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Abzug von Kinderbetreuungskosten bei drei unter vier Jahre alten Kindern

BFH 14.11.2013, III R 18/13

Es ist ver­fas­sungs­gemäß, dass der Ab­zug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten vom Vor­lie­gen be­stimm­ter persönli­cher An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen (Er­werbstätig­keit, Aus­bil­dung, länger­fris­tige Er­kran­kung, Be­hin­de­rung u.ä.) abhängig ge­macht wird. In dem Zu­sam­men­hang ist es eben­falls nicht zu be­an­stan­den, bei zu­sam­men­le­ben­den El­tern mit drei un­ter vierjähri­gen Kin­dern keine zwangsläufige Fremd­be­treu­ungs­not­wen­dig­keit an­zu­neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger er­zielte u.a. Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit. Die Kläge­rin ist aus­ge­bil­dete Ärz­tin, war je­doch nicht er­werbstätig. Im Streit­jahr 2008 hat­ten die ver­hei­ra­te­ten Kläger ver­schie­dene Auf­wen­dun­gen (u.a. Au-Pair-Kos­ten) für die Fremd­be­treu­ung ih­rer drei Klein­kin­der zu tra­gen. Mit ih­rer Klage be­gehr­ten sie, die an­ge­fal­le­nen Au-Pair-Kos­ten in vol­ler Höhe und da­mit auch in­so­weit zu berück­sich­ti­gen, als diese Auf­wen­dun­gen nach Maßgabe der im EStG nor­mier­ten Vor­schrif­ten nicht ab­zugsfähig wa­ren.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die bei den Klägern an­ge­fal­le­nen Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sind nach dem EStG in der im Streit­jahr 2008 gel­ten­den Fas­sung nicht über den vom Fi­nanz­amt be­reits an­er­kann­ten Um­fang hin­aus steu­er­lich berück­sich­ti­gungsfähig.

Die im Streit­jahr für Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten vor­ge­se­he­nen Ab­zugs­be­schränkun­gen ver­stoßen nicht ge­gen das GG. Der BFH hat zwar in einem an­de­ren Ver­fah­ren, in dem Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten für zwei Klein­kin­der gel­tend ge­macht wur­den, an­ge­deu­tet, dass der Ge­setz­ge­ber bei Aus­ge­stal­tung der Ab­zug­stat­bestände mögli­cher­weise wei­tere Zwangsläufig­keitsgründe hätte ein­be­zie­hen müssen (vgl. BFH 5.7.2012, III R 80/09). Da­nach könne ein Be­darf an Fremd­be­treu­ung auch dann un­ab­weis­bar ent­ste­hen, wenn bei Er­werbstätig­keit des einen El­tern­teils eine größere Zahl min­derjähri­ger Kin­der zu be­treuen ist.

Vor­lie­gend war je­doch bei drei Kin­dern im Al­ter von bis zu drei Jah­ren eine sol­che Be­treu­ungs­si­tua­tion nicht ge­ge­ben. Hinzu kommt, dass für das älteste der drei Kin­der ein Ab­zug der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zulässig war. Im Übri­gen gleicht der Ge­setz­ge­ber die durch den Be­treu­ungs­be­darf in jun­gen Fa­mi­lien aus­gelöste Einbuße an Leis­tungsfähig­keit nicht nur mit den Re­ge­lun­gen des Steu­er­rechts, son­dern auch durch so­zi­al­recht­li­che Vor­schrif­ten aus (z.B. Bun­desel­tern­geld- und El­tern­zeit­ge­setz).

Link­hin­weis:

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