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Aktuelles

Umsatzbesteuerung ab 2015 von E-Dienstleistungen an Nichtunternehmer

Dass ab 1.1.2015 Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­leis­tun­gen, Rund­funk- und Fern­seh­leis­tun­gen und auf elek­tro­ni­schem Weg er­brachte sons­tige Leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer auf­grund EU-recht­li­cher Vor­ga­ben nicht mehr am Ort des leis­ten­den Un­ter­neh­mers, son­dern am Ver­brauchsort als er­bracht gel­ten (Be­stim­mungs­land­prin­zip), ist seit länge­rem be­kannt (siehe auch un­sere In­for­ma­tio­nen im No­vus Ja­nuar/Fe­bruar 2014, S. 10). Ein­zig die for­melle Um­set­zung ins na­tio­nale deut­sche Um­satz­steu­er­ge­setz hatte bis­lang noch nicht statt­ge­fun­den. Das ist al­ler­dings nun­mehr er­folgt: Mit dem kürz­lich be­schlos­se­nen Steuerände­rungs- und An­pas­sungs­ge­setz Kroa­tien wurde diese Re­ge­lung nun in in­ner­staat­li­ches Recht um­ge­setzt, so dass E-Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer (wie Pri­vat­per­so­nen, Kom­mu­nen, Uni­ver­sitäten, etc.) ab 2015 in dem Staat der Um­satz­steuer un­ter­lie­gen, in dem der Ver­brau­cher ansässig ist.

Ne­ben den da­mit ein­her­ge­hen­den An­pas­sun­gen, die in den be­triebs­in­ter­nen Abläufen vor­zu­neh­men sind, etwa im Be­reich der Rech­nungs­stel­lung, soll­ten sich An­bie­ter von E-Dienst­leis­tun­gen zeit­nah auch mit der Möglich­keit des sog. Mini-one-stop-shop (kurz: MOSS), einem be­son­de­ren Be­steue­rungs­ver­fah­ren, ver­traut ma­chen. Ent­spre­chende Re­ge­lun­gen hierzu wur­den ebenso mit dem be­reits ge­nann­ten Ge­setz mit Wir­kung zum 1.10.2014 im deut­schen Um­satz­steu­er­recht ein­geführt:

  • Im In­land ansässige Un­ter­neh­mer, die Umsätze aus E-Dienst­leis­tun­gen ge­genüber Nicht­un­ter­neh­mern in Be­stim­mungsländern in­ner­halb der EU er­brin­gen, in de­nen sie we­der ih­ren Sitz noch eine feste Nie­der­las­sung ha­ben, können alle Umsätze ge­genüber dem Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) an­zei­gen. Die Teil­nahme an die­sem Ver­fah­ren ist da­bei nur ein­heit­lich für alle EU-Mit­glied­staa­ten möglich, in de­nen der Un­ter­neh­mer keine Be­triebsstätte hat bzw. be­reits um­satz­steu­er­lich re­gis­triert ist und der­ar­tige Umsätze er­bringt. Die zu er­stel­len­den Um­satz­steu­er­erklärun­gen sind für je­den Mit­glied­staat bis zum 20. Tag nach Ende des Ka­len­der­vier­tel­jah­res elek­tro­ni­sch dem BZSt zu über­mit­teln. Das BZSt lei­tet so­dann die Erklärun­gen an die zuständige Fi­nanz­behörde der je­wei­li­gen Mit­glied­staa­ten wei­ter. 

Hinweis

Die An­zeige der Teil­nahme am MOSS-Be­steue­rungs­ver­fah­ren muss vor Be­ginn des Ka­len­der­vier­tel­jahrs er­fol­gen, für den der Un­ter­neh­mer erst­mals an die­sem Ver­fah­ren teil­neh­men will. So­mit sollte die Teil­nahme noch vor Jah­res­ende an­ge­zeigt wer­den, da­mit das Ver­fah­ren erst­mals im ers­ten Quar­tal 2015 ge­nutzt wer­den kann. Die Re­gis­trie­rung für das MOSS-Be­steue­rungs­ver­fah­ren beim BZSt soll ab 1.10.2014 möglich sein.

  • Ent­spre­chend ist vor­ge­se­hen, dass im übri­gen Ge­mein­schafts­ge­biet ansässige Un­ter­neh­mer, die E-Dienst­leis­tun­gen an im In­land ansässige Nicht­un­ter­neh­mer er­brin­gen, ih­rer Steu­er­erklärungs­pflicht ab 1.1.2015 da­durch nach­kom­men können, dass sie die Steu­er­erklärung der zuständi­gen Steu­er­behörde in ih­rem Ansässig­keits­staat elek­tro­ni­sch über­mit­teln und diese Steu­er­behörde die Steu­er­erklärung wie­derum elek­tro­ni­sch an das BZSt wei­ter­lei­tet.

Hinweis

De­tail­lierte und ver­tie­fende In­for­ma­tio­nen zur Um­satz­be­steue­rung von E-Dienst­leis­tun­gen im B2C-Ge­schäft er­hal­ten Sie in der Ver­an­stal­tung ELEK­TRO­NI­SCHE DIENST­LEIS­TUN­GEN IM B2C-BE­REICH (Mehr­wert­steu­er­pa­ket 2015 - Aus­wir­kun­gen auf E-Book, App, Down­load, Strea­ming & Co. an Pri­vat­per­so­nen und an­dere Nicht­un­ter­neh­mer)  am 21.10.2014 in Stutt­gart, zu der Sie wei­tere In­for­ma­tio­nen un­ter www.eb­ner­stolz.de/Ver­an­stal­tun­gen fin­den. Da­ne­ben ste­hen wir Ih­nen für In­house-Work­shops und fach­li­che Un­terstützung bei Um­set­zungs­pro­jek­ten gerne zur Verfügung.

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