Der BFH entschied mit Urteil vom 28.8.2014 (Az. V R 7/14, DStR 2014, S. 2290), dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sind. Somit können Leistungen im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen nicht zum Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger führen.
Das BMF folgt dieser Auffassung nicht. Gemäß Schreiben vom 28.7.2015 (Az. III C 3 - S7279/14/10003) ist der Begriff der Bauleistung, die zum Übergang der Steuerschuldnerschaft führen kann, weit auszulegen. Bauleistungen sind laut BMF nicht auf Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück beschränkt. Auch bei Leistungen an Betriebsvorrichtungen könne es sich um Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück handeln. Dazu sei das europarechtliche Verständnis heranzuziehen, wonach eine Betriebsvorrichtung nur dann nicht als Grundstück gelte, wenn sie nicht auf Dauer installiert ist oder bewegt werden kann, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.
Hinweis
Die Finanzverwaltung begründet ihre die BFH-Rechtsprechung ablehnende Auffassung auch mit praktischen Abgrenzungsproblemen, weil es für den leistenden Unternehmer regelmäßig nur schwer zu erkennen ist, ob die von ihm eingebaute Anlage eine eigenständige Betriebsvorrichtung oder Bestandteil des Bauwerks ist.