor zu ver­gleich­ba­ren Unfällen mit ähn­li­chen Schäden ge­kom­men war, ändert nichts daran, dass dem Kläger kein Scha­dens­er­satz­an­spruch zu­steht. Der Kläger wusste, dass er ein tie­fer­ge­leg­tes Fahr­zeug mit ei­ner Bo­den­frei­heit von nur ca. 10 cm hatte. Bei die­ser Sach­lage mus­ste er der Höhe der vor­han­de­nen Rand­steine sein ganz be­son­de­res Au­gen­merk wid­men. Den Kläger dem­nach ein so über­wie­gen­des Mit­ver­schul­den, dass da­ne­ben der Haf­tungs­an­teil der Be­klag­ten zu ver­nachlässi­gen ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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