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BGH: Spruchverfahren: Außergerichtliche Kosten des Antragsgegners können nicht dem Antragsteller auferlegt werden

Beschluss des BGH vom 13.12.2011 - II ZB 12/11

Im Spruch­ver­fah­ren können die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten des An­trags­geg­ners (§ 5 SpruchG) nicht dem An­trag­stel­ler auf­er­legt wer­den. Eine Er­stat­tung der Kos­ten des An­trags­geg­ners ist in § 15 SpruchG nicht vor­ge­se­hen;  § 15 Abs. 4 SpruchG re­gelt die Kos­ten­er­stat­tung für die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten ab­schließend.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin hat nach der Über­tra­gung der Ak­tien der Min­der­heits­ak­tionäre der B-AG auf die An­trags­geg­ne­rin im Spruch­ver­fah­ren einen An­trag auf die ge­richt­li­che Be­stim­mung der an­ge­mes­se­nen Ab­fin­dung und ei­nes an­ge­mes­se­nen Aus­gleichs nebst Ver­zin­sung ei­ner Erhöhung ge­stellt. Das LG ver­warf den An­trag als un­zulässig. Ge­gen die­sen Be­schluss legte die An­trag­stel­le­rin so­for­tige Be­schwerde beim KG ein. Die An­trags­geg­ne­rin wie­derum legte ih­rer­seits An­schluss­be­schwerde ein und be­an­tragte, die Ge­richts­kos­ten und außer­ge­richt­li­chen Aus­la­gen der An­trags­geg­ne­rin in Abände­rung der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung der An­trag­stel­le­rin auf­zu­er­le­gen.

Das KG wies die so­for­tige Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin zurück und er­legte auf die An­schluss­be­schwerde der An­trags­geg­ne­rin die im ers­ten Rechts­zug ent­stan­de­nen Ge­richts­kos­ten der An­trag­stel­le­rin auf. Außer­dem er­legte es der An­trag­stel­le­rin die im zwei­ten Rechts­zug ent­stan­de­nen Ge­richts­kos­ten auf. We­gen der wei­ter­ge­hen­den, die außer­ge­richt­li­chen Aus­la­gen der An­trags­geg­ne­rin be­tref­fen­den An­schluss­be­schwerde legte es die Sa­che dem BGH zur Ent­schei­dung vor. In­so­weit möchte das KG die An­schluss­be­schwerde zurück­wei­sen, weil es die Kos­ten­re­ge­lung in § 15 Abs. 4 SpruchG für ab­schließend hält. Daran sieht es sich durch den Be­schluss des OLG Ham­burg vom 9.6.2005 (11 W 30/05) ge­hin­dert.

Der BGH wies die An­schluss­be­schwerde der An­trags­geg­ne­rin ge­gen den Be­schluss des LG zurück, so­weit sie die Auf­er­le­gung der außer­ge­richt­li­chen Kos­ten und der Aus­la­gen der An­trags­geg­ne­rin auf die An­trag­stel­le­rin be­trifft. Den Be­schluss des KG änderte er, so­weit er eine Ent­schei­dung über die Ge­richts­kos­ten im zwei­ten Rechts­zug enthält, da­hin­ge­hend ab, dass von den Ge­richts­kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens die An­trag­stel­le­rin 24/25 und die An­trags­geg­ne­rin 1/25 tra­gen.

Die Gründe:
Die An­schluss­be­schwerde der An­trags­geg­ne­rin bleibt, so­weit der Se­nat hin­sicht­lich der außer­ge­richt­li­chen Kos­ten der An­trags­geg­ne­rin darüber zu ent­schei­den hat, ohne Er­folg. Im Spruch­ver­fah­ren können die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten des An­trags­geg­ners (§ 5 SpruchG) nicht dem An­trag­stel­ler auf­er­legt wer­den. Eine Er­stat­tung der Kos­ten des An­trags­geg­ners ist in § 15 SpruchG nicht vor­ge­se­hen. § 15 Abs. 4 SpruchG re­gelt die Kos­ten­er­stat­tung für die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten ab­schließend.

Ob der An­trag­stel­ler dem nach § 5 SpruchG be­stimm­ten An­trags­geg­ner im Spruch­ver­fah­ren außer­ge­richt­li­che Kos­ten zu er­stat­ten hat, ist strei­tig. Teil­weise wird an­ge­nom­men, dass § 15 Abs. 4 SpruchG den § 13a Abs. 1 FGG verdrängt; teil­weise wird über § 17 Abs. 1 SpruchG aF § 13a Abs. 1 FGG für an­wend­bar er­ach­tet. Eine ver­mit­telnde An­sicht hält § 15 Abs. 4 SpruchG nur für die Er­stat­tung der außer­ge­richt­li­chen Kos­ten im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren für ab­schließend, da­ge­gen nicht für die Kos­ten im Be­schwer­de­ver­fah­ren. In der Recht­spre­chung der Ober­lan­des­ge­richte zur Er­stat­tung der außer­ge­richt­li­chen Kos­ten des An­trags­geg­ners im Be­schwer­de­ver­fah­ren wird eine Er­stat­tung teil­weise an­ge­ord­net und teil­weise ab­ge­lehnt.

§ 15 Abs. 2 und 4 SpruchG re­geln die Kos­ten­er­stat­tung im Spruch­ver­fah­ren ab­schließend. Für eine ab­schließende Re­ge­lung spricht schon, dass zwi­schen der Pflicht, die Ge­richts­kos­ten zu tra­gen, und den außer­ge­richt­li­chen Kos­ten der An­trag­stel­ler un­ter­schie­den wird, ohne die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten des An­trags­geg­ners zu erwähnen. Hätten die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten des An­trags­geg­ners wie die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten des An­trag­stel­lers nach Bil­lig­keit ver­teilt wer­den sol­len, hätte es na­he­ge­le­gen, dies ausdrück­lich auf­zu­neh­men oder auf eine Re­ge­lung der Er­stat­tung für außer­ge­richt­li­che Kos­ten zu­guns­ten des Ver­wei­ses über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG zu ver­zich­ten. Gem. § 13a Abs. 1 S. 1 FGG sind nach Bil­lig­keit die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten und ggf. auch ver­aus­lagte Ge­richts­kos­ten einem Be­tei­lig­ten auf­zu­er­le­gen.

Die Aus­ge­stal­tung der Kos­ten­tra­gungs­pflicht in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG spricht eben­falls dafür, dass die außer­ge­richt­li­chen Kos­ten der An­trags­geg­ner nicht er­stat­tet wer­den. Grundsätz­lich hat ein An­trag­stel­ler seine außer­ge­richt­li­chen Kos­ten selbst zu tra­gen (§ 15 Abs. 4 SpruchG), abhängig vom Ver­fah­ren­saus­gang können sie auch dem An­trags­geg­ner auf­er­legt wer­den. Ge­richts­kos­ten sol­len dem An­trag­stel­ler un­abhängig vom Aus­gang des Ver­fah­rens da­ge­gen nur aus­nahms­weise auf­er­legt wer­den können (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Ihn dann nach Bil­lig­keit darüber hin­aus so­gar zur Er­stat­tung außer­ge­richt­li­cher Kos­ten des An­trags­geg­ners zu ver­pflich­ten, passt nicht zu die­ser Ab­stu­fung des Kos­ten­ri­si­kos. Die Ent­ste­hungs­ge­schichte von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG so­wie der Zweck der aus­dif­fe­ren­zier­ten Kos­ten­re­ge­lung in § 15 SpruchG stützen die­ses Er­geb­nis.

Link­hin­weis:
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