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Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH 17.7.2014, VI R 42/13

Mehr­kos­ten für die An­schaf­fung ei­nes größeren Grundstücks zum Bau ei­nes be­hin­der­ten­ge­rech­ten Bun­ga­lows sind nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG zu berück­sich­ti­gen. Der­ar­tige Mehr­auf­wen­dun­gen ent­ste­hen nicht zwangsläufig, da sie nicht vor­nehm­lich der Krank­heit oder Be­hin­de­rung ge­schul­det, son­dern in ers­ter Li­nie Folge des frei gewähl­ten Wohnflächen­be­darfs des Steu­er­pflich­ti­gen sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute, die zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wer­den. Die Kläge­rin lei­det un­ter Mul­ti­pler Skle­rose und ist schwer­be­hin­dert (Grad der Be­hin­de­rung 80). In den Jah­ren 2009 und 2010 er­rich­te­ten die Kläger zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken einen Bun­ga­low. Auf­grund der be­hin­de­rungs­be­ding­ten An­for­de­run­gen an die Wohnfläche ent­schie­den sie sich u.a. nach fach­kun­di­ger Be­ra­tung für einen ein­ge­schos­si­gen Bun­ga­low.

Die ge­genüber einem mehr­ge­schos­si­gen Bun­ga­low er­for­der­li­che Grundfläche des Gebäudes er­for­derte auf­grund der im Be­bau­ungs­plan vor­ge­schrie­be­nen Grundflächen­zahl von 0,3 den Er­werb ei­ner um 151,67 qm größeren Grundstücksfläche. Die Mehr­kos­ten für den Er­werb des ent­spre­chen­den größeren Grundstücks i.H.v. rd. 13.000 € mach­ten die Kläger in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung ver­geb­lich als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen gem. § 33 Abs. 1 EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt lehnte dies ab

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hat die Mehr­kos­ten für die An­schaf­fung ei­nes größeren Grundstücks zum Bau ei­nes be­hin­der­ten­ge­rech­ten Bun­ga­lows zu Un­recht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung i.S.d. § 33 EStG berück­sich­tigt.

Mehr­auf­wen­dun­gen für einen be­hin­der­ten­ge­rech­ten Um- oder Neu­bau ei­nes Hau­ses oder ei­ner Woh­nung können als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG ab­zieh­bar sein, denn es sind größere Auf­wen­dun­gen, als sie der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens- und Vermögens­verhält­nisse so­wie glei­chen Fa­mi­li­en­stan­des er­wach­sen. Mehr­auf­wen­dun­gen für die be­hin­der­ten­ge­rechte Ge­stal­tung des Wohn­um­felds er­wach­sen in der Re­gel auch zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Dies gilt ins­bes. auch für be­hin­de­rungs­be­dingte Mehr­kos­ten ei­nes Um- oder Neu­baus. Denn eine schwer­wie­gende Be­hin­de­rung des Steu­er­pflich­ti­gen oder ei­nes An­gehöri­gen begründet eine tatsäch­li­che Zwangs­lage, die eine be­hin­der­ten­ge­rechte Ge­stal­tung des Wohn­um­felds un­aus­weich­lich macht.

An­schaf­fungs­kos­ten für ein Grundstück zählen hierzu je­doch nicht. Ih­nen fehlt es an der für den Ab­zug als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung gem. § 33 Abs. 2 EStG er­for­der­li­chen Zwangsläufig­keit. Ent­schließt sich der Steu­er­pflich­tige ein Grundstück zu er­wer­ben, um hier­auf einen Neu­bau zu er­rich­ten, hängen so­wohl die Größe des Grundstücks als auch die kon­krete Ge­stal­tung des neuen Hau­ses, ins­bes. des­sen Wohnfläche, zunächst von sei­nem Ge­schmack, sei­nen Le­bens­ge­wohn­hei­ten, den ihm für den Bau zur Verfügung ste­hen­den Mit­teln und an­de­ren selbst­be­stimm­ten Vor­ent­schei­dun­gen ab.

Auch die Mehr­kos­ten für ein größeres Grundstück, das - wie vor­lie­gend - er­for­der­lich ist, um die persönli­chen Wohn­vor­stel­lun­gen be­hin­der­ten- oder krank­heits­ge­recht zu ver­wirk­li­chen, sind nicht nach § 33 EStG ab­zugsfähig. Denn diese Mehr­kos­ten sind, an­ders als bau­li­che Maßnah­men, die - wie z.B. der Ein­bau ei­ner bar­rie­re­freien Du­sche oder ei­nes Trep­pen­lifts - den krank­heits- und be­hin­de­rungs­be­ding­ten Le­bens­er­schwer­nis­sen des Steu­er­pflich­ti­gen oder ei­nes An­gehöri­gen Rech­nung tra­gen, nicht vor­nehm­lich der Krank­heit oder Be­hin­de­rung ge­schul­det, son­dern in ers­ter Li­nie Folge der frei gewähl­ten Woh­nungsgröße (Wohnflächen­be­darf) des Steu­er­pflich­ti­gen. Sie wer­den da­her von der Ab­gel­tungs­wir­kung des Grund­frei­be­trags er­fasst und können nicht noch­mals nach § 33 EStG steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung fin­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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