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BFH zur Notwendigkeit einer dienstlichen Äußerung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters

Beschluss des BFH vom 13.6.2012 - V B 36/12

Ein ab­ge­lehn­ter Rich­ter hat sich über den Ab­leh­nungs­grund dienst­lich zu äußern (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO). Hat die dienst­li­che Äußerung ei­nes ab­ge­lehn­ten Rich­ters nur in­so­weit Ein­gang in den Zurück­wei­sungs­be­schluss ge­fun­den, als dort aus­geführt wird, der be­tref­fende Rich­ter halte sich nicht für be­fan­gen, braucht diese Wer­tung dem ab­leh­nen­den Be­tei­lig­ten nicht mit­ge­teilt zu wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­schwer­deführer wen­det sich ge­gen die Ab­leh­nung ei­nes Be­fan­gen­heits­ge­suchs durch das FG. Nach­dem der 5. Se­nat des FG in einem Rechts­streit der X-AG i.L. (AG i.L.) we­gen Um­satz­steuer 1999 (5 K 1760/11 U) einen Be­fan­gen­heits­an­trag durch Be­schluss vom 12.1.2012 in ge­schäfts­planmäßiger Be­set­zung als rechts­missbräuch­lich ab­ge­lehnt hatte, stellte der Be­schwer­deführer als Li­qui­da­tor der AG i.L. mit wei­te­ren Schrei­ben vom 25., 26. und 27.1.2012 ge­gen den Vor­sit­zen­den Rich­ter am FG A so­wie die Rich­ter bzw. Rich­te­rin am FG B und C einen wei­te­ren Be­fan­gen­heits­an­trag.

Diese Be­fan­gen­heits­anträge lehnte der 5. Se­nat durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am FG D, die Rich­te­rin am FG E und den Rich­ter F mit un­an­fecht­ba­rem Be­schluss vom 31.1.2012 (5 K 1760/11 U) als un­begründet ab. Mit sei­ner im ei­ge­nen Na­men er­ho­be­nen "so­for­ti­gen Be­schwerde" be­an­tragt der Be­schwer­deführer, den Be­schluss vom 31.1.2012 ("Ab­leh­nung Be­fan­gen­heit") er­satz­los auf­zu­he­ben und das Ver­fah­ren un­ter Be­ach­tung sei­ner Rechte neu zu führen. Er rügt die Ver­let­zung recht­li­chen Gehörs, weil ihm die dienst­li­chen Äußerun­gen der ab­ge­lehn­ten Rich­ter nicht zur Stel­lung­nahme in­ner­halb an­ge­mes­se­ner Frist über­sandt wor­den seien.

Der BFH ver­warf die Be­schwerde.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­schwer­deführers ist der An­spruch auf recht­li­ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) nicht da­durch ver­letzt wor­den, dass die dienst­li­chen Äußerun­gen der ab­ge­lehn­ten Rich­ter nicht mit der Ge­le­gen­heit zur Stel­lung­nahme über­sandt wor­den sind.

Der ab­ge­lehnte Rich­ter hat sich zwar über den Ab­leh­nungs­grund dienst­lich zu äußern (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO). Das be­deu­tet, dass er zu den für das Ab­leh­nungs­ge­such ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Tat­sa­chen Stel­lung nimmt, so­weit ihm das not­wen­dig und zweckmäßig er­scheint. Die in § 44 Abs. 3 ZPO vor­ge­se­hene Ein­ho­lung ei­ner dienst­li­chen Äußerung des ab­ge­lehn­ten Rich­ters dient der vollständi­gen Aufklärung des für die Ent­schei­dung über das Ab­leh­nungs­ge­such er­heb­li­chen Sach­ver­halts.

Strei­tige Tat­sa­chen und Be­wei­ser­geb­nisse, die das Ge­richt ei­ner dienst­li­chen Äußerung ent­nom­men hat, dürfen da­her nur dann ver­wer­tet wer­den, wenn der ab­leh­nende Be­tei­ligte zu der dienst­li­chen Äußerung Stel­lung neh­men konnte. Hat da­ge­gen die dienst­li­che Äußerung ei­nes ab­ge­lehn­ten Rich­ters nur in­so­weit Ein­gang in den Zurück­wei­sungs­be­schluss ge­fun­den, als dort aus­geführt wird, der be­tref­fende Rich­ter halte sich nicht für be­fan­gen, braucht diese Wer­tung dem Kläger nicht mit­ge­teilt zu wer­den.

Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Grundsätze liegt im Streit­fall keine Ver­let­zung des recht­li­chen Gehörs vor. In dem Zurück­wei­sungs­be­schluss vom 31.1.2012 sind keine strei­ti­gen Tat­sa­chen oder Be­wei­ser­geb­nisse aus ei­ner der dienst­li­chen Äußerun­gen der ab­ge­lehn­ten Rich­ter ein­ge­flos­sen. De­ren In­halt be­schränkt sich, wie dem Tat­be­stand des Be­schlus­ses zu ent­neh­men ist, auf die Aus­sage, dass sich die ab­ge­lehn­ten Rich­ter nicht für be­fan­gen erklären. In­halt­lich stützt sich der Zurück­wei­sungs­be­schluss aus­schließlich auf die in dem Ab­leh­nungs­ge­such vom 25.1.2012 gerügten Umstände (Er­lass ei­nes Ge­richts­be­scheids durch den Be­richt­er­stat­ter und Ver­let­zung der Sach­aufklärungs­pflicht des Ge­richts).

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