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Verfahren zur Abzugsfähigkeit von Kartellbußgeldern anhängig

Zwar be­jahte der BFH mit Ur­teil vom 7.11.2013 (Az. IV R 4/12) die Nicht­ab­zugsfähig­keit ei­nes von der EU-Kom­mis­sion verhäng­ten Kar­tellbußgel­des, da die in Höhe des sog. Grund­be­trags fest­ge­setzte Geldbuße kei­nen Ab­schöpfungs­teil habe. Nun ist je­doch er­neut beim Fi­nanz­ge­richt Köln un­ter dem Az. 10 K 659/16 ein Ver­fah­ren zur Frage der er­trag­steu­er­li­chen Ab­zugsfähig­keit von Kar­tellbußgel­dern anhängig.

So­fern in ei­ner noch of­fe­nen Steu­er­fest­set­zung Kar­tellbußgelder als nicht ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 EStG be­han­delt wur­den, sollte hier­ge­gen nach Rück­spra­che mit dem Man­dan­ten vor­ge­gan­gen wer­den. So­weit die Rechts­be­helfs­frist noch nicht ab­ge­lau­fen ist, ist mit Ver­weis auf das fi­nanz­ge­richt­li­che Ver­fah­ren Ein­spruch ein­zu­le­gen und das Ru­hen des Ver­fah­rens zu be­an­tra­gen. So­weit der Be­scheid un­ter dem Vor­be­halt nach § 164 AO steht, kann ein An­trag auf Ände­rung der Fest­set­zung nach § 164 Abs. 2 AO ge­stellt wer­den.

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