deen

Steuerberatung

Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung: Berechnung der Opfergrenze

BFH 14.12.2016, VI R 15/16

Hat der Steu­er­pflich­tige nur einen Teil des Jah­res An­spruch auf Frei­beträge für Kin­der nach § 32 Abs. 6 EStG, Kin­der­geld oder eine an­dere Leis­tung für Kin­der (§ 65 EStG), ist dies bei der Be­rech­nung der Op­fer­grenze durch eine mo­nats­be­zo­gene Kürzung der an­zu­set­zen­den kin­der­be­zo­ge­nen 5-Pro­zent-Pau­schale zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob bei der Be­rech­nung der Op­fer­grenze eine mo­nats­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise an­ge­zeigt ist, wenn der Steu­er­pflich­tige für ein Kind nicht ganzjährig An­spruch auf Kin­der­geld hat. Der Kläger ist ver­hei­ra­tet und wird mit sei­ner Ehe­frau zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Streit­jahr (2011) be­zog er Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. rd. 38.000 €. Seine Ehe­frau be­zog keine Einkünfte.

Im Haus­halt des Klägers le­ben seine drei Söhne. A (geb. 1985) war Stu­dent und er­hielt Aus­bil­dungs­zu­schüsse nach dem BaFöG i.H.v. mtl.rd. 220 € bzw. rd. 280 €. B (geb. 1985) war Schüler. Er ist be­hin­dert. Der Grad der Be­hin­de­rung beträgt 70. Im Streit­jahr er­zielte er Brut­to­einkünfte i.H.v. ins­ge­samt rd. 1.300 € aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. C (geb. 1987) er­zielte Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit i.H.v. rd. 8.300 € brutto und be­zog für ca. zwei Mo­nate Ar­beits­lo­sen­geld. Ab Ok­to­ber 2011 war er an ei­ner Hoch­schule im­ma­tri­ku­liert, und der Kläger er­hielt Kin­der­geld für ihn.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger Un­ter­halts­leis­tun­gen i.H.v. rd. 16.000 € für A und B als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nach § 33a EStG gel­tend. Das Fi­nanz­amt ließ nach An­wen­dung der Op­fer­grenze nur rd. 9.200 € zum Ab­zug zu.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat bei der Be­rech­nung der Op­fer­grenze zu Recht eine mo­nats­be­zo­gene Be­trach­tungs­weise an­ge­legt und das verfügbare Net­to­ein­kom­men des Klägers we­gen der zeit­lich be­schränk­ten Un­ter­halts­ver­pflich­tung ge­genüber dem Sohn C nicht um 5 %, son­dern nur um 1,25 % gekürzt.

Nach ständi­ger BFH-Recht­spre­chung können Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen im All­ge­mei­nen nur dann als zwangsläufig und folg­lich als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung an­er­kannt wer­den, wenn sie in einem an­ge­mes­se­nen Verhält­nis zum Net­to­ein­kom­men des Leis­ten­den ste­hen und die­sem nach Ab­zug der Un­ter­halts­leis­tun­gen noch die an­ge­mes­se­nen Mit­tel zur Be­strei­tung des Le­bens­be­darfs ver­blei­ben (sog. Op­fer­grenze). Für alle in § 33a Abs. 1 und Abs. 2 EStG ge­nann­ten Beträge kommt ab­wei­chend vom Jah­res­steu­er­prin­zip das Mo­nats­prin­zip zur An­wen­dung. Der Höchst­be­trag für den Ab­zug von Un­ter­halts­auf­wen­dun­gen und der Frei­be­trag nach § 33a Abs. 2 EStG so­wie der an­rech­nungs­freie Be­trag nach § 33a Abs. 1 S. 5 EStG ermäßigen sich für je­den vollen Ka­len­der­mo­nat, in dem die Vor­aus­set­zun­gen für die An­wen­dung der be­tref­fen­den Vor­schrift nicht vor­ge­le­gen ha­ben, um je ein Zwölf­tel.

Ei­gene Einkünfte und Bezüge der un­ter­hal­te­nen Per­son sind nur an­zu­rech­nen, so­weit sie auf den Un­ter­halts­zeit­raum ent­fal­len. Ist in einem Ka­len­der­jahr der Höchst­be­trag nach § 33a Abs. 1 EStG oder der Frei­be­trag nach § 33a Abs. 2 EStG in un­ter­schied­li­cher Höhe an­zu­set­zen, z.B. bei An­wen­dung der Länder­grup­pen­ein­tei­lung für einen Teil des Ka­len­der­jah­res, wird für den Mo­nat, in dem die geänder­ten Vor­aus­set­zun­gen ein­tre­ten, der je­weils höhere Be­trag an­ge­setzt. Ent­spre­chen­des gilt für den An­spruch auf Frei­beträge für Kin­der nach § 32 Abs. 6 EStG, Kin­der­geld oder eine an­dere Leis­tung für Kin­der. Auch in­so­weit ist eine dem Mo­nats­prin­zip fol­gende Be­trach­tungs­weise an­ge­zeigt.

Folg­lich ist das verfügbare Net­to­ein­kom­men nicht pau­schal um 5 % im Jahr für je­des Kind, son­dern nur in­so­weit zu kürzen, als der Steu­er­pflich­tige An­spruch auf Frei­beträge für Kin­der nach § 32 Abs. 6 EStG, Kin­der­geld oder eine an­dere Leis­tung für Kin­der hat. Denn nur in die­sen Fällen geht die Op­fer­gren­zen­re­ge­lung da­von aus, dass der Steu­er­pflich­tige für die­ses Kind vor­ran­gig un­ter­halts­ver­pflich­tet ist und ihm Mit­tel für den Un­ter­halt ei­ner nach­ran­gig un­ter­halts­be­rech­tig­ten Per­son des­halb nicht zur Verfügung ste­hen. Nach die­sen Grundsätzen hat das FG die Op­fer­grenze vor­lie­gend zu­tref­fend mit rd. 10.1200 € (41,75 % des Net­to­ein­kom­mens i.H.v. rd. 24.200 €) be­zif­fert. Das Net­to­ein­kom­men des Klägers war bei der Be­rech­nung der Op­fer­grenze we­gen sei­nes Soh­nes C nicht um 5 %, son­dern nur um 1,25 % (5 % × 3/12) zu kürzen. Denn der Kläger war für sei­nen Sohn C nur in der Zeit von Ok­to­ber 2011 bis De­zem­ber 2011 kin­der­geld­be­rech­tigt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben