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Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen nach Widerspruch

BGH 29.7.2015, IV ZR 384/14 u.a.

Ver­si­che­rungs­neh­mer müssen sich bei der be­rei­che­rungs­recht­li­chen Rück­ab­wick­lung ih­rer Le­bens- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­verträge nach wirk­sa­mem Wi­der­spruch den bis zur Kündi­gung ge­nos­se­nen Ver­si­che­rungs­schutz an­rech­nen las­sen. Sie müssen sich außer­dem zu dem Rück­kaufs­wert, den sie be­reits vom Ver­si­che­rer er­hal­ten ha­ben, die Ka­pi­tal­er­trags­steuer nebst So­li­da­ritätszu­schlag, die der Ver­si­che­rer bei Aus­zah­lung des Rück­kaufs­wer­tes für den Ver­si­che­rungs­neh­mer an das Fi­nanz­amt ab­geführt hat, als Vermögens­vor­teil an­rech­nen las­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger hat­ten bei dem be­klag­ten Ver­si­che­rer im Jahr 1999 bzw. im Jahr 2003 fonds­ge­bun­dene Ren­ten- bzw. Le­bens­ver­si­che­rungs­verträge nach dem in § 5a VVG a.F. ge­re­gel­ten sog. Po­li­cen­mo­dell ab­ge­schlos­sen. Jahre später kündig­ten sie die Verträge und erklärten schließlich den Wi­der­spruch nach § 5a VVG a.F. Der Ver­si­che­rer zahlte auf die Kündi­gun­gen hin den je­wei­li­gen Rück­kaufs­wert an die Kläger aus. Diese ver­lang­ten dar­auf­hin Rück­zah­lung al­ler von ih­nen ge­leis­te­ten Beiträge nebst Zin­sen abzüglich der Rück­kaufs­werte, da die Verträge in­folge der Wi­der­sprüche nicht wirk­sam zu­stande ge­kom­men seien.

Das LG wies die Kla­gen ab; das OLG gab ih­nen teil­weise statt. Es war der An­sicht, die Ver­si­che­rungs­neh­mer hätten die Wi­der­sprüche wirk­sam erklärt und könn­ten dem Grunde nach Rück­zah­lung al­ler Prämien ver­lan­gen. Al­ler­dings müss­ten sie sich da­bei den während der Dauer der Prämi­en­zah­lung ge­nos­se­nen Ver­si­che­rungs­schutz an­rech­nen las­sen. Die Re­vi­sio­nen des be­klag­ten Ver­si­che­rers, der den Ab­zug wei­te­rer Po­si­tio­nen von den Kla­ge­for­de­run­gen er­strebt, blie­ben im We­sent­li­chen vor dem BGH er­folg­los.

Die Gründe:
Der Se­nat hatte be­reits mit Ur­teil vom 7.5.2014 (Az.: IV ZR 76/11) ent­schie­den, dass Ver­si­che­rungs­neh­mer bei der nach einem wirk­sa­men Wi­der­spruch durch­zuführen­den be­rei­che­rungs­recht­li­chen Rück­ab­wick­lung ih­rer Le­bens- und Ren­ten­ver­si­che­rungs­verträge nicht un­ein­ge­schränkt alle ge­zahl­ten Prämien zurück­ver­lan­gen können; viel­mehr müssen sie sich den je­den­falls bis zur Kündi­gung des je­wei­li­gen Ver­trags ge­nos­se­nen Ver­si­che­rungs­schutz an­rech­nen las­sen.

In­fol­ge­des­sen hat das Be­ru­fungs­ge­richt in den vor­lie­gen­den Fällen den ge­schul­de­ten Wer­ter­satz auf der Grund­lage der Prämi­en­kal­ku­la­tion des be­klag­ten Ver­si­che­rers in re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den­der Weise ge­schätzt und die auf die ge­zahl­ten Prämien ent­fal­len­den Ri­si­ko­an­teile in Ab­zug ge­bracht. Al­ler­dings war noch ein wei­te­rer Ab­zug in Be­tracht zu zie­hen. Denn ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­rich­tes muss sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer zusätz­lich zu dem Rück­kaufs­wert, den er be­reits vom Ver­si­che­rer er­hal­ten hat, die Ka­pi­tal­er­trags­steuer nebst So­li­da­ritätszu­schlag, die der Ver­si­che­rer bei Aus­zah­lung des Rück­kaufs­wer­tes für den Ver­si­che­rungs­neh­mer an das Fi­nanz­amt ab­geführt hat, als Vermögens­vor­teil an­rech­nen las­sen.

Sollte der Ver­si­che­rer Ab­schluss- und Ver­wal­tungs­kos­ten gel­tend ma­chen, sind diese hin­ge­gen nicht zum Ab­zug zu brin­gen. In­so­weit kann sich der Ver­si­che­rer nämlich nicht gem. § 818 Abs. 3 BGB auf den Weg­fall der Be­rei­che­rung be­ru­fen. Die Ver­wal­tungs­kos­ten sind be­reits des­halb nicht be­rei­che­rungs­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, weil sie un­abhängig von den streit­ge­genständ­li­chen Ver­si­che­rungs­verträgen an­ge­fal­len und be­gli­chen wur­den. Hin­sicht­lich der Ab­schluss­kos­ten ge­bie­tet es der mit der richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 5a VVG a.F. be­zweckte Schutz des Ver­si­che­rungs­neh­mers, dass der Ver­si­che­rer in Fällen des wirk­sa­men Wi­der­spruchs das Ent­rei­che­rungs­ri­siko trägt. Auch die Ra­ten­zah­lungs­zu­schläge im vor­lie­gen­den Fall führ­ten zu kei­nem teil­wei­sen Weg­fall der Be­rei­che­rung der Be­klag­ten.

Die Be­rei­che­rungs­an­sprüche der Kläger um­fass­ten gem. § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auch die durch die Be­klagte ge­zo­ge­nen Nut­zun­gen. Das Be­ru­fungs­ge­richt war in­so­fern zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass nur die Nut­zun­gen her­aus­zu­ge­ben sind, die vom Be­rei­che­rungs­schuld­ner tatsäch­lich ge­zo­gen wur­den. Es hat zu Recht die Dar­le­gungs- und Be­weis­last beim Ver­si­che­rungs­neh­mer ge­se­hen und ihm einen ent­spre­chen­den Tat­sa­chen­vor­trag ab­ver­langt, der nicht ohne Be­zug zur Er­trags­lage des je­wei­li­gen Ver­si­che­rers auf eine tatsäch­li­che Ver­mu­tung ei­ner Ge­winn­er­zie­lung in be­stimm­ter Höhe, etwa in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz, gestützt wer­den kann. Über wei­tere Ein­zel­fra­gen des Nut­zungs­er­sat­zes mus­ste hier nicht ent­schie­den wer­den, da keine der Par­teien Ein­wen­dun­gen ge­gen die Schätzung des Be­ru­fungs­ge­rich­tes er­ho­ben hatte.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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