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Abschreibung bei Erwerb von Schiffsfondsanteilen auf dem sog. Zweitmarkt

BFH 20.11.2014, IV R 1/11

Der Er­wer­ber ei­nes An­teils an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft, der im Hin­blick auf stille Re­ser­ven in Wirt­schaftsgütern des Ge­sell­schafts­vermögens einen Kauf­preis über dem Buch­wert des über­nom­me­nen Ka­pi­tal­kon­tos zahlt, muss den Mehr­preis als An­schaf­fungs­kos­ten der be­tref­fen­den Wirt­schaftsgüter so ab­schrei­ben, als hätte er die Güter in die­sem Zeit­punkt als Ein­zel­un­ter­neh­mer er­wor­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine in Li­qui­da­tion be­find­li­che KG, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand der Bau und Be­trieb ei­nes Con­tai­ner­schiffs war. Sie hatte das Schiff, das im We­sent­li­chen ihr Ge­samt­hands­vermögen bil­dete, 1985 er­wor­ben und auf Ba­sis der sei­ner­zei­ti­gen Nut­zungs­dauer ab­ge­schrie­ben. Jahre später ver­kauf­ten Ge­sell­schaf­ter ihre An­teile zu Kauf­prei­sen ober­halb des je­wei­li­gen Buch­werts der Ka­pi­tal­kon­ten. Die Neu­ge­sell­schaf­ter woll­ten die Mehr­beträge, die auf das be­reits weit­ge­hend ab­ge­schrie­bene Schiff ent­fie­len, in ih­ren Ergänzungs­bi­lan­zen kor­re­spon­die­rend zur (Rest-)Ab­schrei­bung des Schiffs in der Ge­sell­schafts­bi­lanz ab­schrei­ben.

Das Fi­nanz­amt ver­trat dem­ge­genüber die Auf­fas­sung, die Ab­schrei­bung sei über einen länge­ren Zeit­raum, nämlich über die für ein ge­braucht er­wor­be­nes See­schiff gel­tende Rest­nut­zungs­dauer im Er­werbs­zeit­punkt der An­teile vor­zu­neh­men. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Ein in der Ergänzungs­bi­lanz ei­nes Mit­un­ter­neh­mers ak­ti­vier­ter Mehr­wert ei­nes ab­nutz­ba­ren be­weg­li­chen Wirt­schafts­guts des Ge­sell­schafts­vermögens sei ent­spre­chend der in der Ge­samt­hands­bi­lanz zu­grunde ge­leg­ten Ab­schrei­bungs­me­thode und Rest­nut­zungs­dauer ab­zu­schrei­ben.

Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG war zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die in den Ergänzungs­bi­lan­zen ak­ti­vier­ten Mehr­werte des ab­nutz­ba­ren Wirt­schafts­guts "Con­tai­ner­schiff" ent­spre­chend der in der Ge­samt­hands­bi­lanz der Kläge­rin zu­grunde ge­leg­ten (Rest-)Nut­zungs­dauer und Ab­schrei­bungs­me­thode ab­zu­schrei­ben wa­ren. Viel­mehr war in den Ergänzungs­bi­lan­zen auf der Grund­lage der Rest­nut­zungs­dauer im Zeit­punkt des An­teil­ser­werbs ab­zu­schrei­ben. Außer­dem stand je­dem An­teil­ser­wer­ber das Recht zur Wahl der Ab­schrei­bungs­me­thode zu.

Zweck der Ergänzungs­bi­lanz ist es, den Ge­sell­schaf­ter so weit wie möglich einem Ein­zel­un­ter­neh­mer gleich­zu­stel­len, der ent­spre­chende Wirt­schaftsgüter er­wer­ben würde. Des­halb muss be­zo­gen auf die Ab­schrei­bung der in der Ergänzungs­bi­lanz aus­ge­wie­se­nen Mehr­werte die Rest­nut­zungs­dauer im Zeit­punkt des An­teil­ser­werbs neu ge­schätzt wer­den. Zu­gleich ste­hen dem Ge­sell­schaf­ter die glei­chen Ab­schrei­bungs­wahl­rechte zu wie einem Ein­zel­un­ter­neh­mer.

Da Fest­stel­lun­gen zur ak­tua­li­sier­ten Rest­nut­zungs­dauer und zur Wahl­rechts­ausübung fehl­ten, mus­ste der Rechts­streit an das FG zurück­ge­wie­sen wer­den. Das FG hatte auf­grund der von ihm ver­tre­te­nen Rechts­an­sicht fol­ge­rich­tig noch keine Fest­stel­lun­gen zur Nut­zungs­dauer ge­trof­fen.

Link­hin­weis:

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