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Ausgabe von Presseausweisen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines steuerbefreiten Berufsverbands

BFH 7.5.2014, I R 65/12

Ein nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 steu­er­be­frei­ter Be­rufs­ver­band von Zei­tungs­ver­le­gern, der ge­gen Ent­gelt Pres­se­aus­weise an Jour­na­lis­ten aus­gibt, die nicht bei einem sei­ner Ver­bands­mit­glie­der be­schäftigt sind, un­terhält in­so­weit einen steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb. Die Aus­gabe der Aus­weise an Nicht­mit­glie­der ist un­abhängig da­von, dass die Aus­gabe der Pres­se­aus­weise dem begüns­tig­ten Ver­bands­zweck dien­lich sein mag, von dem steu­er­begüns­tig­ten Wir­kungs­be­reich ab­grenz­bar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein Zu­sam­men­schluss von Zei­tungs­ver­le­gern in der Rechts­form ei­nes ein­ge­tra­ge­nen Ver­eins. Er ist als Be­rufs­ver­band nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 des KStG 2002 von der Körper­schaft­steuer be­freit. Gestützt auf einen Rund­er­lass des NRW-In­nen­mi­nis­te­ri­ums aus dem Jahr 1993 gab er in den Streit­jah­ren an Mit­ar­bei­ter sei­ner Mit­glie­der ohne Wei­te­res und an Jour­na­lis­ten, die bei kei­nem sei­ner Mit­glie­der an­ge­stellt wa­ren (Nicht­mit­glie­der), nach be­son­de­rer Prüfung und ge­gen eine Gebühr von 60 € Pres­se­aus­weise aus.

In dem Rund­er­lass heißt es u.a.: "Der Pres­se­aus­weis soll den Behörden die Überprüfung er­leich­tern, wer als Ver­tre­ter der Presse tätig ist. Es wird dar­auf hin­ge­wie­sen, dass Jour­na­lis­ten, die kei­nen Pres­se­aus­weis be­sit­zen (z.B. ne­ben­be­ruf­li­che Jour­na­lis­ten), nach Maßgabe des Lan­des­pres­se­ge­set­zes den glei­chen Zu­gang zu In­for­ma­tio­nen for­dern können wie In­ha­ber von Pres­se­aus­wei­sen, wenn sie sich auf an­dere Weise als Ver­tre­ter der Presse le­gi­ti­mie­ren können."

Das Fi­nanz­amt sah in der ent­gelt­li­chen Aus­gabe der Pres­se­aus­weise an Nicht­mit­glie­der einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb des Klägers, der von der Steu­er­be­frei­ung aus­ge­schlos­sen sei. Er er­ließ dem­ent­spre­chend Körper­schaft­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre 2004 bis 2006.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die vom Kläger mit der Aus­gabe von Pres­se­aus­wei­sen an Nicht­mit­glie­der er­ziel­ten Erträge un­ter­lie­gen der Körper­schaft­steuer.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG 2002 sind u.a. Be­rufs­verbände ohne öff­ent­lich-recht­li­chen Cha­rak­ter von der Körper­schaft­steuer be­freit. Wird al­ler­dings ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb un­ter­hal­ten, ist die Steu­er­be­frei­ung in­so­weit aus­ge­schlos­sen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. a KStG 2002). Für den Be­griff des wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs in die­sem Zu­sam­men­hang ist auf die De­fi­ni­tion in § 14 AO zurück­zu­grei­fen. Ein wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trieb ist da­nach eine selbständige nach­hal­tige Tätig­keit, durch die Ein­nah­men oder an­dere wirt­schaft­li­che Vor­teile er­zielt wer­den und die über den Rah­men ei­ner Vermögens­ver­wal­tung hin­aus­geht. Der Ab­sicht, Ge­winn zu er­zie­len, be­darf es nicht.

Die fort­ge­setzte Aus­gabe der Pres­se­aus­weise ge­gen Zah­lung der Gebühr von je­weils 60 € ist eine nach­hal­tige, über die Vermögens­ver­wal­tung hin­aus­ge­hende Tätig­keit, mit der der Kläger Ein­nah­men er­zielt. Das FG hat diese Tätig­keit auch zu Recht als "selbständig" i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 AO be­wer­tet. Maßgeb­lich ist da­bei die Ab­grenz­bar­keit von einem steu­er­begüns­tig­ten Wir­kungs­be­reich. Eine sol­che sach­li­che Selbständig­keit liegt dem­nach vor, wenn die be­tref­fende Tätig­keit nicht mit an­der­wei­ti­gen Betäti­gun­gen der Körper­schaft der­ge­stalt zu­sam­menhängt, dass ihre Ausübung ohne die an­der­wei­tige Betäti­gung nicht möglich wäre.

Dem­zu­folge ist die Aus­gabe der Pres­se­aus­weise an Nicht­mit­glie­der als selbständig zu be­ur­tei­len. Es ist nicht er­sicht­lich, dass ein Be­rufs­ver­band von Zei­tungs­ver­le­gern seine nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 KStG 2002 begüns­tigte Ver­bandstätig­keit nur ausüben kann, wenn er auch Pres­se­aus­weise aus­gibt. Auch um­ge­kehrt be­steht kein An­halt dafür, dass Pres­se­aus­weise an Jour­na­lis­ten zwin­gend nur durch nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 KStG 2002 begüns­tigte Be­rufs­verbände von Zei­tungs­ver­le­gern aus­ge­stellt wer­den können. Al­lein aus dem Um­stand, dass die Aus­gabe der Pres­se­aus­weise dem begüns­tig­ten Ver­bands­zweck des Klägers dien­lich sein mag, kann die für die Ver­nei­nung der Selbständig­keit er­for­der­li­che Ver­flech­tung eben­falls nicht her­ge­lei­tet wer­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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