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Bürodienstleistungen an Berufsbetreuer unterliegen der Umsatzsteuer

FG Münster 12.1.2017, 5 K 23/15 U

Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwSt­Sys­tRL sind Dienst­leis­tun­gen, die Per­so­nen­zu­sam­men­schlüsse an ihre Mit­glie­der zur Ausübung ei­ner nicht steu­er­ba­ren oder steu­er­freien Tätig­keit er­brin­gen, steu­er­frei, so­fern dies nicht zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führt. Büro­dienst­leis­tun­gen, die eine GbR an selbstständige Be­rufs­be­treuer er­bringt, sind in­so­weit um­satz­steu­er­pflich­tig.

Der Sach­ver­halt:
Die Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin sind drei selbstständige Be­rufs­be­treuer, die sich zum Be­trieb ei­ner Büro­ge­mein­schaft zu­sam­men­ge­schlos­sen ha­ben. Die Kläge­rin stellte zu die­sem Zweck eine Büro­fach­kraft ein und mie­tete Büroräume an. Über ihre Leis­tun­gen er­teilte die Kläge­rin den Ge­sell­schaf­tern Rech­nun­gen ohne Um­satz­steu­er­aus­weis.

Nach ei­ner Be­triebsprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die An­sicht, dass die Kläge­rin um­satz­steu­er­bare und steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen an ihre Ge­sell­schaf­ter er­bracht habe. Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, dass sie als reine In­nen­ge­sell­schaft be­reits nicht Un­ter­neh­me­rin sei. Zu­dem be­rief sie sich auf die Be­frei­ungs­vor­schrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwSt­Sys­tRL.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat steu­er­bare Umsätze an ihre drei Ge­sell­schaf­ter er­bracht.

Sie ist ins­be­son­dere Un­ter­neh­me­rin, weil es sich bei ihr nicht um eine bloße In­nen­ge­sell­schaft han­delt. Viel­mehr tritt sie nach außen auf, in­dem sie ei­gene Rechts­verhält­nisse mit Drit­ten (z.B. als Ar­beit­ge­be­rin) begründet. Auf die eu­ro­pa­recht­li­che Be­frei­ungs­vor­schrift kann sich die Kläge­rin nicht be­ru­fen, da eine Be­frei­ung zu Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen führen würde.

Die Büro­dienst­leis­tun­gen könn­ten auch von je­dem an­de­ren Un­ter­neh­men an­ge­bo­ten und er­bracht wer­den. Dem steht ins­be­son­dere § 203 StGB, wo­nach u.a. staat­lich an­er­kannte So­zi­al­ar­bei­ter oder So­zi­alpädago­gen ih­nen an­ver­traute fremde Ge­heim­nisse nicht of­fen­ba­ren dürfen, nicht ent­ge­gen. Diese Vor­schrift gilt nämlich auch für be­rufsmäßig tätige Ge­hil­fen, so dass die Kläge­rin selbst eben­falls ei­ner straf­be­wehr­ten Ge­heim­hal­tungs­pflicht un­ter­liegt.

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