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Verkaufsaufschläge auf Reiseversicherungen unterliegen Versicherungsteuer - Schadenselbstbehalte der Reiseveranstalter nicht

FG Köln 1.10.2014, 2 K 542/11

Ver­kau­fen Rei­se­ver­an­stal­ter ih­ren Kun­den Rei­se­ver­si­che­run­gen, so un­ter­liegt der ge­samte für das Ver­si­che­rungs­pa­ket ge­zahlte Preis der Ver­si­che­rung­steuer. Dies gilt nach auch dann, wenn der Rei­se­ver­an­stal­ter nur einen Teil des Ver­kaufs­erlöses an das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men abführt. Die von Rei­se­ver­an­stal­tern ne­ben den Ver­si­che­rungsprämien zusätz­lich an den Rei­se­ver­si­che­rer zu leis­ten­den Scha­den­selbst­be­halte un­ter­lie­gen da­ge­gen nicht der Ver­si­che­rung­steuer.

Hin­ter­grund:
Dem Ver­fah­ren liegt die in der Rei­se­ver­si­che­rungs­bran­che übli­che Pra­xis zu­grunde, dass der Rei­se­ver­an­stal­ter zu­sam­men mit den Rei­se­leis­tun­gen Rei­serück­tritts­ver­si­che­run­gen an­bie­tet. Mit Bu­chung ei­ner Reise nebst Rei­se­ver­si­che­rung wer­den die Rei­se­kun­den in den vom Ver­si­che­rer im Rah­men ei­ner Grup­pen­ver­si­che­rung gewähr­ten Ver­si­che­rungs­schutz ein­be­zo­gen. Beim Ver­kauf der Rei­se­ver­si­che­rung er­he­ben die Rei­se­ver­an­stal­ter auf die an­tei­li­gen Ver­si­che­rungsprämien, die für den je­wei­li­gen Kun­den an das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ab­zuführen sind, einen Ver­kaufs­auf­schlag, der beim Ver­an­stal­ter ver­bleibt. Vom Ver­si­che­rer erhält der Rei­se­ver­an­stal­ter keine Ver­triebs­pro­vi­sion. Darüber hin­aus er­stat­ten die Ver­an­stal­ter dem Ver­si­che­rer einen Teil der an die Rei­se­kun­den ge­leis­te­ten Scha­den­zah­lun­gen (sog. Scha­den­selbst­be­halt).

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Ver­si­che­rung­steu­er­pflicht von Scha­den­selbst­be­halts­zah­lun­gen ei­ner­seits und sog. Ver­kaufs­auf­schlägen an­de­rer­seits, die im Zu­sam­men­hang mit von der Kläge­rin ver­trie­be­nen Rei­se­ver­si­che­run­gen an­ge­fal­len sind. Die Kläge­rin ist ein Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, wel­ches ins­be­son­dere Ver­si­che­rungs­pro­dukte für Rei­se­leis­tun­gen an­bie­tet. Nach ei­ner Außenprüfung un­ter­warf das Fi­nanz­amt die Ver­kaufs­auf­schläge so­wie die Scha­den­selbst­be­halts­zah­lun­gen der Ver­si­che­rung­steuer. Für die Streit­jahre er­ga­ben sich al­lein hier­durch Mehr­steu­ern i.H.v. über 34 Mio. € für die Ver­kaufs­auf­schläge so­wie mehr als 2 Mio. € für die Selbst­be­halts­zah­lun­gen.

Das FG wies die Klage hin­sicht­lich der Ver­kaufs­auf­schläge ab und gab ihr im Hin­blick auf die Scha­den­selbst­be­halts­zah­lun­gen statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin beim Ver­kauf von Rei­se­ver­si­che­run­gen er­ho­be­nen Ver­kaufs­auf­schläge un­ter­lie­gen der Ver­si­che­rung­steuer.

Ne­ben der Kläge­rin als Ver­si­che­rer und den Rei­se­ver­an­stal­tern als Ver­si­che­rungs­neh­mer sind auch die Rei­se­kun­den als ver­si­cherte Per­so­nen mit in die Be­ur­tei­lung des Ver­si­che­rungs­verhält­nis­ses ein­zu­be­zie­hen. Da­her ist der ge­samte von den Rei­se­kun­den ent­rich­tete Ver­kaufs­preis als Teil der Ge­gen­leis­tung für die Ri­sikoüber­nahme durch die Kläge­rin ver­si­che­rung­steu­er­pflich­tig. Da­bei ist von er­heb­li­cher Be­deu­tung, dass der Ver­kaufs­preis als ein­heit­li­ches Ent­gelt be­han­delt wurde und im Falle ei­nes Rei­serück­tritts vollständig an den Rei­se­kun­den zu er­stat­ten wäre.

Zu­dem hat die Kläge­rin wirt­schaft­lich be­trach­tet die Ver­triebs­kos­ten hin zu den Rei­se­ver­an­stal­tern ver­la­gert, ohne hierfür ein Ent­gelt zu ver­ein­ba­ren. Der Ver­kaufs­auf­schlag für die Bemühun­gen der Ver­an­stal­ter, Rei­se­ver­si­che­run­gen zu ver­kau­fen, ent­spricht ei­ner Pro­vi­si­ons­zah­lung. In­so­weit hat sich im Ver­gleich zum früheren Ver­triebs­mo­dell, wo­nach der Rei­se­ver­an­stal­ter für den Ver­kauf eine - ver­si­che­rung­steu­er­pflich­tige - Pro­vi­sion er­hal­ten hat, an den tatsäch­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten nichts Maßgeb­li­ches geändert.

Die Scha­den­selbst­be­halts­zah­lun­gen der Rei­se­ver­an­stal­ter, mit de­nen sie den Ver­si­che­rern einen Teil der Scha­dens­auf­wen­dun­gen er­stat­ten, un­ter­lie­gen hin­ge­gen nicht der Ver­si­che­rung­steuer. Die Scha­den­selbst­be­halts­zah­lun­gen der Rei­se­ver­an­stal­ter sind keine ver­si­che­rung­steu­er­pflich­tige Ge­gen­leis­tung für die Gewährung von Ver­si­che­rungs­schutz. Im Um­fang der Scha­den­selbst­be­halte über­nimmt das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ge­rade kein Ri­siko. Die Rei­se­ver­an­stal­ter als Ver­si­che­rungs­neh­mer leis­ten diese Scha­dens­auf­wen­dun­gen viel­mehr als Ei­gen­de­ckung aus ih­rem ei­ge­nen Vermögen.

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