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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit

BFH 5.2.2015, III R 9/13

§ 24b Abs. 1 S. 2 EStG ver­mu­tet un­wi­der­leg­bar, dass ein Kind, das in der Woh­nung des al­lein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen ge­mel­det ist, zu des­sen Haus­halt gehört. Bei Vor­lie­gen der wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen ist dem­zu­folge ein Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hende zu gewähren.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Mel­dung des Kin­des in der Woh­nung des al­lein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen für Zwecke des Ent­las­tungs­be­trags für Al­lein­er­zie­hende eine un­wi­der­leg­bare Ver­mu­tung der Haus­halts­zu­gehörig­keit begründet.

Der Kläger ist seit Fe­bruar 2005 ver­wit­wet. Er be­zog im Streit­jahr 2010 für seine im Ja­nuar 1989 ge­bo­rene Toch­ter T Kin­der­geld. T wohnte in ei­ner ei­ge­nen Woh­nung und nicht in der Woh­nung des Klägers. T war je­doch in der Woh­nung des Klägers mit Wohn­sitz ge­mel­det. Das Fi­nanz­amt lehnte es da­her ab, dem Kläger den Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hende (§ 24b EStG) zu gewähren.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf, gab der Klage statt und setzte die Ein­kom­men­steuer un­ter Berück­sich­ti­gung des Ent­las­tungs­be­trags fest.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass die Ver­mu­tung des § 24b Abs. 1 S. 2 EStG wi­der­legt wer­den kann.

Nach § 24b Abs. 1 S. 1 EStG können al­lein­ste­hende Steu­er­pflich­tige einen Ent­las­tungs­be­trag i.H.v. 1.308 € im Ka­len­der­jahr von der Summe der Einkünfte ab­zie­hen, wenn zu ih­rem Haus­halt min­des­tens ein Kind gehört, für das ih­nen ein Frei­be­trag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kin­der­geld zu­steht. Die Zu­gehörig­keit zum Haus­halt ist nach § 24b Abs. 1 S. 2 EStG an­zu­neh­men, wenn das Kind in der Woh­nung des al­lein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen ge­mel­det ist. Da­bei ver­mu­tet § 24b Abs. 1 S. 2 EStG un­wi­der­leg­bar, dass ein Kind, das in der Woh­nung des al­lein­ste­hen­den Steu­er­pflich­ti­gen ge­mel­det ist, zu des­sen Haus­halt gehört. Der Al­lein­er­zie­hende kann da­her bei Vor­lie­gen der übri­gen Vor­aus­set­zun­gen den steu­er­li­chen Ent­las­tungs­be­trag selbst dann be­an­spru­chen, wenn das Kind tatsäch­lich in ei­ner ei­ge­nen Woh­nung lebt.

Der Wort­laut des § 24b Abs. 1 S. 2 EStG deu­tet er­kenn­bar dar­auf hin, dass es sich um eine un­wi­der­leg­bare Ver­mu­tung han­delt ("Die Zu­gehörig­keit zum Haus­halt ist an­zu­neh­men, wenn"). Er enthält keine An­halts­punkte dafür, dass bei Vor­lie­gen ei­ner Mel­dung die vom Ge­setz un­ter­stellte Haus­halts­zu­gehörig­keit wi­der­legt wer­den kann. Auch Ge­set­zes­ma­te­ria­lien und Ge­set­zes­sys­te­ma­tik stützen diese Aus­le­gung des § 24b Abs. 1 S. 2 EStG.

Der An­spruch auf den Ent­las­tungs­be­trag wird auch durch den fest­ge­stell­ten Ver­stoß ge­gen das Nie­dersäch­si­sche Mel­de­ge­setz nicht aus­ge­schlos­sen. Dies er­gibt sich zum einen aus dem We­sen ei­ner un­wi­der­leg­ba­ren Ver­mu­tung. Eine un­wi­der­leg­bare Ver­mu­tung kann ih­ren Zweck nur erfüllen, wenn sie da­von un­abhängig ist, ob eine Ab­wei­chung vom tatsäch­li­chen Sach­ver­halt vor­liegt und wor­auf diese be­ruht. Zum an­de­ren be­ste­hen nach Wort­laut und Sys­te­ma­tik keine An­halts­punkte dafür, dass die Ver­mu­tung der Haus­halts­zu­gehörig­keit wi­der­leg­bar sein soll. Dies deu­tet dar­auf hin, dass das Ge­setz auch bei Verstößen ge­gen das Mel­de­recht die Un­wi­der­leg­bar­keit der Ver­mu­tung nicht be­sei­ti­gen will. Schließlich be­geg­net § 24b Abs. 1 S. 2 EStG als un­wi­der­leg­bare Ver­mu­tung auch kei­nen ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Hin­ter­gund:
Der Bun­des­tag hat am 18.6.2015 das Ge­setz zur An­he­bung des Grund­frei­be­trags, des Kin­der­frei­be­trags, des Kin­der­gel­des und des Kin­der­zu­schlags be­schlos­sen, wo­nach u.a. der Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hende ab dem Jahr 2015 erhöht wer­den soll; er soll von bis­her 1.308 € auf 1.908 €, zu­dem für je­des wei­tere Kind um zusätz­li­che 240 € stei­gen. Der Bun­des­rat hat dem noch nicht zu­ge­stimmt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dun­gen ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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