Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Eigentümer eines Fahrzeugs Typ Audi A 5 Sportback. Das Fahrzeug ist 4,63 m lang und tiefergelegt. Es hat eine unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm. Am 28.9.2012 fuhr der Kläger in eine Parktasche eines öffentlichen Parkplatzes in S. Es war am Abend und dunkel. Die Parkbucht war 5 m lang und 3,5 m breit. Er kam mit dem vorderen Karosserieteil seines Fahrzeuges über den stirnseitig angebrachten, mindestens 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes hinaus und beschädigte dabei die Verkleidung des vorderen Stoßfängers.
Das LG gab der Klage teilweise statt und verurteilte die Beklagte, an den Kläger 602 € zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten zu zahlen. Das OLG wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich (auch) bei Parkplätzen nicht nur auf die Beschaffenheit der Verkehrseinrichtung selbst, sondern auch auf die Abwehr derjenigen Gefahren, die den Verkehrsteilnehmern aus ihrer Benutzung drohen. Sie umfasst den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist. Der Träger der Verkehrssicherungspflicht hat daher die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einstellen kann. Dabei kann der Verkehrssicherungspflichtige auch gehalten sein, ein nahe liegendes Fehlverhalten von Benutzern zu berücksichtigen.
Danach hat das OLG zutreffend eine Haftung der Beklagten verneint. Der Parkplatz ist entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet worden. Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum "Darüber-Fahren" oder auch nur zum "Überhangparken" mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet und auch nicht entsprechend konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses "Überhangparken" Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen.
Vorliegend ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen der 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausgestaltet, dass ein "Überhangparken" ersichtlich nicht stattfinden kann und soll. Die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken waren für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt noch fehlenden Bepflanzung ohne weiteres erkennbar und beherrschbar. Dies war trotz der ebenfalls noch nicht funktionsfähigen Beleuchtungseinrichtungen auch bei Dunkelheit der Fall, wenn ein Fahrer sein Fahrverhalten - wie geboten - den herrschenden Lichtverhältnissen anpasste.
Die Tatsache, dass es bereits zuvor zu vergleichbaren Unfällen mit ähnlichen Schäden gekommen war, ändert nichts daran, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm hatte. Bei dieser Sachlage musste er der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen. Den Kläger demnach ein so überwiegendes Mitverschulden, dass daneben der Haftungsanteil der Beklagten zu vernachlässigen ist.
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