Dass ab 1.1.2015 Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben nicht mehr am Ort des leistenden Unternehmers, sondern am Verbrauchsort als erbracht gelten (Bestimmungslandprinzip), ist seit längerem bekannt (siehe auch unsere Informationen im Novus Januar/Februar 2014, S. 10). Einzig die formelle Umsetzung ins nationale deutsche Umsatzsteuergesetz hatte bislang noch nicht stattgefunden. Das ist allerdings nunmehr erfolgt: Mit dem kürzlich beschlossenen Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien wurde diese Regelung nun in innerstaatliches Recht umgesetzt, so dass E-Dienstleistungen an Nichtunternehmer (wie Privatpersonen, Kommunen, Universitäten, etc.) ab 2015 in dem Staat der Umsatzsteuer unterliegen, in dem der Verbraucher ansässig ist.
Neben den damit einhergehenden Anpassungen, die in den betriebsinternen Abläufen vorzunehmen sind, etwa im Bereich der Rechnungsstellung, sollten sich Anbieter von E-Dienstleistungen zeitnah auch mit der Möglichkeit des sog. Mini-one-stop-shop (kurz: MOSS), einem besonderen Besteuerungsverfahren, vertraut machen. Entsprechende Regelungen hierzu wurden ebenso mit dem bereits genannten Gesetz mit Wirkung zum 1.10.2014 im deutschen Umsatzsteuerrecht eingeführt:
- Im Inland ansässige Unternehmer, die Umsätze aus E-Dienstleistungen gegenüber Nichtunternehmern in Bestimmungsländern innerhalb der EU erbringen, in denen sie weder ihren Sitz noch eine feste Niederlassung haben, können alle Umsätze gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzeigen. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist dabei nur einheitlich für alle EU-Mitgliedstaaten möglich, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte hat bzw. bereits umsatzsteuerlich registriert ist und derartige Umsätze erbringt. Die zu erstellenden Umsatzsteuererklärungen sind für jeden Mitgliedstaat bis zum 20. Tag nach Ende des Kalendervierteljahres elektronisch dem BZSt zu übermitteln. Das BZSt leitet sodann die Erklärungen an die zuständige Finanzbehörde der jeweiligen Mitgliedstaaten weiter.
Hinweis
Die Anzeige der Teilnahme am MOSS-Besteuerungsverfahren muss vor Beginn des Kalendervierteljahrs erfolgen, für den der Unternehmer erstmals an diesem Verfahren teilnehmen will. Somit sollte die Teilnahme noch vor Jahresende angezeigt werden, damit das Verfahren erstmals im ersten Quartal 2015 genutzt werden kann. Die Registrierung für das MOSS-Besteuerungsverfahren beim BZSt soll ab 1.10.2014 möglich sein.
- Entsprechend ist vorgesehen, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die E-Dienstleistungen an im Inland ansässige Nichtunternehmer erbringen, ihrer Steuererklärungspflicht ab 1.1.2015 dadurch nachkommen können, dass sie die Steuererklärung der zuständigen Steuerbehörde in ihrem Ansässigkeitsstaat elektronisch übermitteln und diese Steuerbehörde die Steuererklärung wiederum elektronisch an das BZSt weiterleitet.
Hinweis
Detaillierte und vertiefende Informationen zur Umsatzbesteuerung von E-Dienstleistungen im B2C-Geschäft erhalten Sie in der Veranstaltung ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN IM B2C-BEREICH (Mehrwertsteuerpaket 2015 - Auswirkungen auf E-Book, App, Download, Streaming & Co. an Privatpersonen und andere Nichtunternehmer) am 21.10.2014 in Stuttgart, zu der Sie weitere Informationen unter www.ebnerstolz.de/Veranstaltungen finden. Daneben stehen wir Ihnen für Inhouse-Workshops und fachliche Unterstützung bei Umsetzungsprojekten gerne zur Verfügung.