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Steuerliche Berücksichtigung des Barausgleichs des Stillhalters

Nach Auf­fas­sung des BFH führt der im Rah­men des Ba­sis­ge­schäfts ge­zahlte Bar­aus­gleich des Still­hal­ters bei Op­ti­ons­ge­schäften so­wohl vor als auch nach Einführung der Ab­gel­tung­steuer zu steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen­den Ver­lus­ten.

Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 20.10.2016 (Az. VIIIR 55/13 ). So­fern der Bar­aus­gleich für Op­tio­nen er­folgte, die vor der Einführung der Ab­gel­tung­steuer ein­geräumt wur­den, führt die­ser zu einem Ver­lust aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften, der nur mit po­si­ti­ven Einkünf­ten i. S. des § 23 EStG und mit Ka­pi­tal­einkünf­ten aus § 20 Abs. 2 EStG ver­rech­net wer­den kann.

Der Bar­aus­gleich für Op­tio­nen, die in den An­wen­dungs­zeit­raum der Ab­gel­tung­steuer fal­len, ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 9.10.2012, BStBl. I 2012, S. 953, zu­letzt geändert durch BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016, BStBl. I 2016, S. 85, Rz. 26) als Ver­lust aus einem Ter­min­ge­schäft nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu be­han­deln. Die­ser Ver­lust kann auch mit po­si­ti­ven Ka­pi­tal­einkünf­ten nach § 20 Abs. 1 EStG ver­rech­net wer­den.

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