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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Organisatorische Eingliederung und eigenständige Unternehmenstätigkeit des Organträgers

BFH 12.10.2016, XI R 30/14

Eine or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung ist auch ohne Per­so­nen­iden­tität in den Lei­tungs­gre­mien des Or­ganträgers und der Or­gan­ge­sell­schaft ge­ge­ben, wenn nach dem An­stel­lungs­ver­trag zwi­schen der Or­gan­ge­sell­schaft und ih­rem no­mi­nell be­stell­ten Ge­schäftsführer die­ser die Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung so­wie ei­nes an­ge­stell­ten Drit­ten zu be­fol­gen hat, der auf die Wil­lens­bil­dung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung ein­wir­ken kann und der zu­dem al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Ge­schäftsführer des Or­ganträgers ist. Eine Or­gan­schaft setzt u.a. vor­aus, dass der Or­ganträger eine ei­genständige Un­ter­neh­menstätig­keit ausübt.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH ver­sorgt Al­ten- und Pfle­ge­heime mit Le­bens­mit­teln und Dienst­leis­tun­gen. Ihre Ge­sell­schaf­ter wa­ren vor dem Be­steue­rungs­zeit­raum 2005 (Streit­jahr) mit einem An­teil von 10 % am Stamm­ka­pi­tal M und mit einem An­teil von 90 % am Stamm­ka­pi­tal de­ren Sohn S. Die­ser hielt auf­grund Treu­hand­ver­trags von Ok­to­ber 1999 sei­nen An­teil im In­nen­verhält­nis als Treuhänder sei­nes Va­ters V. S war durch einen "An­stel­lungs­ver­trag für Ge­schäftsführer" von Ok­to­ber 1999 (ohne fes­tes Mo­nats­ge­halt) zum ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­schäftsführer der Kläge­rin be­stellt wor­den.

Laut Ver­trag hatte er Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung so­wie des Ge­schäftsführers (V) der A-GmbH zu be­fol­gen und be­durfte "zur Vor­nahme von Hand­lun­gen, die über den gewöhn­li­chen Be­trieb des Han­dels­ge­wer­bes der Ge­sell­schaft hin­aus­ge­hen, der ausdrück­li­chen Ein­wil­li­gung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung"; hierzu zähl­ten u.a. der "Ab­schluss von Verträgen und Ge­schäften je­der Art, die im Ein­zel­fall Ver­pflich­tun­gen von mehr als 1.000 € für die Ge­sell­schaft mit sich brin­gen oder wel­che die Ge­sell­schaft ohne Rück­sicht auf den Wert länger als ein Jahr ver­pflich­ten". Nach den Fest­stel­lun­gen des FG hat sich S um die Ge­schäfte des Fir­men­kom­ple­xes der Fa­mi­lie nicht "gekümmert", son­dern diese "gänz­lich und ohne Ein­schränkung" V über­las­sen; ab­wei­chend vom Ge­schäftsführer-An­stel­lungs­ver­trag hat nicht S, son­dern V die Ge­schäfte der Kläge­rin ge­lei­tet, von der er als An­ge­stell­ter ein Ge­halt be­zog.

Mit Ge­sell­schafts­ver­trag vom 7.12.2004 wurde die F-GmbH er­rich­tet. Ge­gen­stand die­ses Un­ter­neh­mens war das ein­heit­li­che Hal­ten und die ein­heit­li­che Ver­wal­tung von Fa­mi­li­en­be­tei­li­gun­gen an der A-GmbH und an der Kläge­rin. Das Stamm­ka­pi­tal der F-GmbH hiel­ten zu 90 % de­ren ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Ge­schäftsführer V und zu 10 % M. Am sel­ben Tage brach­ten V und M ihre Ge­schäfts­an­teile an der A-GmbH und an der Kläge­rin mit Wir­kung zum 31.12.2004  0:00 Uhr in die F-GmbH ein. Für das Streit­jahr gab die Kläge­rin - in der An­nahme, sie sei als Or­gan­ge­sell­schaft in das Un­ter­neh­men der Or­ganträge­rin, der F-GmbH, ein­ge­glie­dert - keine Um­satz­steu­er­erklärung ab. Das Fi­nanz­amt ver­trat dem­ge­genüber die Auf­fas­sung, die Kläge­rin sei fi­nan­zi­ell und or­ga­ni­sa­to­ri­sch nicht in die F-GmbH ein­ge­glie­dert, und setzte ent­spre­chend Um­satz­steuer fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht das Vor­lie­gen ei­ner Or­gan­schaft mit der Begründung ver­neint, eine or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung der Kläge­rin liege nicht vor. Ob aber die F-GmbH - um Or­ganträge­rin sein zu können- - un­ter­neh­me­ri­sch tätig war, hat das FG - von sei­nem Stand­punkt aus fol­ge­rich­tig - nicht fest­ge­stellt, son­dern of­fen­ge­las­sen.

