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Übertragung des gesamten Vermögens: Keine Heilung des Formmangels eines Schenkungsvertrags durch Vollzug

BGH 28.6.2016, X ZR 65/14

Der Form­man­gel ei­nes Schen­kungs­ver­trags, in dem sich der Schen­ker zur Über­tra­gung sei­nes ge­sam­ten ge­genwärti­gen Vermögens ver­pflich­tet, wird nicht durch Voll­zug ge­heilt. Die form­hei­lende Wir­kung des Schen­kungs­voll­zugs gem. § 518 Abs. 2 BGB kann nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB er­ge­ben­den Form­man­gel über­tra­gen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger ver­lan­gen als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger der ver­stor­be­nen P (Erb­las­se­rin) von dem Be­klag­ten die Rück­zah­lung ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung. Die Erb­las­se­rin er­teilte dem Be­klag­ten un­ter dem 13.3.2007 eine Voll­macht, mit der er über die ih­rer­seits bei der G ge­hal­te­nen In­vest­ment­an­teile - auch zu ei­ge­nen Guns­ten - verfügen können sollte.

Am 23.1.2008 ver­kaufte der Be­klagte die beim D-In­vest­ment­fonds ge­hal­te­nen Fon­dan­teile der Erb­las­se­rin und ließ sich den Erlös i.H.v. rd. 80.000 € auf sein ei­ge­nes Konto über­wei­sen. We­nige Stun­den da­nach ver­st­arb die Erb­las­se­rin. Der Be­klagte be­haup­tet, es sei der Wunsch der Erb­las­se­rin ge­we­sen, dass er noch vor ih­rem Tode sämt­li­che Bank­werte ab­hebt und für sich behält.

Das LG gab der auf Er­stat­tung des Ver­kaufs­erlöses nebst Rechtshängig­keits­zin­sen ge­rich­te­ten Klage statt; das OLG wies sie ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des LG zurück.

Die Gründe:
Die Kläger können als Rechts­nach­fol­ger der Erb­las­se­rin vom Be­klag­ten die Rück­zah­lung des Erlöses aus dem Ver­kauf der In­vest­ment­an­teile gem. § 812 Abs. 1 BGB ver­lan­gen, denn diese Vermögens­ver­schie­bung zu­guns­ten des Be­klag­ten ist ohne Rechts­grund er­folgt.

Das OLG sieht zu Un­recht einen Rechts­grund für den Er­halt des Ver­kaufs­erlöses in einem zwi­schen der Erb­las­se­rin und dem Be­klag­ten ge­schlos­se­nen Schen­kungs­ver­trag. Nach den un­an­ge­grif­fe­nen Fest­stel­lun­gen des OLG ver­ein­barte die Erb­las­se­rin mit ihm, dass er al­les be­kom­men solle, was sie habe. Un­abhängig von der Frage, zu wel­chem Zeit­punkt er diese Vermögens­ge­genstände er­hal­ten sollte, war ein sol­cher Ver­trag dar­auf ge­rich­tet, dass die Erb­las­se­rin ihm ihr ge­sam­tes ge­genwärti­ges Vermögen über­trug. Ein sol­cher Ver­trag be­durfte gem. § 311b Abs. 3 BGB der no­ta­ri­el­len Form auch und ins­be­son­dere dann, wenn die Vermögensüber­tra­gung erst kurz vor dem Ab­le­ben der Erb­las­se­rin er­fol­gen sollte. Die Form­vor­schrift be­zweckt auch, eine Um­ge­hung der für Verfügun­gen von To­des we­gen ein­zu­hal­ten­den For­mer­for­der­nisse zu ver­mei­den.

Man­gels Ein­hal­tung die­ser Form war die nach den Fest­stel­lun­gen des OLG zwi­schen der Erb­las­se­rin und dem Be­klag­ten ge­trof­fene Ver­ein­ba­rung so­mit nich­tig (§ 125 BGB). Der Man­gel der Form wurde nicht durch einen Voll­zug der Schen­kung ge­heilt. Das deut­sche Zi­vil­recht kennt kei­nen all­ge­mei­nen Grund­satz der Hei­lung ei­nes form­nich­ti­gen Ver­tra­ges durch Erfüllung. Die Erfüllung hat nur in den­je­ni­gen Fällen hei­lende Wir­kung, in de­nen dies vom Ge­setz be­stimmt wird. So­weit § 518 Abs. 2 BGB für den Voll­zug ei­ner Schen­kung die Hei­lung ei­nes Man­gels der no­ta­ri­el­len Form des Schen­kungs­ver­trags an­ord­net, ist diese Wir­kung auf den Form­man­gel nach § 518 Abs. 1 BGB be­schränkt. Sie be­ruht auf dem Ge­dan­ken, dass der Schen­ker, der sich durch den Voll­zug des Schen­kungs­ver­spre­chens des ver­schenk­ten Ge­gen­stands tatsäch­lich be­ge­ben hat, ebenso we­nig wie bei ei­ner Hand­schen­kung wei­ter­hin des Schut­zes der Form be­darf und der Rechts­friede nicht durch eine Rück­for­de­rung des hin­ge­ge­be­nen Schen­kungs­ge­gen­stands be­las­tet wer­den soll.

§ 311b BGB ver­folgt hin­ge­gen einen wei­te­ren Schutz­zweck und enthält dem­gemäß auch keine § 518 Abs. 2 BGB ent­spre­chende Be­stim­mung. Da der Be­trof­fene mit dem Form­zwang gem. § 311b Abs. 3 BGB vor ei­ner übe­reil­ten Über­tra­gung des ge­sam­ten Vermögens und nicht nur ei­nes ein­zel­nen, schenk­weise zu­ge­wand­ten Ge­gen­stands ge­schützt wer­den und über­dies, wie aus­geführt, auch eine Um­ge­hung der für Verfügun­gen von To­des we­gen gel­ten­den Vor­schrif­ten ver­hin­dert wer­den soll, kann die form­hei­lende Wir­kung des Schen­kungs­voll­zugs gem. § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB er­ge­ben­den Form­man­gel über­tra­gen wer­den.

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