deen

Aktuelles

Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

BGH 17.9.2015, I ZR 228/14

Eine Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft schul­det keine Vergütung für die Wei­terüber­tra­gung der über die Ge­mein­schafts­an­tenne der Wohn­an­lage per Sa­tel­lit emp­fan­ge­nen Fern­seh- und Hörfunk­si­gnale durch ein Ka­bel­netz an die Emp­fangs­geräte der ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gentümer. Im Er­geb­nis lei­ten die ein­zel­nen Ei­gentümer die Sen­dun­gen nur an sich selbst wei­ter.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist die Ge­sell­schaft für mu­si­ka­li­sche Aufführungs- und me­cha­ni­sche Ver­vielfälti­gungs­rechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Kom­po­nis­ten, Text­dich­tern und Mu­sik­ver­le­gern ein­geräum­ten ur­he­ber­recht­li­chen Nut­zungs­rechte wahr. Außer­dem führt die Kläge­rin das In­kasso für auf vergütungs­pflich­ti­gen Ka­bel­wei­ter­sen­dun­gen be­ru­hende An­sprüche an­de­rer Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten durch. Diese Ver­wer­tungs­ge­sell­schaf­ten neh­men die ih­nen von Ur­he­bern, ausüben­den Künst­lern, Sen­de­un­ter­neh­men und Film­her­stel­lern ein­geräum­ten ur­he­ber­recht­li­chen Nut­zungs­rechte wahr.

Die Be­klagte ist die Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft ei­nes Wohn­gebäudes mit 343 Wohn­ein­hei­ten. Sie be­treibt in dem Gebäude ein Ka­bel­netz, mit dem das von ei­ner Ge­mein­schafts­an­tenne ab­ge­lei­tete Sen­de­si­gnal in die ein­zel­nen Woh­nun­gen wei­ter­ge­lei­tet wird. Die Kläge­rin ist der An­sicht, die Be­klagte ver­letze mit der Wei­ter­lei­tung der Sen­de­si­gnale das Ka­bel­wei­ter­sen­de­recht der von ihr ver­tre­te­nen Ur­he­ber und Leis­tungs­schutz­be­rech­tig­ten. Sie hat die Be­klagte da­her auf Zah­lung von Scha­dens­er­satz in An­spruch ge­nom­men.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat mit Recht an­ge­nom­men, dass die be­klagte Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft durch den Be­trieb der Ka­bel­an­lage nicht das von der Kläge­rin wahr­ge­nom­mene aus­schließli­che Recht von Ur­he­bern, ausüben­den Künst­lern, Sen­de­un­ter­neh­men und Film­her­stel­lern zur Ka­bel­wei­ter­sen­dung ver­letzt hat.

Eine Ka­bel­wei­ter­sen­dung setzt eine öff­ent­li­che Wie­der­gabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG vor­aus. Die Rechte der Ur­he­ber und Leis­tungs­schutz­be­rech­tig­ten we­gen ei­ner öff­ent­li­chen Wie­der­gabe ih­rer Werke und Leis­tun­gen durch Ka­bel­wei­ter­sen­dung be­ru­hen auf EU-Richt­li­nien (Art. 3 Abs. 1 der Richt­li­nie 2001/29/EG und Art. 8 der Richt­li­nie 2006/115/EG). Der Be­griff der öff­ent­li­chen Wie­der­gabe i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG ist des­halb in Übe­rein­stim­mung mit den ent­spre­chen­den Be­stim­mun­gen die­ser Richt­li­nien und der dazu er­gan­ge­nen Recht­spre­chung des EuGH aus­zu­le­gen. Da­nach setzt die Öff­ent­lich­keit ei­ner Wie­der­gabe vor­aus, dass ei­ner "un­be­stimm­ten Zahl po­ten­zi­el­ler Adres­sa­ten" der Zu­gang zu den­sel­ben Wer­ken und Leis­tun­gen eröff­net wird. Diese Vor­aus­set­zung ist nicht erfüllt, wenn die Wie­der­gabe auf "be­son­dere Per­so­nen" be­schränkt ist, die ei­ner "pri­va­ten Gruppe" an­gehören.

Eine Wie­der­gabe be­schränkt sich laut EuGH-Recht­spre­chung auf "be­son­dere Per­so­nen", wenn sie für einen be­grenz­ten Per­so­nen­kreis vor­ge­nom­men wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Be­klag­ten über eine Ge­mein­schafts­an­tenne per Sa­tel­lit und durch ein Ka­bel­netz in die Woh­nun­gen der Wohn­an­lage wei­ter­ge­lei­te­ten Sen­de­si­gnale sind in ih­rer Ei­gen­schaft als Be­woh­ner der Wohn­an­lage von an­de­ren Per­so­nen­krei­sen ab­ge­grenzt. Der ent­schei­dende Be­griff der "pri­va­ten Gruppe" kann nicht ohne wei­te­res mit dem für den na­tio­na­len Be­griff der Öff­ent­lich­keit i.S.v. § 15 Abs. 3 UrhG maßgeb­li­chen Be­griff der "persönli­chen Ver­bun­den­heit" gleich­ge­setzt wer­den. Es han­delt sich da­bei um einen au­to­no­men Be­griff des Uni­ons­rechts, der im ge­sam­ten Ge­biet der Union ein­heit­lich aus­zu­le­gen ist. Aus der Recht­spre­chung des EuGH er­gibt sich nicht, dass eine "pri­vate Gruppe" aus we­ni­gen Per­so­nen be­ste­hen muss.

Die im Streit­fall über eine Ge­mein­schafts­an­tenne emp­fan­ge­nen und durch ein Ka­bel­netz wei­ter­ge­lei­te­ten Sen­de­si­gnale wer­den von ei­ner Woh­nungs­ei­gentümer­ge­mein­schaft aus­schließlich in die Woh­nun­gen der die­ser Ge­mein­schaft an­gehören­den Woh­nungs­ei­gentümer über­mit­telt. Bei ei­ner wer­ten­den Be­trach­tung un­ter­schei­den sich der Emp­fang mit­tels ei­ner ge­mein­sa­men Sa­tel­li­ten­schüssel und die Wei­ter­lei­tung über ein Ka­bel­netz in die ein­zel­nen Woh­nun­gen nicht von der Fall­ge­stal­tung, dass je­der ein­zelne Ei­gentümer für seine ei­gene Woh­nung eine ge­son­derte An­tenne in­stal­liert und die emp­fan­ge­nen Sen­de­si­gnale über Ka­bel an die Emp­fangs­geräte in sei­ner Woh­nung wei­ter­lei­tet. Im zu­letzt ge­nann­ten Fall liegt keine Wie­der­gabe für eine Öff­ent­lich­keit vor, weil die Wie­der­gabe auf "be­son­dere Per­so­nen" be­schränkt ist, die ei­ner "pri­va­ten Gruppe" an­gehören.

Wenn die Ge­samt­heit der Woh­nungs­ei­gentümer an­stelle zahl­rei­cher Ein­zel­an­ten­nen eine Ge­mein­schafts­an­tenne in­stal­liert und die emp­fan­ge­nen Sen­de­si­gnale über Ka­bel an die Emp­fangs­geräte der ein­zel­nen Woh­nun­gen wei­ter­lei­tet, ist das da­her gleich­falls als eine Wie­der­gabe an­zu­se­hen, die auf "be­son­dere Per­so­nen" be­schränkt ist, die ei­ner "pri­va­ten Gruppe" an­gehören. Im Er­geb­nis lei­ten die ein­zel­nen Ei­gentümer die Sen­dun­gen nur an sich selbst wei­ter.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
nach oben