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Steuerberatung

Bloßes Aufgreifen einer Gestaltungsidee rechtfertigt Annahme eines Steuerstundungsmodells nicht

BFH 17.1.2017, VIII R 7/13

Die An­nahme ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells er­gibt sich nicht ohne wei­te­res aus dem bloßen Auf­grei­fen ei­ner be­kann­ten Ge­stal­tungs­idee. Man­gels ei­nes vor­ge­fer­tig­ten Kon­zepts han­delt es sich nicht um ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell, wenn ein An­le­ger eine von ihm selbst oder von sei­nem Be­ra­ter ent­wi­ckelte oder mo­di­fi­zierte und in­di­vi­du­ell an­ge­passte In­ves­ti­tion um­setzt.

Der Sach­ver­halt:
Die Steu­er­pflich­tige er­warb über die Be­tei­li­gung an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft eine zu 100 % fremd­fi­nan­zierte In­ha­ber­schuld­ver­schrei­bung mit in­dex­be­zo­ge­ner Bo­nus­zins­ab­rede. Sie hatte hierzu einen Rechts­an­walt be­auf­tragt, der Kon­takt zu ver­schie­de­nen Kre­dit­in­sti­tu­ten auf­nahm, Be­rech­nun­gen zur Vor­teil­haf­tig­keit ei­ner ent­spre­chen­den In­ves­ti­tion er­stellte, kon­krete Ver­hand­lun­gen über die Kon­di­tio­nen der Schuld­ver­schrei­bung und des der Fi­nan­zie­rung die­nen­den Dar­le­hens führte und de­ren Aus­ge­stal­tung un­ter Berück­sich­ti­gung der in­di­vi­du­el­len wirt­schaft­li­chen und steu­er­li­chen Be­lange der Steu­er­pflich­ti­gen ab­stimmte und auch die Gründung der Kläge­rin, ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH & Co, über­nahm.

Die Zah­lung der Dar­le­hens­zin­sen und des Di­sa­gios führte im Streit­jahr 2006 zu einem er­heb­li­chen Ver­lust und bei der von der Kläge­rin an­ge­streb­ten un­ein­ge­schränk­ten Ver­lust­ver­rech­nung zu einem ent­spre­chen­den Steu­er­stun­dungs­ef­fekt. Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den von der Kläge­rin gel­tend ge­mach­ten Ver­lust der Ver­rech­nungs­be­schränkung des § 15b EStG.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG ist rechts­feh­ler­haft da­von aus­ge­gan­gen, dass ein Steu­er­stun­dungs­mo­dell i.S.d. § 15b EStG vor­liegt.

Ver­luste aus sog. Steu­er­stun­dungs­mo­del­len können nur sehr be­schränkt ver­rech­net wer­den. Gem. § 15b EStG min­dern Ver­luste im Zu­sam­men­hang mit einem Steu­er­stun­dungs­mo­dell nur Einkünfte, die der Steu­er­pflich­tige in Fol­ge­jah­ren aus der­sel­ben Ein­kunfts­quelle er­zielt. Eine Ver­rech­nung mit an­de­ren Einkünf­ten ist aus­ge­schlos­sen.

Für die An­nahme ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells genügt es nicht, dass eine recht­li­che Ge­stal­tung vor­liegt, die auf steu­er­li­che Vor­teile durch Ver­lust­ab­zug/-ver­rech­nung aus­ge­legt ist und ohne die Möglich­keit ei­ner (so­for­ti­gen) Ver­lust­ver­rech­nung nicht gewählt wor­den wäre. Vor­aus­set­zung ist stets die Nut­zung ei­nes vor­ge­fer­tig­ten Kon­zepts. Das bloße Auf­grei­fen ei­ner be­kann­ten Ge­stal­tungs­idee führt nicht ohne wei­te­res zur An­nahme ei­nes Steu­er­stun­dungs­mo­dells. Das vor­ge­fer­tigte Kon­zept muss von ei­ner vom Steu­er­pflich­ti­gen ver­schie­de­nen Per­son (An­bie­ter/In­itia­tor) er­stellt wor­den sein. Cha­rak­te­ris­ti­sch ist in­so­weit die Pas­si­vität des In­ves­tors/An­le­gers.

Das be­deu­tet, dass eine von einem An­bie­ter ab­strakt ent­wi­ckelte In­ves­ti­ti­ons­kon­zep­tion am Markt zur Verfügung steht, auf die der An­le­ger "nur" noch zu­grei­fen muss. Hieran fehlt es, wenn der An­le­ger - wie im Streit­fall - eine von ihm selbst bzw. sei­nem Be­ra­ter ent­wi­ckelte und in­di­vi­du­ell an­ge­passte In­ves­ti­tion tätigt. Be­ru­hen In­ves­ti­tio­nen nicht auf einem vor­ge­fer­tig­ten Kon­zept, son­dern auf ei­ner in­di­vi­du­el­len Ge­stal­tung, so sind sie we­der von § 15b EStG er­fasst, noch als vom Ge­setz miss­bil­ligte Ge­stal­tung i.S.d. § 42 Abs. 1 AO zur Ver­mei­dung der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schränkung des § 15b EStG an­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

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