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Besteuerung von Stillhalterprämien und steuerliche Berücksichtigung des vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs

BFH 20.10.2016, VIII R 55/13

Bei Op­ti­ons­ge­schäften führt der im Rah­men des Ba­sis­ge­schäfts ge­zahlte Bar­aus­gleich vor Einführung der Ab­gel­tung­steuer so­wohl beim Still­hal­ter als auch beim Op­ti­ons­in­ha­ber zu Einkünf­ten aus Ter­min­ge­schäften nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG a.F. Der Bar­aus­gleich ist beim Still­hal­ter auch nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer als Ver­lust aus einem Ter­min­ge­schäft nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG ab­zugsfähig.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten vor und nach der Einführung der Ab­gel­tung­steuer am 1.1.2009 Ver­kaufs- und Kauf­op­tio­nen auf den Dow Jo­nes Euro-Stoxx-50-In­dex ein­geräumt. Für die Über­nahme der Ver­pflich­tung, zum Ende der Lauf­zeit der Op­tion die Dif­fe­renz zwi­schen dem tatsäch­li­chen Schluss­ab­rech­nungs­preis und dem Ba­sis­wert aus­zu­glei­chen, er­hiel­ten sie eine Still­hal­terprämie. Diese un­ter­lag vor der Einführung der Ab­gel­tung­steuer der Be­steue­rung nach § 22 Nr. 3 EStG und wird seit dem 1.1.2009 gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG be­steu­ert.

Die Kläger stell­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2009 den An­trag auf Überprüfung des Steu­er­ein­be­halts nach § 32d Abs. 4 EStG. Sie mach­ten gel­tend, dass bei den von ih­nen im Streit­jahr er­ziel­ten Still­hal­terprämien i.H.v. ins­ge­samt 203.135 € der bei Endfällig­keit ge­zahlte Bar­aus­gleich i.H.v. ins­ge­samt 185.090 € in Ab­zug zu brin­gen sei. Dem folgte das Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage wei­test­ge­hend ab.

Die Gründe:
Zwar war der Bar­aus­gleich ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung so­wohl vor als auch nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer als Ver­lust des Still­hal­ters aus einem Ter­min­ge­schäft steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen. Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­ge­rich­tes können je­doch Ver­luste aus dem Bar­aus­gleich für Op­tio­nen, die vor der Einführung der Ab­gel­tung­steuer ein­geräumt wur­den und un­ter die Re­ge­lung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG in der bis zum 31.12.2008 gel­ten­den Fas­sung fal­len, nur mit po­si­ti­ven Einkünf­ten i.S.d. § 23 EStG und mit Ka­pi­tal­erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG ver­rech­net wer­den.

Da die Kläger keine der­ar­ti­gen Einkünfte er­zielt hat­ten, war die Klage man­gels Ver­rech­nungsmöglich­keit in­so­weit un­begründet. Da­ge­gen können Ver­luste des Still­hal­ters, die un­ter die Neu­re­ge­lung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a EStG fal­len auch mit po­si­ti­ven Ka­pi­tal­einkünf­ten i.S.d. § 20 Abs. 1 EStG ver­rech­net wer­den. In­so­weit war die Klage er­folg­reich, da die Kläger im Streit­jahr der­ar­tige Einkünfte er­zielt hat­ten. Die Un­gleich­be­hand­lung ist auf­grund des grund­le­gen­den Sys­tem­wech­sels als ver­fas­sungs­recht­lich ge­recht­fer­tigt an­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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