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Weitere Anwendung des Sanierungserlasses

Der BFH hat den Sa­nie­rungs­er­lass der Fi­nanz­ver­wal­tung für rechts­wid­rig erklärt. Um Un­ter­neh­mens­sa­nie­run­gen nicht steu­er­lich zu be­hin­dern, hat be­reits der Ge­setz­ge­ber mit ei­ner ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung rea­giert. Flan­kie­rend dazu äußert sich das BMF dazu, wie ins­be­son­dere in Altfällen wei­ter vor­zu­ge­hen ist.

Mit Be­schluss vom 28.11.2016 (Az. GrS 1/15, veröff­ent­licht am 8.2.2017) kam der BFH zu dem Er­geb­nis, dass der Sa­nie­rungs­er­lass der Fi­nanz­ver­wal­tung BMF-Schrei­ben vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, S. 240) rechts­wid­rig ist. Par­al­lel zur der vom Bun­des­tag am 27.4.2017 be­schlos­se­nen ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung zur Steu­er­frei­heit von Sa­nie­rungs­erträgen geht das BMF mit Schrei­ben vom 27.4.2017 auf die wei­tere An­wen­dung des Sa­nie­rungs­er­las­ses in Altfällen bzw. bis zum In­kraft­tre­ten der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung ein:

  • Wurde ein For­de­rungs­ver­zicht bis 8.2.2017 endgültig voll­zo­gen, soll laut BMF-Schrei­ben der Sa­nie­rungs­er­lass un­ein­ge­schränkt wei­ter an­zu­wen­den sein.
  • Liegt eine bis 8.2.2017 er­teilte ver­bind­li­che Aus­kunft vor, gilt diese wei­ter­hin, so­fern der For­de­rungs­ver­zicht bis zur Ent­schei­dung über die et­waige Auf­he­bung ganz oder im We­sent­li­chen voll­zo­gen wurde. Eine nach dem 8.2.2017 er­teilte ver­bind­li­che Aus­kunft ist hin­ge­gen grundsätz­lich zurück­zu­neh­men, es sei denn, der For­de­rungs­ver­zicht ist bis zur Ent­schei­dung über die Rück­nahme voll­zo­gen.
  • In den übri­gen Fällen (kein endgülti­ger For­de­rungs­ver­zicht bis 8.2.2017, keine ver­bind­li­che Aus­kunft) gewährt die Fi­nanz­ver­wal­tung wei­ter­hin auf An­trag hin­sicht­lich des auf den Sa­nie­rungs­ge­winn ent­fal­len­den Steu­er­be­trags eine Stun­dung un­ter dem Vor­be­halt des Wi­der­rufs. Eine Ent­schei­dung über den Er­las­san­trag wird hin­ge­gen zurück­ge­stellt.

Hinweis

Die Stun­dung ist in den zu­letzt ge­nann­ten Fällen zu wi­der­ru­fen, wenn bis 31.12.2018 das EU-No­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen ist und so­mit die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung rück­wir­kend auf Schul­den­er­lasse nach dem 8.2.2017 zur An­wen­dung kommt.

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