Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen. Der Beklagte hatte im Januar 2007 ein von der Klägerin mit Strom versorgtes Grundstück erworben und im Februar 2007 an seinen Sohn verpachtet. Nach dem Pachtvertrag war der Pächter verpflichtet, die Stromkosten aufgrund eines eigenen Vertrags mit dem Versorgungsunternehmen zu tragen.
LG und OLG wiesen die Klage ab. Auch die Revision der Klägerin vor dem BGH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Grundstückseigentümer keinen Zahlungsanspruch für Stromlieferungen i.H.v. 32.539 €.
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten war zu keiner Zeit ein Energieversorgungsvertrag zustande gekommen. Schließlich richtet sich die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Da es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung selbst, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ankommt, war im vorliegenden Fall der Pächter des Grundstücks als Adressat des Vertragsangebots anzusehen und nicht der beklagte Eigentümer. Indem der Pächter Strom verbrauchte, nahm er aus objektiver Sicht des Energieversorgungsunternehmens die an ihn gerichtete Realofferte konkludent an.
Die von der Klägerin behauptete, ganz geringfügige Energieentnahme durch den Beklagten in dem kurzen Zeitraum von wenigen Tagen zwischen Eigentumserwerb des Beklagten und Übergabe des Grundstücks an den Pächter führte zu keiner anderen Beurteilung. Unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen, deren Parteien mit angemessenem Aufwand zu ermitteln sind, sind derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen bei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen.
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