Für die An­nahme ei­ner Or­gan­schaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG ist es er­for­der­lich, dass der Or­ganträger fi­nan­zi­ell über die Mehr­heit der Stimm­rechte bei der abhängi­gen ju­ris­ti­schen Per­son verfügt, wirt­schaft­lich mit der Or­gan­ge­sell­schaft ver­floch­ten ist und die mit der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung ver­bun­dene Möglich­keit der Be­herr­schung der Toch­ter­ge­sell­schaft in der lau­fen­den Ge­schäftsführung auch recht­lich wahr­neh­men kann. Diese Vor­aus­set­zun­gen sind vor­lie­gend erfüllt. Das FG hat fest­ge­stellt, dass die Kläge­rin im Streit­jahr in die F-GmbH fi­nan­zi­ell ein­ge­glie­dert war. Diese verfügte über die Mehr­heit der Stimm­rechte bei der Kläge­rin, weil M und V sämt­li­che An­teile an der Kläge­rin mit Wir­kung zum 31.12.2004 wirk­sam in die F-GmbH ein­ge­bracht hat­ten und diese da­mit ih­ren Wil­len bei Be­schluss­fas­sun­gen hat durch­set­zen können. Auch die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung lie­gen vor. Eine sol­che liegt re­gelmäßig vor, wenn Per­so­nen­iden­tität in den Lei­tungs­gre­mien von Or­ganträger und Or­gan­ge­sell­schaft be­steht.

In Aus­nah­mefällen kann eine or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung aber auch ohne per­so­nelle Ver­flech­tung in den Lei­tungs­gre­mien des Or­ganträgers und der Or­gan­ge­sell­schaft vor­lie­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass in­sti­tu­tio­nell ab­ge­si­cherte un­mit­tel­bare Ein­griffsmöglich­kei­ten in den Kern­be­reich der lau­fen­den Ge­schäftsführung der Or­gan­ge­sell­schaft ge­ge­ben sind. Eine bloß fak­ti­sche Ge­schäftsführung reicht da­ge­gen nicht aus. Der Or­ganträger muss durch schrift­lich fi­xierte Ver­ein­ba­run­gen in der Lage sein, ge­genüber Drit­ten seine Ent­schei­dungs­be­fug­nis nach­zu­wei­sen und den Ge­schäftsführer der Or­gan­ge­sell­schaft bei Verstößen ge­gen seine An­wei­sun­gen haft­bar zu ma­chen. Die F-GmbH nahm auf­grund in­sti­tu­tio­nell ab­ge­si­cher­ter un­mit­tel­ba­rer Ein­griffsmöglich­kei­ten - mit­tels V - die mit der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung der Kläge­rin ver­bun­dene Möglich­keit der Be­herr­schung in der lau­fen­den Ge­schäftsführung wahr, in­dem sie die Kläge­rin durch die Art und Weise der Ge­schäftsführung be­herrschte.

Zwar war S zum ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­schäftsführer der Kläge­rin be­stellt, doch hatte er laut An­stel­lungs­ver­trag Wei­sun­gen der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung so­wie des Ge­schäftsführers der A-GmbH, nämlich V, zu be­fol­gen. In der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung hätte S sich nicht durch­set­zen können, da die Ge­schäfts­an­teile an der Kläge­rin im Streit­jahr von der F-GmbH, an de­ren Stamm­ka­pi­tal V zu 90 % be­tei­ligt war, ge­hal­ten wur­den. Auf­grund des An­stel­lungs­ver­trags und der Be­stel­lung von V zum ein­zel­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­schäftsführer der F-GmbH ist da­her im Streit­fall von ei­ner or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung aus­zu­ge­hen. We­der die Tat­sa­che, dass V nicht per­so­nen­iden­ti­sch mit der F-GmbH ist, noch die Fest­stel­lung, dass V von der Kläge­rin ein Ge­halt be­zog, führen zu ei­ner an­de­ren recht­li­chen Be­ur­tei­lung. Denn V war Ge­schäftsführer der F-GmbH. Be­steht da­nach Per­so­nen­iden­tität in der Ge­schäftsführung, muss von der or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung aus­ge­gan­gen wer­den.

Al­ler­dings hat das FG nicht fest­ge­stellt, son­dern of­fen­ge­las­sen, ob die F-GmbH im Streit­jahr un­ter­neh­me­ri­sch tätig war. Nach ständi­ger Recht­spre­chung des BFH setzt eine Or­gan­schaft vor­aus, dass der Or­ganträger eine ei­genständige Un­ter­neh­menstätig­keit ausübt; die Ei­gen­schaft als Or­ganträger kann je­der Un­ter­neh­mer ausfüllen. Das FG wird da­nach im zwei­ten Rechts­gang Fest­stel­lun­gen zu tref­fen ha­ben, ob die F-GmbH die - über das Er­geb­nis der Außenprüfung in Be­zug ge­nom­me­nen - Be­ra­tungs­leis­tun­gen ge­genüber der Kläge­rin und/oder der A-GmbH ge­gen Ent­gelt er­bracht hat, d.h. selbständig und nach­hal­tig zur Er­zie­lung von Ein­nah­men tätig war (§ 2 Abs. 1 S. 1 und 3 UStG).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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