Seit 29.3.13 ist das neue Feststellungsverfahren der satzungsmäßigen
Voraussetzungen nach § 60a AO in Kraft. Danach erfolgt die Feststellung der Satzungsmäßigkeit entweder auf Antrag der Körperschaft oder von Amtswegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer. Das Feststellungsverfahren löst insbesondere die vorläufige Bescheinigung ab, die bislang für neugegründete Körperschaften bis zur erstmaligen Veranlagung als Nachweis über die formellen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit diente.
- Beitrag von RA/StB Dr. Jörg Sauer und Lisa Maria Schütz, Stiftungsbrief 12-2013, S. 228 ff. -