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Vom Reiseveranstalter eingeräumte Rabatte kein Arbeitslohn der Reisebüroangestellten

FG Düsseldorf 21.12.2016, 5 K 2504/14 E

Der Ra­batt, den ein Rei­se­ver­an­stal­ter ei­ner Rei­sebüroan­ge­stell­ten auf den Rei­se­preis gewährt, stellt kei­nen steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar. Bei von Drit­ten gewähr­ten Preis­vor­tei­len liegt nur dann Ar­beits­lohn vor, wenn der Dritte den Vor­teil im In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers gewährt, nicht hin­ge­gen, wenn er ein ei­gen­wirt­schaft­li­ches In­ter­esse an der Ra­batt­gewährung hat bzw. den Ra­batt aus ei­gen­wirt­schaft­li­chen Gründen gewährt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war An­ge­stellte ei­nes Rei­sebüros. Sie nahm im Jahr 2008 zu­sam­men mit ih­rem Ehe­mann an ei­ner vier­zehntägi­gen Hoch­see­kreuz­fahrt teil. Der Rei­se­preis be­trug 1.540 €; hin­ge­gen lag der Ka­ta­log­preis ab­zgl. marktübli­cher Ra­batte bei 6.330 €.

Hin­ter­grund für die­sen güns­ti­gen Preis war, dass die A-GmbH, die welt­weit Hoch­see­kreuz­fahr­ten ver­an­stal­tet, Rei­sebüro­in­ha­bern und de­ren An­ge­stell­ten (Ex­pe­dien­ten) - zur Si­che­rung der Ge­schäfts­ver­bin­dung - Ra­batte von über 80 % des Ka­ta­log­prei­ses gewährt. Das Fi­nanz­amt be­han­delte den Ra­batt als geld­wer­ten Vor­teil und Ar­beits­lohn von drit­ter Seite.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Un­recht an­ge­nom­men, dass der den Klägern von der A-GmbH gewährte Ra­batt auf den Rei­se­preis zu ei­ner ent­spre­chen­den Erhöhung ih­rer Ein­nah­men aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit geführt hat.

Es lie­gen keine Ein­nah­men aus nicht­selbständi­ger Ar­beit in Ge­stalt der Zu­wen­dung ei­nes Drit­ten vor. Bei von Drit­ten (Nicht-Ar­beit­ge­bern) gewähr­ten Preis­vor­tei­len liegt nur dann Ar­beits­lohn vor, wenn der Dritte den Vor­teil im In­ter­esse des Ar­beit­ge­bers gewährt. Dies gilt hin­ge­gen nicht, wenn er ein ei­gen­wirt­schaft­li­ches In­ter­esse an der Ra­batt­gewährung hat bzw. den Ra­batt aus ei­gen­wirt­schaft­li­chen Gründen gewährt. Letz­te­res ist hier der Fall.

Ei­gen­wirt­schaft­li­che Gründe der A-GmbH lie­gen in der Si­che­rung ei­nes zusätz­li­chen at­trak­ti­ven Kun­den­krei­ses, der Er­wirt­schaf­tung ei­nes zusätz­li­chen Ge­winns durch Syn­er­gie­ef­fekte und zusätz­li­che Umsätze an Bord, der Aus­las­tungs­op­ti­mie­rung so­wie der Re­du­zie­rung der Kos­ten­be­las­tung. Um­ge­kehrt be­ste­hen kei­ner­lei kon­krete An­halts­punkte dafür, dass die A-GmbH die in­di­vi­du­elle Ar­beits­leis­tung der Kläge­rin ent­loh­nen wollte. Dass die Kläge­rin die Vergüns­ti­gung nur auf­grund ih­rer Tätig­keit als Rei­sebüroan­ge­stellte in An­spruch neh­men konnte, reicht nicht aus, um den er­for­der­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen Vor­teil und Ar­beits­leis­tung zu begründen.

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