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Eltern können Reisekosten zu einem im Ausland lebenden Kind nicht steuerlich absetzen

FG Rheinland-Pfalz 6.1.2017, 2 K 2360/14

El­tern können die Kos­ten, die ih­nen durch Be­suchs­rei­sen zu ih­rem im Aus­land le­ben­den Kind ent­stan­den sind, nicht als sog. außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen steu­er­lich gel­tend ma­chen. Schließlich ist eine räum­li­che Tren­nung zwi­schen El­tern und ih­rem min­derjähri­gen Kind nicht unüblich und die Kos­ten sind be­reits durch den Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleich (= Kin­der­frei­be­trag und Kin­der­geld) ab­ge­gol­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Sol­dat und war in der Ver­gan­gen­heit an ver­schie­de­nen Stand­or­ten tätig. Aus die­sem Grund sind er und seine Fa­mi­lie in der Ver­gan­gen­heit mehr­fach um­ge­zo­gen. Von 2010 bis April 2013 lebte die Fa­mi­lie in Frank­reich. Da­nach er­folgte ein Um­zug nach Deutsch­land. Die 16-jährige Toch­ter des Klägers blieb in Frank­reich, um nicht er­neut die Schule wech­seln zu müssen.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2013 mach­ten der Kläger und seine Ehe­frau u.a. Auf­wen­dun­gen für die Be­suchs­fahr­ten nach Straßburg i.H.v. 719 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte die Kos­ten al­ler­dings nicht an. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid war rechtmäßig.

Bei den Rei­se­kos­ten han­delte es sich nicht um außer­gewöhn­li­che, son­dern um ty­pi­sche Auf­wen­dun­gen der all­ge­mei­nen Le­bensführung, die be­reits durch den Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleich (= Kin­der­frei­be­trag und Kin­der­geld) ab­ge­gol­ten wa­ren. Schließlich ist eine räum­li­che Tren­nung zwi­schen El­tern und ih­rem min­derjähri­gen Kind nicht unüblich, etwa dann, wenn das Kind in einem In­ter­nat oder Heim un­ter­ge­bracht ist oder weil die El­tern ge­trennt leb­ten.

Der BFH hat be­reits ent­schie­den, dass Kos­ten, die ein nicht sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­teil für die Pflege des El­tern-Kind-Verhält­nis­ses auf­bringt, der all­ge­mei­nen Le­bensführung zu­zu­ord­nen und durch den Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleich aus­rei­chend berück­sich­tigt sind. Das Glei­che muss nach An­sicht des Se­nats auch für El­tern gel­ten, de­nen das Sor­ge­recht für ihre Kin­der ge­mein­sam zu­steht bzw. die zu­sam­men le­ben und (ge­mein­sam oder ge­trennt) ihr im Aus­land le­ben­des Kind be­su­chen.

Hin­ter­grund:
Außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG lie­gen vor, wenn einem Steu­er­pflich­ti­gen zwangsläufig größere Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens­verhält­nisse, glei­cher Vermögens­verhält­nisse und glei­chen Fa­mi­li­en­stands er­wach­sen. Auf­wen­dun­gen sind dann außer­gewöhn­lich, wenn sie nicht nur ih­rer Höhe, son­dern auch ih­rer Art und dem Grunde nach außer­halb des Übli­chen lie­gen.

Die ty­pi­schen Auf­wen­dun­gen der Le­bensführung sind da­ge­gen un­ge­ach­tet ih­rer Höhe im Ein­zel­fall aus dem An­wen­dungs­be­reich des § 33 EStG aus­ge­schlos­sen. Sie wer­den durch den Grund­frei­be­trag (vgl. § 32a Abs. 1 EStG) und - so­weit es sich um fa­mi­li­en­be­dingte Auf­wen­dun­gen han­delt - durch die Re­ge­lun­gen des Fa­mi­li­en­leis­tungs­aus­gleichs (Kin­der­frei­be­trag und Kin­der­geld) ab­ge­gol­ten.

Zu den nicht außer­gewöhn­li­chen Auf­wen­dun­gen gehören in der Re­gel die Kos­ten für Fahr­ten, um nahe An­gehörige zu be­su­chen. Als Aus­nahme gilt, wenn die Fahr­ten aus­schließlich zum Zweck der Hei­lung oder Lin­de­rung ei­ner Krank­heit un­ter­nom­men wer­den.

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