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Zweitwohnungsteuer: Steuerbefreiung für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten verfassungsgemäß

BFH 30.9.2015, II R 13/14

Eine aus be­ruf­li­chen Gründen in Ham­burg ge­hal­tene Ne­ben­woh­nung ei­nes nicht dau­ernd ge­trennt le­ben­den Ehe­part­ners ist un­abhängig vom zeit­li­chen Um­fang der Nut­zung von der Ham­bur­gi­schen Zweit­woh­nung­steuer (Hmb­ZWStG). Diese Be­frei­ung von Er­werbs­zweit­woh­nun­gen Ver­hei­ra­te­ter führt nicht zu ei­ner ver­fas­sungs­wid­ri­gen Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber Le­di­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der seit 2009 ver­hei­ra­tete Kläger hatte sei­nen Haupt­wohn­sitz zunächst in Ham­burg, wo er eine frei­be­ruf­li­che Tätig­keit als Rechts­an­walt und Ge­schäftsführer meh­re­rer Fir­men ausübte. Später ver­legte er sei­nen Haupt­wohn­sitz an den Wohn­ort sei­ner Ehe­frau, die dort ge­werb­lich tätig ist. Im Mai 2011 mel­dete er in Ham­burg einen Ne­ben­wohn­sitz an. Die Ne­ben­woh­nung nutzte er aus be­ruf­li­chen Gründen an zwei bis drei Ta­gen in der Wo­che.

Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass der Kläger die Woh­nung nur spo­ra­di­sch und da­mit nicht über­wie­gend be­ruf­lich ge­nutzt habe. Es setzte für das In­ne­ha­ben der Ne­ben­woh­nung Zweit­woh­nung­steuer fest. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers war er­folg­reich. Der BFH hob die Steu­er­fest­set­zung auf.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG war die Fest­set­zung von Zweit­woh­nung­steuer für die vom Kläger ge­nutzte Ne­ben­woh­nung in Ham­burg rechts­wid­rig.

Nach dem Wort­laut des § 2 Abs. 5c Hmb­ZWStG wird nur vor­aus­ge­setzt, dass ein Ehe­part­ner die Woh­nung aus über­wie­gend be­ruf­li­chen Gründen in­ne­hat. Die Steu­er­begüns­ti­gung hängt nicht da­von ab, dass die Ne­ben­woh­nung in Ham­burg von dem dort ge­mel­de­ten Ehe­part­ner auch über­wie­gend ge­nutzt wird. Eine wort­lau­tein­schränkende Aus­le­gung ist we­der nach dem Sinn und Zweck noch im Hin­blick auf die Ent­ste­hungs­ge­schichte der Steu­er­begüns­ti­gung ge­bo­ten.

Auch ver­fas­sungs­recht­li­che Gründe spre­chen nicht da­ge­gen, dass die zeit­lich nicht über­wie­gend ge­nutzte Er­werbs­zweit­woh­nung ei­nes Ver­hei­ra­te­ten steu­er­begüns­tigt ist. Die aus der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft re­sul­tie­ren­den Ver­pflich­tun­gen recht­fer­ti­gen eine Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber un­ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen. Kom­men Ehe­leute der ih­nen ob­lie­gen­den Ver­pflich­tung nach und nutzt ein Ehe­gatte die aus be­ruf­li­chen Gründen ge­hal­tene Ne­ben­woh­nung nicht vor­wie­gend, träte bei ei­ner wort­lau­tein­schränken­den Aus­le­gung des § 2 Abs. 5c Hmb­ZWStG eine Be­las­tung mit Zweit­woh­nung­steuer ein. Diese Be­las­tung würde nur dann ent­fal­len, wenn der Ehe­gatte die Ne­ben­woh­nung vor­wie­gend nutzt und da­mit seine ge­setz­lich auf­er­legte Ver­pflich­tung zur ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft ver­letzt, ob­wohl ihm tatsäch­lich eine Erfüllung möglich wäre.

Die Ne­ben­woh­nung des Klägers in Ham­burg erfüllte alle Vor­aus­set­zun­gen des § 2 Abs. 5c Hmb­ZWStG. Der dort ge­mel­dete Kläger, der von sei­ner Ehe­frau nicht dau­ernd ge­trennt lebte, hatte die Woh­nung aus­schließlich we­gen sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit in Ham­burg inne. Die ge­mein­same Woh­nung der Ehe­leute be­fand sich außer­halb des Ge­bie­tes von Ham­burg.

Link­hin­weis:

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