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Rechtsberatung

AIDA-Kussmund: Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf Kunstwerke an Kreuzfahrtschiffen

BGH 27.4.2017, I ZR 247/15

Ein Werk i.S.v. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG be­fin­det sich an öff­ent­li­chen We­gen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Or­ten aus, die un­ter freiem Him­mel lie­gen und für je­der­mann frei zugäng­lich sind, wahr­ge­nom­men wer­den kann. Diese Vor­aus­set­zung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk (hier: mit dem "AIDA-Kuss­mund" de­ko­rierte Kreuz­fahrt­schiffe) nicht orts­fest ist und sich nach­ein­an­der an ver­schie­de­nen öff­ent­li­chen Or­ten be­fin­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­an­stal­tet Kreuz­fahr­ten. Ihre Kreuz­fahrt­schiffe sind mit dem sog. "AIDA-Kuss­mund" de­ko­riert. Das Mo­tiv be­steht aus einem am Bug der Schiffe auf­ge­mal­ten Mund, seit­lich an den Bordwänden auf­ge­mal­ten Au­gen und von die­sen aus­ge­hen­den Wel­len­li­nien. Das Mo­tiv wurde von einem bil­den­den Künst­ler ge­schaf­fen. Er hat der Kläge­rin daran das aus­schließli­che Nut­zungs­recht ein­geräumt. Der Be­klagte be­trieb eine In­ter­net­seite, auf der er Ausflüge bei Landgängen auf Kreuz­fahrt­rei­sen in Ägyp­ten an­bot. Auf die­ser Seite veröff­ent­lichte er das Foto der Sei­ten­an­sicht ei­nes Schif­fes der Kläge­rin, auf dem der "AIDA-Kuss­mund" zu se­hen ist.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, der Be­klagte habe da­mit ihre Rechte am als Werk der an­ge­wand­ten Kunst ur­he­ber­recht­lich ge­schütz­ten "AIDA-Kuss­mund" ver­letzt. Die Wie­der­gabe des auf dem Kreuz­fahrt­schiff auf­ge­mal­ten Mo­tivs sei nicht von der Schran­ken­re­ge­lung des § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG - der sog. Pan­ora­ma­frei­heit - ge­deckt, da sich das Kunst­werk nicht blei­bend an öff­ent­li­chen We­gen, Straßen oder Plätzen be­finde. Sie be­an­tragte, dem Be­klag­ten zu ver­bie­ten, den "AIDA-Kuss­mund" auf diese Weise öff­ent­lich zugäng­lich zu ma­chen. Außer­dem be­gehrt sie die Fest­stel­lung sei­ner Scha­dens­er­satz­pflicht.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Der Be­klagte durfte die Fo­to­gra­fie des Kreuz­fahrt­schiffs mit dem "AIDA-Kuss­mund" ins In­ter­net ein­stel­len und da­mit öff­ent­lich zugäng­lich ma­chen. Der ab­ge­bil­dete "AIDA-Kuss­mund" be­fin­det sich i.S.v. § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG blei­bend an öff­ent­li­chen We­gen, Straßen oder Plätzen.

Ein Werk be­fin­det sich im Sinne die­ser Vor­schrift an öff­ent­li­chen We­gen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Or­ten aus, die un­ter freiem Him­mel lie­gen und für je­der­mann frei zugäng­lich sind, wahr­ge­nom­men wer­den kann. Diese Vor­aus­set­zung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht orts­fest ist und sich nach­ein­an­der an ver­schie­de­nen öff­ent­li­chen Or­ten be­fin­det. Ein Werk be­fin­det sich blei­bend an sol­chen Or­ten, wenn es aus Sicht der All­ge­mein­heit dazu be­stimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.

Die Pan­ora­ma­frei­heit er­fasst da­her etwa Werke an Fahr­zeu­gen, die be­stim­mungs­gemäß im öff­ent­li­chen Straßenver­kehr ein­ge­setzt wer­den. Da­bei kann es sich um Wer­bung auf Om­ni­bus­sen oder Straßen­bah­nen han­deln, die den An­for­de­run­gen an Werke der an­ge­wand­ten Kunst genügt. Das Fo­to­gra­fie­ren und Fil­men im öff­ent­li­chen Raum würde zu weit­ge­hend ein­ge­schränkt, wenn die Auf­nahme sol­cher Fahr­zeuge ur­he­ber­recht­li­che An­sprüche auslösen könnte. Künst­ler, die Werke für einen sol­chen Ver­wen­dungs­zweck schaf­fen, müssen es da­her hin­neh­men, dass ihre Werke an die­sen öff­ent­li­chen Or­ten ohne ihre Ein­wil­li­gung fo­to­gra­fiert oder ge­filmt wer­den.

Ge­mes­sen an die­sen Maßstäben durfte der Be­klagte den auf dem Kreuz­fahrt­schiff der Kläge­rin auf­ge­mal­ten "AIDA-Kuss­mund" fo­to­gra­fie­ren und ins In­ter­net ein­stel­len. Das mit dem "AIDA-Kuss­mund" de­ko­rierte Kreuz­fahrt­schiff be­fin­det sich blei­bend an öff­ent­li­chen Or­ten, weil es dazu be­stimmt ist, für längere Dauer auf der Ho­hen See, im Küsten­meer, auf See­was­ser­straßen und in Seehäfen ein­ge­setzt zu wer­den, und dort von Or­ten aus, die für je­der­mann frei zugäng­lich sind wahr­ge­nom­men wer­den kann. Es kann auf die­sen grundsätz­lich all­ge­mein zugäng­li­chen Gewässern aus oder - etwa im Ha­fen - vom je­der­mann frei zugäng­li­chen Fest­land aus ge­se­hen wer­den. Es kommt nicht dar­auf an, dass sich der "AIDA-Kuss­mund" mit dem Kreuz­fahrt­schiff fort­be­wegt und zeit­weise an nicht öff­ent­lich zugäng­li­chen Or­ten - etwa in ei­ner Werft - auf­hal­ten mag.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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