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Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam formularmäßig vereinbarten Darlehensbearbeitungsentgelten

BGH 28.10.2014, XI ZR 348/13 u.a.

Der BGH hast in zwei Ent­schei­dun­gen erst­mals über die Frage des Verjährungs­be­ginns für Rück­for­de­rungs­an­sprüche von Kre­dit­neh­mern bei un­wirk­sam for­mu­larmäßig ver­ein­bar­ten Dar­le­hens­be­ar­bei­tungs­ent­gel­ten be­fun­den. Da­nach be­gann die kennt­nis­abhängige dreijährige Verjährungs­frist nach § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB für früher ent­stan­dene Rück­for­de­rungs­an­sprüche erst mit dem Schluss des Jah­res 2011 zu lau­fen, weil Dar­le­hens­neh­mern die Er­he­bung ei­ner ent­spre­chen­den Rück­for­de­rungs­klage nicht vor dem Jahre 2011 zu­mut­bar war.

Der Sach­ver­halt:
In den bei­den Ver­fah­ren be­geh­ren die Kläger von den je­weils be­klag­ten Ban­ken die Rück­zah­lung von Be­ar­bei­tungs­ent­gel­ten, die die Be­klag­ten im Rah­men von Ver­brau­cher­dar­le­hens­verträgen for­mu­larmäßig be­rech­net ha­ben.

+++ XI ZR 348/13 +++
In die­sem Ver­fah­ren schloss der dor­tige Kläger mit der dor­ti­gen Be­klag­ten im De­zem­ber 2006 einen Dar­le­hens­ver­trag über rd. 7.160 € ab. Die Be­klagte be­rech­nete eine "Be­ar­bei­tungs­gebühr inkl. Aus­zah­lungs- und Be­reit­stel­lungs­ent­gelt" von rd. 190 €. Im Ok­to­ber 2008 schlos­sen die Par­teien einen wei­te­ren Dar­le­hens­ver­trag über rd. 59.500 € ab. Die Be­klagte be­rech­nete wie­derum eine "Be­ar­bei­tungs­gebühr inkl. Aus­zah­lungs- und Be­reit­stel­lungs­ent­gelt", die sich in die­sem Falle auf rd. 1.550 € be­lief. Im Juni/Juli 2011 wurde ein drit­ter Dar­le­hens­ver­trag über rd. 12.400 € ge­schlos­sen, wo­bei die Be­klagte eine 3,5-pro­zen­tige "Be­ar­bei­tungs­gebühr" i.H.v. rd. 340 € be­rech­nete.

Der Kläger ver­langt von der Be­klag­ten die Er­stat­tung die­ser Be­ar­bei­tungs­ent­gelte. Mit sei­ner im De­zem­ber 2012 bei Ge­richt ein­ge­reich­ten Klage er­strebte er ur­sprüng­lich die Ver­ur­tei­lung der Be­klag­ten zur Zah­lung von ins­ge­samt rd. 2.100 €. Die Be­klagte er­kannte die Kla­ge­for­de­rung in Höhe ei­nes Teil­be­tra­ges von rd. 1.000 € an - darin ent­hal­ten das Be­ar­bei­tungs­ent­gelt für das im Jahre 2011 gewährte Dar­le­hen so­wie ein Teil des Be­ar­bei­tungs­ent­gelts für das im Jahr 2008 auf­ge­nom­mene Dar­le­hen. Im Übri­gen er­hebt sie die Ein­rede der Verjährung.

AG und LG wie­sen die Klage we­gen des von der Be­klag­ten nicht an­er­kann­ten Rest­be­trags der Kla­ge­for­de­rung ab. Sie gin­gen von einem Ein­tritt der Verjährung aus. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf, gab der Klage statt und ver­ur­teilte die Be­klagte zur Zah­lung auch des von ihr nicht an­er­kann­ten Rest­be­trags der Kla­ge­for­de­rung.

+++ XI ZR 17/14 +++
In die­sem Ver­fah­ren schloss der dor­tige Kläger mit der dor­ti­gen Be­klag­ten im Fe­bruar 2008 einen Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­trag über einen Net­to­kre­dit­be­trag von 18.500 € ab. Die Be­klagte be­rech­nete ein Be­ar­bei­tungs­ent­gelt i.H.v. 555 €, das der Kläger mit sei­ner im Jahre 2013 er­ho­be­nen Klage zurück­for­dert; die Be­klagte er­hebt eben­falls die Verjährungs­ein­rede.

