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Doppelte Gebührenentstehung bei verbindlicher Auskunft möglich

BFH 9.3.2016, I R 66/14

Be­an­tra­gen so­wohl Or­ganträger als auch Or­gan­ge­sell­schaft ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft eine ver­bind­li­che Aus­kunft in Be­zug auf den glei­chen Sach­ver­halt, fällt bei bei­den An­trag­stel­lern eine Aus­kunfts­gebühr an. Das Ge­setz knüpft die Gebühr ty­pi­sie­rend an den je­wei­li­gen An­trag. Es be­ste­hen keine wei­ter­ge­hen­den Son­der­re­ge­lun­gen, aus de­nen sich ein Ent­fal­len des Gebühren­an­spruchs für einen Fall der vor­lie­gen­den Art er­gibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine AG. Zwi­schen ihr und der S-GmbH be­steht seit 1992 eine er­trag­steu­er­li­che Or­gan­schaft mit der S-GmbH als Or­ganträge­rin und der Kläge­rin als Or­gan­ge­sell­schaft. Im März 2009 hat­ten die Pro­zess­be­vollmäch­tig­ten der Kläge­rin "na­mens und im Auf­trag" der S-GmbH und der Kläge­rin einen An­trag auf Er­tei­lung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft ge­stellt. Dem lag zu­grunde, dass die Kläge­rin einen ho­hen pro­jekt­be­zo­ge­nen In­ves­ti­ti­ons­be­darf hatte und be­ab­sich­tigte, zu des­sen Fi­nan­zie­rung den ge­sam­ten Jah­resüber­schuss über meh­rere Jahre nicht an die S-GmbH ab­zuführen, son­dern in die Ge­winnrück­lage ein­zu­stel­len. Mit dem An­trag sollte geklärt wer­den, dass da­durch der für die An­er­ken­nung der Or­gan­schaft not­wen­dige Er­geb­nis­abführungs­ver­trag gleich­wohl wei­ter­hin als durch­geführt an­zu­se­hen sei.

Das Fi­nanz­amt bestätigte dar­auf­hin mit ver­bind­li­cher Aus­kunft die im An­trag dar­ge­legte Rechts­auf­fas­sung und setzte ge­genüber bei­den Ge­sell­schaf­ten die volle Aus­kunfts­gebühr von je­weils rd. 5.000 € fest. Es war der An­sicht, dass die Aus­kunfts­gebühr in der Kon­stel­la­tion des Streitalls nur ein­mal fest­ge­setzt wer­den dürfe; rich­ti­ger Gebühren­schuld­ner sei in die­sem Fall die S-GmbH als Or­ganträge­rin. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt war be­fugt, eine Aus­kunfts­gebühr so­wohl ge­genüber der S-GmbH als auch ge­genüber der Kläge­rin fest­zu­set­zen.

Die Fi­nanzämter und das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern können gem. § 89 Abs. 2 AO auf An­trag ver­bind­li­che Auskünfte über die steu­er­li­che Be­ur­tei­lung von ge­nau be­stimm­ten, noch nicht ver­wirk­lich­ten Sach­ver­hal­ten er­tei­len, wenn daran im Hin­blick auf die er­heb­li­chen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen ein be­son­de­res In­ter­esse be­steht. Er­teilt das Fi­nanz­amt einem Steu­er­pflich­ti­gen auf des­sen An­trag hin eine für ihn güns­tige Aus­kunft über einen in der Zu­kunft lie­gen­den Sach­ver­halt, sind die Behörde und später ge­ge­be­nen­falls die Fi­nanz­ge­richte grundsätz­lich an den In­halt der Aus­kunft ge­bun­den, so­dass Pla­nungs­si­cher­heit für den Steu­er­pflich­ti­gen be­steht. Seit 2007 ist der Aus­kunfts­an­trag gebühren­pflich­tig; die Höhe der Gebühr rich­tet sich nach dem Wert, den die er­hoffte Aus­kunft für den Steu­er­pflich­ti­gen hat (§ 89 Abs. 3 u. 4 AO).

Als An­trag­stel­ler ist der­je­nige an­zu­se­hen, in des­sen Na­men ein An­trag ge­stellt ist. Be­an­tra­gen so­wohl Or­ganträger als auch Or­gan­ge­sell­schaft beim Fi­nanz­amt eine ver­bind­li­che Aus­kunft über den glei­chen Sach­ver­halt, müssen beide An­trag­stel­ler die volle Aus­kunfts­gebühr ent­rich­ten. Das Ge­setz knüpft die Gebühr ty­pi­sie­rend an den je­wei­li­gen An­trag. Es be­ste­hen keine wei­ter­ge­hen­den Son­der­re­ge­lun­gen, aus de­nen sich ein Ent­fal­len des Gebühren­an­spruchs für einen Fall der vor­lie­gen­den Art er­gibt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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