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Kein Anspruch des Betriebsrats auf Entlassung eines "betriebsstörenden" Geschäftsführers

LAG Hamm 2.8.2016, 7 TaBV 11/16

Der Be­triebs­rat kann vom Ar­beit­ge­ber nicht gem. § 104 Be­trVG die Ent­las­sung ei­nes an­geb­lich den Be­triebs­frie­den stören­den Ge­schäftsführers ver­lan­gen. § 104 Be­trVG fin­det auf Ge­schäftsführer keine An­wen­dung, da diese keine Ar­beit­neh­mer im Sinn die­ser Vor­schrift sind. In­so­weit ist al­lein der na­tio­nale und nicht der uni­ons­recht­li­che Ar­beit­neh­mer­be­griff maßge­bend.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­triebs­rat ver­langte von der Ar­beit­ge­be­rin, ei­ner GmbH & Co. KG, die Ent­las­sung des Ge­schäftsführers der Kom­ple­mentär-GmbH. Er begründete sei­nen An­trag da­mit, dass der Ge­schäftsführer den Be­triebs­frie­den wie­der­holt und ernst­lich da­durch gestört habe, dass er den Be­triebs­rat nicht nur mehr­fach ob­jek­tiv un­zu­tref­fend in­for­miert, son­dern in zu­min­dest drei Per­so­nalfällen eine be­wusst wahr­heits­wid­rige In­for­ma­tion vor­ge­nom­men habe. Da­durch sei die Ba­sis für eine ver­trau­ens­volle Zu­sam­men­ar­beit nach­hal­tig gestört. Der Ent­fer­nungs­an­spruch er­gebe sich aus § 104 Be­trVG.

Das Ar­beits­ge­richt wies den An­trag ab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde hatte vor dem LAG kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Be­triebs­rat kann von der Ar­beit­ge­be­rin nicht ver­lan­gen, den Ge­schäftsführer zu ent­las­sen. § 104 Satz 1 Be­trVG gibt dem Be­triebs­rat le­dig­lich das Recht, die Ent­las­sung von Ar­beit­neh­mern zu ver­lan­gen, die durch ge­setz­wid­ri­ges Ver­hal­ten oder durch grobe Ver­let­zung der in § 75 Abs. 1 ent­hal­te­nen Grundsätze, ins­be­son­dere durch ras­sis­ti­sche oder frem­den­feind­li­che Betäti­gun­gen, den Be­triebs­frie­den wie­der­holt ernst­lich gestört ha­ben.

Ein Ge­schäftsführer ist je­doch kein Ar­beit­neh­mer i.S.v. § 104 Be­trVG. Das er­gibt sich be­reits aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Be­trVG, wo­nach Mit­glie­der des Or­gans, das zur ge­setz­li­chen Ver­tre­tung der ju­ris­ti­schen Per­son be­ru­fen ist, vom An­wen­dungs­be­reich des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes aus­ge­schlos­sen sind.

Aus der Recht­spre­chung des EuGH er­gibt sich nichts an­de­res. Zwar hat der EuGH in letz­ter Zeit auch Or­gan­ver­tre­ter un­ter den Schutz­be­reich sol­cher Vor­schrif­ten ge­stellt, die nach dem Verständ­nis ei­nes na­tio­na­len Ar­beit­neh­mer­be­griffs aus­schließlich für Ar­beit­neh­mer An­wen­dung fin­den (EuGH v. 11.11.2010 - Rs. C-232/09 - "Da­nosa", Ar­bRB 2010, 358 , v. 9.7.2015 - Rs. C-229/14 - "Bal­kaya", Ar­bRB 2015, 259, und v. 10.9.2015 - Rs. C-47/14 - "Hol­ter­mann", Ar­bRB 2015, 369). Die­ser uni­ons­recht­li­che Ar­beit­neh­mer­be­griff gilt al­ler­dings nur für sol­che Rechts­vor­schrif­ten, die auf eu­ropäische Richt­li­nien zurück­zuführen sind. Diese Vor­aus­set­zung ist bei § 104 Be­trVG nicht erfüllt. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Be­triebs­rats be­steht in­so­weit ins­be­son­dere kein Zu­sam­men­hang mit den An­ti­dis­kri­mi­nie­rungs­richt­li­nien.

Link­hin­weis:
Der Voll­text der Ent­schei­dung ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW. Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.

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