deen

Aktuelles

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen: Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

BMF 28.7.2015, III C 3 - S7279/14/10003

Der Überg­ang der Um­satz­steu­er­schuld­ner­schaft auf den Leis­tungs­empfänger bei Bau­leis­tun­gen be­schäftigt wei­ter­hin die fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung und die Fi­nanz­ver­wal­tung. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium rea­gierte kürz­lich auf ein Ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs, wo­nach Be­triebs­vor­rich­tun­gen keine Bau­werke sind und da­mit Leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit Be­triebs­vor­rich­tun­gen keine Aus­wir­kun­gen auf die Steu­er­schuld­ner­schaft ha­ben. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium lehnt diese Rechts­auf­fas­sung ab.

Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 28.8.2014 (Az. V R 7/14, DStR 2014, S. 2290), dass Be­triebs­vor­rich­tun­gen keine Bau­werke sind. So­mit können Leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit Be­triebs­vor­rich­tun­gen nicht zum Überg­ang der Um­satz­steu­er­schuld­ner­schaft auf den Leis­tungs­empfänger führen.
Das BMF folgt die­ser Auf­fas­sung nicht. Gemäß Schrei­ben vom 28.7.2015 (Az. III C 3 - S7279/14/10003) ist der Be­griff der Bau­leis­tung, die zum Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft führen kann, weit aus­zu­le­gen. Bau­leis­tun­gen sind laut BMF nicht auf Leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit einem Grundstück be­schränkt. Auch bei Leis­tun­gen an Be­triebs­vor­rich­tun­gen könne es sich um Bau­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit einem Grundstück han­deln. Dazu sei das eu­ro­pa­recht­li­che Verständ­nis her­an­zu­zie­hen, wo­nach eine Be­triebs­vor­rich­tung nur dann nicht als Grundstück gelte, wenn sie nicht auf Dauer in­stal­liert ist oder be­wegt wer­den kann, ohne das Gebäude oder das Bau­werk zu zerstören oder zu verändern.

Hinweis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung begründet ihre die BFH-Recht­spre­chung ab­leh­nende Auf­fas­sung auch mit prak­ti­schen Ab­gren­zungs­pro­ble­men, weil es für den leis­ten­den Un­ter­neh­mer re­gelmäßig nur schwer zu er­ken­nen ist, ob die von ihm ein­ge­baute An­lage eine ei­genständige Be­triebs­vor­rich­tung oder Be­stand­teil des Bau­werks ist.

nach oben