AG und LG ga­ben der auf Rück­for­de­rung ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
In bei­den Ver­fah­ren sind die Be­ru­fungs­ge­richte im Er­geb­nis zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die je­wei­lige Be­klagte die strei­ti­gen Be­ar­bei­tungs­ent­gelte durch Leis­tung der Kla­ge­par­tei ohne recht­li­chen Grund er­langt hat, § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB. Die Ver­ein­ba­rung von Be­ar­bei­tungs­ent­gel­ten in AGB für Ver­brau­cher­kre­dit­verträge ist, wie der Se­nat mit sei­nen bei­den Ur­tei­len vom 13.5.2014 ent­schie­den hat, gem. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam. Diese Recht­spre­chung gilt auch für die hier streit­ge­genständ­li­chen Ent­gelt­re­ge­lun­gen.

Die Rück­zah­lungs­an­sprüche bei­der Kläger sind zu­dem nicht verjährt; die ge­gen­tei­lige An­nahme der Vor­in­stan­zen in der Sa­che XI ZR 348/13 ist un­zu­tref­fend. Be­rei­che­rungs­an­sprüche verjähren nach § 195 BGB grundsätz­lich in drei Jah­ren. Die re­gelmäßige Verjährungs­frist be­ginnt mit dem Schluss des Jah­res, in dem der An­spruch ent­stan­den ist und der Gläubi­ger von den den An­spruch begründen­den Umständen Kennt­nis er­langt hat oder ohne grobe Fahrlässig­keit er­lan­gen mus­ste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubi­ger ei­nes Be­rei­che­rungs­an­spruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB hat Kennt­nis von den an­spruchs­begründen­den Umständen, wenn er von der Leis­tung und den Tat­sa­chen weiß, aus de­nen sich das Feh­len des Rechts­grun­des er­gibt. Nicht er­for­der­lich ist hin­ge­gen in der Re­gel, dass er aus den ihm be­kann­ten Tat­sa­chen die zu­tref­fen­den recht­li­chen Schlüsse zieht.

Aus­nahms­weise kann aber die Rechts­un­kennt­nis des Gläubi­gers den Verjährungs­be­ginn hin­aus­schie­ben, wenn eine un­si­chere und zwei­fel­hafte Rechts­lage vor­liegt, die selbst ein rechts­kun­di­ger Drit­ter nicht in einem für die Kla­ge­er­he­bung aus­rei­chen­den Maße ein­zu­schätzen ver­mag. Das gilt erst recht, wenn der Durch­set­zung des An­spruchs eine ge­gen­tei­lige höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung ent­ge­gen­steht. In einem sol­chen Fall fehlt es an der Zu­mut­bar­keit der Kla­ge­er­he­bung als überg­rei­fen­der Vor­aus­set­zung für den Verjährungs­be­ginn.

An­ge­sichts des Um­stands, dass Be­ar­bei­tungs­ent­gelte in "bankübli­cher Höhe" von zu­letzt bis zu 2 Pro­zent von der älte­ren Recht­spre­chung des BGH ge­bil­ligt wor­den wa­ren, war Dar­le­hens­neh­mern vor­lie­gend die Er­he­bung ei­ner Rück­for­de­rungs­klage erst zu­mut­bar, nach­dem sich im Laufe des Jah­res 2011 eine ge­fes­tigte ober­lan­des­ge­richt­li­che Recht­spre­chung her­aus­ge­bil­det hatte, die Be­ar­bei­tungs­ent­gelte in AGB beim Ab­schluss von Ver­brau­cher­dar­le­hens­verträgen miss­bil­ligte. Seit­her mus­ste ein rechts­kun­di­ger Drit­ter bil­li­ger­weise da­mit rech­nen, dass Ban­ken die er­folg­rei­che Be­ru­fung auf die ältere Recht­spre­chung des BGH künf­tig ver­sagt wer­den würde.

Aus­ge­hend hier­von sind der­zeit nur sol­che Rück­for­de­rungs­an­sprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jah­ren ent­stan­den sind, so­fern in­ner­halb der ab­so­lu­ten - kennt­nis­un­abhängi­gen - 10-jähri­gen Verjährungs­frist des § 199 Abs. 4 BGB vom Kre­dit­neh­mer keine verjährungs­hem­men­den Maßnah­men er­grif­fen wor­den sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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