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Steuerberatung

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Nicht- EU-Unternehmer

Un­ter­neh­mer, die nicht in der EU ansässig sind und im In­land keine um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Umsätze er­zie­len, können die Vergütung der ih­nen im In­land in Rech­nung ge­stell­ten Vor­steuer be­an­tra­gen.

 Dazu ist je­weils bis zum 30.6. des Fol­ge­jah­res ein Vergütungs­an­trag nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Da­ten­satz an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) zu über­mit­teln. Der Vor­steuer-Vergütungs­an­trag für 2016 ist so­mit bis spätes­tens 30.6.2017 elek­tro­ni­sch zu stel­len.

Da die elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung des Vergütungs­an­trags seit 1.7.2016 die bis­he­rige An­trag­stel­lung in Pa­pier­form er­setzt, passt das BMF seine Ausführun­gen zum Vergütungs­ver­fah­ren im Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass an (BMF-Schrei­ben vom 21.3.2017, Az. III C 3 - S 7359/16/10003).

Hinweis

Zu be­ach­ten ist, dass trotz elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung des An­trags wei­ter­hin die Rech­nun­gen und Ein­fuhr­be­lege im Ori­gi­nal vor­zu­le­gen sind; eine Nach­rei­chung ist al­len­falls bis zum Ende der An­trags­frist möglich. Über die zu vergüten­den Vor­steu­er­beträge ist mit dem An­trag eine Ein­zel­auf­stel­lung zu über­mit­teln. Nicht er­for­der­lich ist al­ler­dings zu be­le­gen, für wel­che kon­krete un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit der Ge­gen­stand oder die Leis­tung, für den bzw. die die Vor­steu­er­vergütung be­an­tragt wird, ver­wen­det wurde. Viel­mehr genügen pau­schale Erklärun­gen, die die Art der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit er­ken­nen las­sen (z. B. grenzüber­schrei­tende Güter­beförde­run­gen im Mo­nat xx).

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