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Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam

Hessisches FG 2.7.2014, 8 K 1658/13

Mit ei­ner ein­fa­chen E-Mail kann der Be­scheid ei­ner Behörde nicht wirk­sam an­ge­foch­ten wer­den. Be­trof­fene müssen da­mit rech­nen, dass der Be­scheid, ge­gen den sie sich wen­den wol­len, des­halb man­gels wirk­sa­mer An­fech­tung zu ih­ren Un­guns­ten be­standskräftig wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Rechtmäßig­keit ei­nes Auf­he­bungs- und Rück­for­de­rungs­be­schei­des. Die Kläge­rin ist die Mut­ter des 1992 ge­bo­re­nen Soh­nes J, der im Streit­zeit­raum im Haus­halt der Kläge­rin lebte. Nach dem Ab­itur im Juni 2012 be­ab­sich­tigte J zum Ok­to­ber ein Hoch­schul­stu­dium auf­zu­neh­men und in der Zwi­schen­zeit einen Fe­ri­en­job auszuüben, so dass zunächst bis No­vem­ber 2012 Kin­der­geld fest­ge­setzt war.

We­gen ei­ner bei einem Sport­un­fall er­lit­te­nen Knie­ver­let­zung war J von Sep­tem­ber 2012 bis Ja­nuar 2013 ar­beits­unfähig krank­ge­schrie­ben. Dar­auf­hin hob die be­klagte Fa­mi­li­en­kasse die Fest­set­zung des Kin­der­gel­des für den Zeit­raum von Au­gust bis No­vem­ber 2012 auf und for­derte von der Kläge­rin den über­zahl­ten Be­trag zurück.

Die Kläge­rin legte mit­tels ein­fa­cher E-Mail Ein­spruch ge­gen den Auf­he­bungs- und Rück­for­de­rungs­be­scheid der Fa­mi­li­en­kasse ein. Die Fa­mi­li­en­kasse wer­tete die ein­fa­che E-Mail zwar als wirk­sa­men Ein­spruch, wies die­sen Ein­spruch je­doch in der Sa­che als un­begründet zurück.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Mit die­ser Ent­schei­dung weicht das FG von der ge­sam­ten Kom­men­tar­li­te­ra­tur und von Tei­len der fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung ab. Die Re­vi­sion wurde aus die­sem Grunde zu­ge­las­sen. Das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren wird beim BFH un­ter dem Az. III R 26/14 geführt.

Die Gründe:
Der mit der ein­fa­chen E-Mail an­ge­grif­fene Be­scheid ist - ent­ge­gen der übe­rein­stim­men­den Mei­nung der Kläge­rin und der Fa­mi­li­en­kasse - be­reits man­gels wirk­sa­mer An­fech­tung be­standskräftig ge­wor­den. Denn ein le­dig­lich mit­tels ein­fa­cher E-Mail ein­ge­leg­ter Ein­spruch genügt den ge­setz­li­chen Er­for­der­nis­sen nicht. Eine Ent­schei­dung zu der Frage, ob der Be­scheid in­halt­lich rechtmäßig war, war da­her nicht mehr zu tref­fen.

Eine elek­tro­ni­sche Ein­spruchsein­le­gung nach § 87a Abs. 3 S. 1 und 2 AO ist zwin­gend mit ei­ner sog. qua­li­fi­zier­ten elek­tro­ni­schen Si­gna­tur nach dem Si­gna­tur­ge­setz zu ver­se­hen. So wird si­cher­ge­stellt, dass die be­son­de­ren Zwecke der bis­her übli­chen Schrift­form im Zeit­punkt der Rechts­be­helfs­ein­le­gung auch im mo­der­nen elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr erfüllt wer­den. Nur durch die qua­li­fi­zierte elek­tro­ni­sche Si­gna­tur kann gewähr­leis­tet wer­den, dass der E-Mail ne­ben dem In­halt der Erklärung auch die Per­son, von der sie stammt, hin­rei­chend zu­verlässig ent­nom­men wer­den kann.

Darüber hin­aus wird si­cher­ge­stellt, dass es sich hier­bei nicht nur um einen Ent­wurf han­delt, son­dern dass die E-Mail mit dem Wis­sen und dem Wil­len des Be­trof­fe­nen der Behörde zu­ge­lei­tet wor­den ist. Dies wird auch durch die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen des ab dem 1.8.2013 in Kraft ge­tre­te­nen sog. E-Go­vern­ment-Ge­set­zes be­legt. Denn der Ge­setz­ge­ber hat dort be­wusst auf die Ver­sen­dung elek­tro­ni­scher Do­ku­mente nach dem De-Mail-Ge­setz und eben nicht auf die all­ge­mein gebräuch­li­che E-Mail-Kom­mu­ni­ka­tion zurück­ge­grif­fen.

Schließlich kann sich die Kläge­rin auch nicht dar­auf stützen, dass Fi­nanz­behörden und Fa­mi­li­en­kas­sen in der Pra­xis bis­her auch ein­fa­che E-Mails als form­wirk­sa­men Ein­spruch an­ge­se­hen ha­ben. Denn der Ver­wal­tung steht es auf­grund des Prin­zips der Ge­wal­ten­tei­lung nicht zu, mit­tels Richt­li­nien (hier: des An­wen­dungs­er­las­ses zur AO) die ge­setz­li­chen For­mer­for­der­nisse außer Kraft zu set­zen. Weil im kon­kre­ten Streit­fall seit der Ein­spruchsein­le­gung durch ein­fa­che E-Mail mehr als ein Jahr ver­gan­gen ist, kann sich die Kläge­rin schließlich auch nicht auf man­geln­des Ver­schul­den im Rah­men ei­nes sog. Wi­de­rein­set­zungs­an­tra­ges nach § 110 AO be­ru­fen.

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