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Vorsteuerabzug bei bezogenen Umbauleistungen als sog. unentgeltliche Wertabgabe

FG Düsseldorf 23.5.2014, 1 K 1552/13 U

Be­ab­sich­tigt der Un­ter­neh­mer be­reits bei Leis­tungs­be­zug, die be­zo­gene Leis­tung nicht für seine wirt­schaft­li­che Tätig­keit, son­dern aus­schließlich und un­mit­tel­bar für eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe i.S.v. § 3 Abs. 1b u. Abs. 9a UStG zu ver­wen­den, ist er auch dann nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt, wenn er mit die­ser Ent­nahme mit­tel­bar Ziele ver­folgt, die ihn nach sei­ner wirt­schaft­li­chen Ge­samttätig­keit zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen würden. So­mit liegt auch kein Vor­steu­er­ab­zug vor, wenn von einem Apo­the­ker be­zo­gene Um­bau­leis­tun­gen als sog. un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe di­rekt und un­mit­tel­bar ei­ner Arzt­pra­xis gel­ten sol­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt im Erd­ge­schoss ei­nes mehr­ge­schos­si­gen Gebäudes eine Apo­theke. Sie selbst ist Ei­gentüme­rin des Erd­ge­schos­ses. Ei­gentümer der übri­gen Ge­schosse ist ihr Ehe­mann. Nießbrauchs­be­rech­tig­ter und Ver­mie­ter die­ser Ge­schosse war bis zu sei­nem Tod im Jahr 2012 der Schwie­ger­va­ter der Kläge­rin. Letz­te­rer hatte die Ge­schosse an Fachärzte für In­nere Me­di­zin zum Be­trieb ei­ner Ge­mein­schafts­pra­xis ver­mie­tet. Der Um­satz der Apo­theke der Kläge­rin wurde im Streit­jahr 2010 im We­sent­li­chen durch die von den Ärz­ten der Ge­mein­schafts­pra­xis aus­ge­stell­ten Re­zepte be­stimmt.

Zwi­schen 2009 und 2010 führte die Kläge­rin in den an die Ge­mein­schafts­pra­xis ver­mie­te­ten Räumen er­heb­li­che bau­li­che Verände­run­gen (De­cken­durch­bruch, Treppe, Pra­xis­ein­rich­tung etc.) durch, um die Räume nach den Vor­stel­lun­gen der Ärzte zu er­wei­tern. Sie wollte mit die­ser Um­baumaßnahme si­cher­stel­len, dass die Ärzte ihre Pra­xis in den vom Schwie­ger­va­ter ver­mie­te­ten Räumen wei­ter­be­trie­ben und nicht an einen an­de­ren Stand­ort ver­leg­ten.

Im Rah­men ei­ner Um­satz­steu­er­son­derprüfung ge­lang­ten die Prüfer zu der An­sicht, dass die von der Kläge­rin gewählte Ge­stal­tung über das fa­miliäre Drei­eck - Kläge­rin, Ehe­mann, Schwie­ger­va­ter - nicht zu einem Vor­steu­er­ab­zug führen könne, ohne das zeit­gleich zwi­schen dem Ver­mie­ter (Schwie­ger­va­ter) und der Kläge­rin ein tauschähn­li­cher Um­satz an­zu­neh­men sei. Die Kläge­rin habe durch die Um­baumaßnah­men eine Werklie­fe­rung er­bracht. Als Ge­gen­leis­tung gelte die Förde­rung der Apo­theke. Außer­dem habe die Kläge­rin ih­rem Ehe­mann als Ei­gentümer der ver­mie­te­ten Räume eine Wert­stei­ge­rung zu­kom­men lasse, die bei ihm ver­bliebe. Die im Prüfungs­zeit­raum er­brach­ten Um­bau­leis­tun­gen seien da­her der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin war die Um­satz­steuer 2010 nicht um 7.056 € her­ab­zu­set­zen.

Be­ab­sich­tigt der Un­ter­neh­mer be­reits bei Leis­tungs­be­zug, die be­zo­gene Leis­tung nicht für seine wirt­schaft­li­che Tätig­keit, son­dern aus­schließlich und un­mit­tel­bar für eine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe i.S.v. § 3 Abs. 1b u. Abs. 9a UStG zu ver­wen­den, ist er auch dann nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt, wenn er mit die­ser Ent­nahme mit­tel­bar Ziele ver­folgt, die ihn nach sei­ner wirt­schaft­li­chen Ge­samttätig­keit zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­ti­gen würden. Denn auch uni­ons­recht­lich be­steht kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug, wenn die Ge­genstände oder Dienst­leis­tun­gen für un­ent­gelt­li­che Umsätze oder für an­dere Tätig­kei­ten als die wirt­schaft­li­che Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen be­stimmt sind

In­fol­ge­des­sen war die Kläge­rin nicht zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt. Ein di­rek­ter und un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen den be­zo­ge­nen Bau­leis­tun­gen zu einem ein­zel­nen von der Kläge­rin aus­geführ­ten Aus­gangs­um­satz be­stand of­fen­sicht­lich nicht. Die Um­baumaßnah­men konn­ten kei­nem kon­kre­ten Um­satz der Apo­theke di­rekt zu­ge­ord­net wer­den. Viel­mehr dien­ten sie nach ih­rem ob­jek­ti­ven In­halt di­rekt und un­mit­tel­bar nur der Ge­mein­schafts­pra­xis und da­mit Zwecken außer­halb des Un­ter­neh­mens der Kläge­rin.

Bei Be­zug der Leis­tun­gen stand von vorn­her­ein fest, dass die Ge­genstände und Dienst­leis­tun­gen den Ärz­ten ohne jede Ge­gen­leis­tung zu­ge­wen­det wer­den, weil die Ärzte sich nicht dazu hätten ver­pflich­ten las­sen, die an­ge­dachte Pra­xis­ver­le­gung zu un­ter­las­sen. In­so­weit wa­ren die Ein­gangs­leis­tun­gen un­mit­tel­bar und di­rekt für un­ent­gelt­li­che Umsätze der Kläge­rin be­stimmt, die nicht der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit der Kläge­rin, son­dern un­mit­tel­bar und di­rekt der wirt­schaft­li­chen Tätig­keit der Ärzte dien­ten, de­ren Heil­be­hand­lungs­leis­tun­gen nach § 4 Nr. 14 a UStG von der Um­satz­steuer be­freit sind. Die be­zo­ge­nen Ge­genstände (Werklie­fe­run­gen, Ein­rich­tungs­ge­genstände) konn­ten in­so­weit auch nicht dem Un­ter­neh­mens­vermögen der Kläge­rin zu­ge­rech­net wer­den. Die Kläge­rin hatte jede Verfügungsmöglich­keit über die Ge­genstände ver­lo­ren.

Dass die Ein­gangs­leis­tun­gen von der Kläge­rin mit dem Ziel be­zo­gen wor­den wa­ren, dass die Ärzte die Ge­mein­schafts­pra­xis nicht in an­dere Räum­lich­kei­ten ver­le­gen und die Pa­ti­en­ten der Ge­mein­schafts­pra­xis wei­ter­hin ihre Me­di­ka­mente in der Apo­theke der Kläge­rin er­wer­ben, war un­er­heb­lich. Für die Be­rech­ti­gung zum Vor­steu­er­ab­zug war es nämlich un­er­heb­lich, dass die be­zo­ge­nen Um­bau­leis­tun­gen und Ein­rich­tungs­ge­genstände mit­tel­bar der wirt­schaft­li­chen Ge­samttätig­keit der Kläge­rin dien­ten.

Link­hin­weis:

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