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Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S.d. § 65 AO

FG Köln 7.4.2016, 10 K 2601/13

Ein Zweck­be­trieb ist da­nach ge­ge­ben, wenn der wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trieb in sei­ner Ge­samt­rich­tung dazu dient, die steu­er­begüns­tig­ten Zwecke zu ver­wirk­li­chen, die Zwecke nur durch einen sol­chen Ge­schäfts­be­trieb er­reicht wer­den können und der wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trieb zu steu­er­pflich­ti­gen Be­trie­ben der­sel­ben oder ähn­li­cher Art nicht in größerem Um­fang in Wett­be­werb tritt, als es bei Erfüllung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke un­ver­meid­bar ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der "CMS e.V. - Ver­ein zur Förde­rung CMS". Er ver­folgt un­strei­tig ge­meinnützige Zwecke, vor al­lem die Förde­rung der Nut­zung freier Soft­ware im Sinne der Open Source De­fi­ni­tion. Der Sat­zungs­zweck sollte u.a. ver­wirk­licht wer­den durch die Durchführung von öff­ent­li­chen Ver­an­stal­tun­gen wie Mes­sen, Vor­trags­rei­hen und Work­shops so­wie die Einführung und Fort­bil­dung von Mit­glie­dern und Nicht­mit­glie­dern in die The­ma­tik. Im Mit­tel­punkt steht das CMS bzw. das Nach­fol­ge­sys­tem "E"-Day. Die Freie Soft­ware ist auf eine ko­ope­ra­tive Soft­ware­ent­wick­lung und eine wei­test­ge­hende Be­tei­li­gung der An­wen­der aus­ge­rich­tet.

Der Kläger ver­an­stal­tet in der Re­gel ein­mal jähr­lich einen sog. "E"-Day bzw. "E"‑Con­gress. Hier­bei han­delt es sich um einen Kon­gress für die E Com­mu­nity, zu der An­wen­der und Pro­gram­mie­rer gehören. Nach der Ein­nahme-/Über­schuss­rech­nung für das Streit­jahr 2010 be­tru­gen die Ein­nah­men aus "E"-Day-Ver­an­stal­tun­gen ins­ge­samt mehr als 35.000 €. Nach ei­ner Be­triebsprüfung ge­langte das Fi­nanz­amt zu der Auf­fas­sung, dass der Kläger mit den "E"-Day-Ver­an­stal­tun­gen und dem da­zu­gehöri­gen Spon­so­ring einen wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trieb gem. § 14 AO begründet habe und als Messe-, Aus­stel­lungs- und Kon­gress­ver­an­stal­ter zu be­han­deln sei. Die Behörde un­ter­warf die Ein­nah­men aus den Ver­an­stal­tun­gen des Jah­res 2010 dem Re­gel­steu­er­satz von 19 %.

Der Kläger machte hin­ge­gen gel­tend, dass es sich bei den "E"‑Day‑Ver­an­stal­tun­gen um Zweck­be­triebe handle, so dass hin­sicht­lich der Um­satz­steuer der Steu­er­satz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a) S. 3 UStG zur An­wen­dung komme. Das FG wies die ge­gen die Be­scheide über Körper­schaft­steuer und Um­satz­steuer für 2010 so­wie den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az.: V R 34/16 anhängig.

Die Gründe:
Bei den "E"-Day-Ver­an­stal­tun­gen des Klägers han­delt es sich um wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­triebe, die keine Zweck­be­triebe i.S.d.  § 65 AO sind. Schließlich sind sie nicht das ein­zige Mit­tel zur Er­rei­chung des steu­er­begüns­tig­ten Zwecks; eine mit­tel­bare Ver­wirk­li­chung des Sat­zungs­zwecks durch Zuführung der Ein­nah­men aus dem Ge­schäfts­be­trieb reicht nicht aus.

Die Steu­er­be­frei­ung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird Körper­schaf­ten gewährt, die nach der Sat­zung und der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützi­gen, mildtäti­gen oder kirch­li­chen Zwecken die­nen. Bei den "E"-Day-Ver­an­stal­tun­gen han­delt es sich aber um wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­triebe i.S.d. § 14 S. 1 AO, da eine selbständige nach­hal­tige Tätig­keit zur Ein­nahme-Er­zie­lung ausgeübt wird, die über den Rah­men ei­ner Vermögens­ver­wal­tung hin­aus­geht; eine Ge­winn­er­zie­lungs­ab­sicht ist nach S. 2 der Vor­schrift nicht er­for­der­lich.

Der wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trieb ist auch nicht als Zweck­be­trieb i.S.v. § 65 AO ein­zu­stu­fen. Ein Zweck­be­trieb ist da­nach ge­ge­ben, wenn der wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trieb in sei­ner Ge­samt­rich­tung dazu dient, die steu­er­begüns­tig­ten Zwecke zu ver­wirk­li­chen, die Zwecke nur durch einen sol­chen Ge­schäfts­be­trieb er­reicht wer­den können und der wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trieb zu steu­er­pflich­ti­gen Be­trie­ben der­sel­ben oder ähn­li­cher Art nicht in größerem Um­fang in Wett­be­werb tritt, als es bei Erfüllung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke un­ver­meid­bar ist.

Nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung sind die steu­er­begüns­tig­ten Zwecke ohne die wirt­schaft­li­che Betäti­gung nur dann nicht er­reich­bar, wenn der wirt­schaft­li­che Ge­schäfts­be­trieb sich von der Ver­fol­gung des steu­er­begüns­tig­ten Zwecks nicht tren­nen lässt, son­dern als das un­ent­behr­li­che und ein­zige Mit­tel zur Er­rei­chung des steu­er­begüns­tig­ten Zwecks an­zu­se­hen ist und es sich nicht bloß um eine Tätig­keit zur Mit­tel­be­schaf­fung han­delt. Dies ist nur dann an­zu­neh­men, wenn die steu­er­begüns­tig­ten Zwecke ohne die wirt­schaft­li­che Betäti­gung nicht er­reich­bar wären. Der er­ken­nende Se­nat folgt die­ser Recht­spre­chung.

Die Messe-/Kon­gress­ver­an­stal­tun­gen im vor­lie­gen­den Fall mögen zwar eine Ide­en­schmiede für die Trends der Zu­kunft und den Um­gang mit Open-Source-Soft­ware dar­stel­len und ein ge­eig­ne­tes Mit­tel zur Förde­rung der Sat­zungs­zweck sein. Es ist je­doch nicht so, dass der Ver­einszweck zur Förde­rung der Open-Source-Soft­ware ohne der­ar­tige Ver­an­stal­tun­gen nicht ver­wirk­licht wer­den könnte. Da es sich bei den Ver­an­stal­tun­gen nicht um Zweck­be­triebe i.S. § 65 AO han­delt, kann auch der ermäßigte Steu­er­satz im Rah­men der Um­satz­steuer nicht gewährt wer­den. Zwar ermäßigt sich die Um­satz­steuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG u.a. für die Leis­tun­gen der Körper­schaf­ten, die aus­schließlich und un­mit­tel­bar u.a. ge­meinnützi­gen Zwecken die­nen. Al­ler­dings schließt § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2 UStG die Steu­er­vergüns­ti­gung selbst bei Ver­fol­gung ge­meinnützi­ger Zwecke aus, wenn der Zweck durch Er­brin­gung von Leis­tun­gen ver­folgt wird, die im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs aus­geführt wer­den, der - wie im Streit­fall - kein Zweck­be­trieb ist.

Link­hin­weis:

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