deen

Aktuelles

Ausschluss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für E-Books per Download oder Streaming verstößt nicht gegen EU-Recht

EuGH 7.3.2017, C-390/15

Der Grund­satz der Gleich­be­hand­lung steht dem Aus­schluss auf elek­tro­ni­schem Weg ge­lie­fer­ter di­gi­ta­ler Bücher, Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten von der An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes nicht ent­ge­gen. Die Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie ist in die­ser Hin­sicht gültig.

Der Sach­ver­halt:
Nach der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie (Richt­li­nie 2006/112/EG) können die Mit­glied­staa­ten auf ge­druckte Pu­bli­ka­tio­nen wie Bücher, Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an­wen­den; es sei denn, diese Dru­cker­zeug­nisse die­nen vollständig oder im We­sent­li­chen Wer­be­zwe­cken.

Für di­gi­tale Pu­bli­ka­tio­nen gilt hin­ge­gen der nor­male Steu­er­satz, mit Aus­nahme di­gi­ta­ler Bücher, die auf einem phy­si­schen Träger wie etwa ei­ner CD-ROM ge­lie­fert wer­den. In die­sem Fall darf auch auf di­gi­tale Bücher ein ermäßig­ter Mehr­wert­steu­er­satz an­ge­wandt wer­den. Wer­den sie hin­ge­gen per Down­load oder Strea­ming über­mit­telt, gilt der nor­male Steu­er­satz. Für di­gi­tale Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten gilt stets der nor­male Steu­er­satz, un­abhängig da­von, in wel­cher Form sie ge­lie­fert wer­den.

Das vom pol­ni­schen Bürger­be­auf­trag­ten an­ge­ru­fene pol­ni­sche Ver­fas­sungs­ge­richt zwei­felt an der Gültig­keit die­ser un­ter­schied­li­chen Be­steue­rung. Es möchte vom EuGH zum einen wis­sen, ob diese Be­steue­rung mit dem Grund­satz der Gleich­be­hand­lung ver­ein­bar ist, und zum an­de­ren, ob das EU-Par­la­ment am Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren hin­rei­chend be­tei­ligt wurde.

Die Gründe:
Durch die Re­ge­lung in der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie wer­den zwei Sach­ver­halte un­gleich be­han­delt, die in An­be­tracht des vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber mit der Ge­stat­tung der An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes bei be­stimm­ten Ar­ten von Büchern ver­folg­ten Zwecks, und zwar dem der Förde­rung des Le­sens, ver­gleich­bar sind. Zu überprüfen war da­her, ob diese Un­gleich­be­hand­lung ge­recht­fer­tigt ist. Dies ist der Fall, wenn sie im Zu­sam­men­hang mit einem recht­lich zulässi­gen Ziel steht, das mit der Maßnahme, die zu ei­ner sol­chen un­ter­schied­li­chen Be­hand­lung führt, ver­folgt wird, und wenn die un­ter­schied­li­che Be­hand­lung in an­ge­mes­se­nem Verhält­nis zu die­sem Ziel steht.

Der Aus­schluss der An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf die Lie­fe­rung di­gi­ta­ler Bücher auf elek­tro­ni­schem Weg ist die Kon­se­quenz der für den elek­tro­ni­schen Han­del gel­ten­den Mehr­wert­steuer-Son­der­re­ge­lung. In An­be­tracht der fortwähren­den Wei­ter­ent­wick­lun­gen, de­nen elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen als Gan­zes un­ter­wor­fen sind, wurde es als er­for­der­lich an­ge­se­hen, für diese Dienst­leis­tun­gen klare, ein­fa­che und ein­heit­li­che Re­geln auf­zu­stel­len, da­mit der für sie gel­tende Mehr­wert­steu­er­satz zwei­fels­frei er­mit­telt wer­den kann und so die Hand­ha­bung die­ser Steuer durch die Steu­er­pflich­ti­gen und die na­tio­na­len Fi­nanz­ver­wal­tun­gen er­leich­tert wird. Durch den Aus­schluss der elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen von der An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes er­spart es der Uni­ons­ge­setz­ge­ber den Steu­er­pflich­ti­gen und den na­tio­na­len Fi­nanz­ver­wal­tun­gen, bei je­der Art sol­cher Dienst­leis­tun­gen zu prüfen, ob sie un­ter eine der Ka­te­go­rien von Dienst­leis­tun­gen fällt, die nach der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie in den Ge­nuss ei­nes ermäßig­ten Sat­zes kom­men können.

Eine sol­che Maßnahme muss des­halb als zur Ver­wirk­li­chung des mit der Mehr­wert­steuer-Son­der­re­ge­lung für den elek­tro­ni­schen Han­del ver­folg­ten Ziels ge­eig­net an­ge­se­hen wer­den. Würde man den Mit­glied­staa­ten die Möglich­keit ge­ben, auf die Lie­fe­rung di­gi­ta­ler Bücher auf elek­tro­ni­schem Weg einen ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an­zu­wen­den, wie es bei der Lie­fe­rung sol­cher Bücher auf jeg­li­chen phy­si­schen Trägern zulässig ist, würde über­dies die Kohärenz der ge­sam­ten vom Uni­ons­ge­setz­ge­ber an­ge­streb­ten Maßnahme be­einträch­tigt, die darin be­steht, alle elek­tro­ni­schen Dienst­leis­tun­gen von der Möglich­keit der An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes aus­zu­neh­men.

Die Pflicht, das EU-Par­la­ment im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren an­zuhören, im­pli­ziert, das Par­la­ment im­mer dann er­neut an­zuhören, wenn der letzt­lich ver­ab­schie­dete Text als Gan­zes ge­se­hen in sei­nem We­sen von dem­je­ni­gen ab­weicht, zu dem es be­reits an­gehört wurde, es sei denn, die Ände­run­gen ent­spre­chen im We­sent­li­chen einem vom Par­la­ment selbst geäußer­ten Wunsch. Im Hin­blick auf die Be­stim­mung der Richt­li­nie, mit der die An­wen­dung ei­nes ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes auf die Lie­fe­rung von Büchern auf phy­si­schen Trägern be­schränkt wird, war eine er­neute Anhörung des Par­la­ments nicht er­for­der­lich. In der End­fas­sung der be­tref­fen­den Be­stim­mung ist nur eine re­dak­tio­nelle Ver­ein­fa­chung des Tex­tes des Richt­li­ni­en­vor­schlags zu se­hen, des­sen We­sen in vol­lem Um­fang er­hal­ten blieb. Der Rat war da­her nicht ver­pflich­tet, das Par­la­ment er­neut an­zuhören. Die Richt­li­ni­en­be­stim­mung ist folg­lich nicht ungültig.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben