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Steuerberatung

Versteuerung eines Zinsanteils aus geleisteten Kaufpreisraten auf unverzinslich gestundete Kaufpreisforderung

FG Düsseldorf 6.2.2017, 11 K 3064/15 E

Wird ein pri­va­tes Grundstück ge­gen lang­fris­tig ge­stun­dete Kauf­preis­ra­ten an einen erb­be­rech­tig­ten An­gehöri­gen veräußert, ist der in den ge­leis­te­ten Kauf­preis­ra­ten rech­ne­ri­sch ent­hal­tene Zin­san­teil als Ka­pi­tal­er­trag zu ver­steu­ern. Auch eine teil­ent­gelt­li­che Grundstücksüber­tra­gung steht der Be­ur­tei­lung nicht ent­ge­gen, dass in Be­zug auf das ge­stun­dete (Teil-) Ent­gelt ein zu ver­steu­ern­der Zins­vor­teil an­zu­set­zen ist.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die Ver­steue­rung ei­nes Zin­san­teils aus ge­leis­te­ten Kauf­preis­ra­ten. Die kla­gen­den Ehe­leute wa­ren Ei­gentümer ei­nes mit einem frei­ste­hen­den Ein­fa­mi­li­en­haus be­bau­ten Grundstückes. Die­ses Grundstück veräußer­ten sie an ih­ren Sohn und des­sen Ehe­frau. Als Ge­gen­leis­tung wurde im Kauf­ver­trag eine mtl. Rente i.H.v. 1.000 € für die Dauer von 31 Jah­ren (ins­ge­samt 372.000 €), zahl­bar an die Kläger als Ge­samtgläubi­ger, ver­ein­bart. Der Ver­kehrs­wert des Grundstücks be­trug laut Gut­ach­ten 393.000 €. Ne­ben dem Sohn ha­ben die Kläger vier wei­tere Kin­der. Nach dem Erb­ver­trag der Kläger er­ben alle Kin­der nach de­ren Ab­le­ben zu glei­chen Tei­len.

Die Frage, ob we­gen der un­ver­zins­lich ge­stun­de­ten Kauf­preis­for­de­rung für das Grundstück ein Zins­vor­teil zu ver­steu­ern ist, war be­reits im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2012 zwi­schen den Be­tei­lig­ten Ge­gen­stand ei­ner ge­richt­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung. Das FG Düssel­dorf gab der Klage statt (FG Düssel­dorf 22.10.2014, 7 K 451/14 E). Die Kauf­preis­ra­ten seien nicht in einen Zins- und Til­gungs­an­teil auf­zu­tei­len, da sie bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung keine Ge­gen­leis­tung für die ra­tier­li­che Zah­lung be­inhal­te­ten. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts ver­warf der BFH man­gels frist­ge­rech­ter Re­vi­si­ons­begründung als un­zulässig.

Für das Streit­jahr 2013 erklärten die Kläger die er­hal­te­nen Ra­ten i.H.v. 12.000 € nicht in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung. Das Fi­nanz­amt setzte im Be­scheid zur Ein­kom­men­steuer 2013 den­noch einen in den Kauf­preis­ra­ten ent­hal­te­nen steu­er­ba­ren Zin­san­teil von je­weils rd. 4.800 € (ins­ge­samt rd. 9.500 €) an. Da­bei ging es von ei­ner ver­blei­ben­den Lauf­zeit von 30 Jah­ren ab 2013 aus. Zur Begründung führte das Fi­nanz­amt aus, dass die mo­nat­lich zahl­ba­ren Ra­ten ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläger einen zu ver­steu­ern­den Zin­san­teil ent­hiel­ten.

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht einen in den Kauf­preis­ra­ten ent­hal­te­nen Zin­san­teil als steu­er­pflich­tige Einkünfte aus Ka­pi­tal­vermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG an­ge­setzt.

Jede Ka­pi­tal­for­de­rung, die länger als ein Jahr ge­stun­det ist, enthält einen Zin­san­teil. Das ent­spricht nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung dem Rechts­ge­dan­ken des § 12 Abs. 3 BewG. Bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tungs­weise ist in sol­chen Fällen lang­fris­tig ge­stun­de­ter Zah­lungs­an­sprüche da­von aus­zu­ge­hen, dass der Schuld­ner bei als­bal­di­ger Zah­lung einen ge­rin­ge­ren Be­trag hätte ent­rich­ten müssen als bei der späte­ren Zah­lung. Aus die­sem Grund ent­hal­ten erst später ge­zahlte Beträge einen Zin­san­teil. Die Stun­dung erhält in­so­weit einen dar­le­hensähn­li­chen Cha­rak­ter.

Da­her hat der BFH auch für Kauf­preis­ra­ten aus der Veräußerung ei­nes im Pri­vat­vermögen ge­hal­te­nen Grundstücks einen Zin­san­teil in den Ra­ten an­ge­nom­men. Dies gilt so­gar dann, wenn die Ver­trags­par­teien eine Ver­zin­sung ausdrück­lich aus­schließen, da nach dem Wort­laut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG be­reits das tatsäch­li­che Leis­ten ei­ner Ge­gen­leis­tung für die An­nahme ei­ner Zins­zah­lung genügt. Die An­nahme ei­nes sol­chen Zins­vor­teils ist auch da­von un­abhängig, ob es sich um lang­fris­tig ge­stun­dete Kauf­preis­ra­ten oder eine Veräußerungs­zeit­rente als wie­der­keh­rende Leis­tung han­delt.

Auch die hier vor­lie­gende teil­ent­gelt­li­che Grundstücksüber­tra­gung steht der Be­ur­tei­lung nicht ent­ge­gen, dass in Be­zug auf das ge­stun­dete (Teil-) Ent­gelt ein zu ver­steu­ern­der Zins­vor­teil an­zu­set­zen ist. Bleibt un­ter na­hen An­gehöri­gen im Pri­vat­vermögen der wirt­schaft­li­che Wert der Ge­gen­leis­tung hin­ter dem Ver­kehrs­wert des über­tra­ge­nen Ge­gen­stan­des zurück, so spricht nach ständi­ger Recht­spre­chung eine Ver­mu­tung dafür, den Vor­gang in einen ent­gelt­li­chen und einen un­ent­gelt­li­chen Teil auf­zu­tei­len. Diese Ver­mu­tung wird im Streit­fall durch die gewählte Ge­stal­tung der Be­tei­lig­ten bestätigt, die eben­falls auf der Grund­lage ei­nes Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens von ei­ner Über­tra­gung un­ter­halb des Ver­kehrs­werts aus­ge­hen.

Der ent­gelt­li­che An­teil der Über­tra­gung be­stimmt sich nach der Höhe des Ent­gelts in Re­la­tion zu dem Ver­kehrs­wert des über­tra­ge­nen Ge­gen­stan­des. Bei ge­stun­de­ten For­de­run­gen ist zu be­ach­ten, dass nicht der Nenn­wert, son­dern le­dig­lich der ab­ge­zinste Bar­wert maßgeb­lich ist. Nur in die­ser Höhe können dem Er­wer­ber auch spie­gel­bild­lich An­schaf­fungs­kos­ten ent­ste­hen. Wird das Teil­ent­gelt in Form ra­tier­li­cher Zah­lun­gen er­bracht, ent­hal­ten auch diese einen ent­spre­chen­den Zin­san­teil. Es gibt kei­nen Grund, bei teil­ent­gelt­li­cher Über­tra­gung von dem oben ge­nann­ten Rechts­ge­dan­ken des § 12 Abs. 3 BewG ab­zu­wei­chen.

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