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Steuerbefreiung für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen

FG Münster 24.9.2014, 3 K 2906/12 Erb

Für eine 100%ige Steu­er­be­frei­ung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b, aa ErbStG reicht es zur Do­ku­men­ta­tion der Be­reit­schaft, die ge­schenkte Kunst­samm­lung den gel­ten­den Be­stim­mun­gen der Denk­mal­pflege zu un­ter­stel­len, aus, wenn der Be­schenkte eine schrift­li­che Mit­tei­lung an die un­tere Denk­mal­behörde dar­legt. Es genügt aber nicht, ir­gend­eine Behörde (hier: das Fi­nanz­amt) zu kon­tak­tie­ren.

Der Sach­ver­halt:
Die El­tern des Klägers wa­ren al­lei­nige Ge­sell­schaf­ter ei­ner GbR. Diese war wie­derum Ei­gentüme­rin zahl­rei­cher Kunst­werke des 20. Jahr­hun­derts, die sich im Wohn­haus der El­tern be­fan­den. Im Sep­tem­ber 2005 lösten die El­tern die GbR auf und setz­ten sich durch Über­tra­gung der Kunst­ge­genstände zu je­wei­li­gem Al­lein­ei­gen­tum aus­ein­an­der. Kurz dar­auf schlos­sen der Kläger und sein Va­ter einen Schen­kungs­ver­trag über zahl­rei­che Kunst­ge­genstände. Da­nach sollte die Erfüllung der Schen­kung durch Über­tra­gung des Al­lein­ei­gen­tums mit dem Tod des Schen­kers er­fol­gen. Mit die­sem Tag soll­ten die Ge­genstände über­ge­ben wer­den, Be­sitz, Nut­zung oder Las­ten so­wie die Ge­fahr des zufälli­gen Un­ter­gangs auf den Kläger über­ge­hen.

Der Va­ter ver­st­arb im Ja­nuar 2006. Der Kläger zeigte dem Fi­nanz­amt die Schen­kung gem. § 30 ErbStG und be­an­tragte die vollständige Schen­kung­steu­er­be­frei­ung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG. Er fügte eine Be­schei­ni­gung ei­nes ver­ei­dig­ten Sach­verständi­gen bei, dass die dem Kläger ge­schenk­ten Kunst­werke aus ei­ner be­deu­ten­den Pri­vat­samm­lung stamm­ten und kein Zwei­fel daran be­stehe, dass diese Bil­der im öff­ent­li­chen In­ter­esse er­hal­tens­wert seien.Fer­ner legte der Kläger einen Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag mit ei­ner Stif­tung vor. Nach Auf­fas­sung der Stif­tung liege die Er­hal­tung der Kunst­ge­genstände we­gen ih­rer Be­deu­tung für die Kunst im öff­ent­li­chen In­ter­esse und sie sei daran in­ter­es­siert, Bil­der der Samm­lung als Leih­gabe zu er­hal­ten und zur wis­sen­schaft­li­chen For­schung zu be­ar­bei­ten. Der Ver­trag wurde für zehn Jahre fest ver­ein­bart. Beide Sei­ten besaßen aber eine Verlänge­rungs­op­tion.

Das Fi­nanz­amt sah die Vor­aus­set­zun­gen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1a ErbStG als erfüllt an und gewährte eine 60%ige Steu­er­be­frei­ung. Eine wei­ter­ge­hende Begüns­ti­gung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b ErbStG lehnte die Behörde ab. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Al­ler­dings wurde zur Rechts­fort­bil­dung im Hin­blick auf die Aus­le­gung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b, aa ErbStG die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Tat­be­stand des § 13 Abs. 1 Nr. 2 S. 1b, aa ErbStG für eine 100%ige Steu­er­be­frei­ung war nicht erfüllt.

Zwar war die Vor­aus­set­zung der Zwan­zig­jah­res­frist erfüllt, wes­halb es auf eine Ein­tra­gung in die Na­tio­nale Liste nicht an­kam. Al­ler­dings war die Be­reit­schaft des Klägers, die Samm­lung den gel­ten­den Be­stim­mun­gen der Denk­mal­pflege zu un­ter­stel­len, nicht ge­ge­ben. Ent­spre­chend all­ge­mei­ner steu­er­recht­li­cher Dog­ma­tik er­for­dert die Be­acht­lich­keit in­ne­rer Tat­sa­chen de­ren Ob­jek­ti­vie­rung. Der Se­nat konnte diese Ob­jek­ti­vie­rung je­den­falls in Zeitnähe zum maßgeb­li­chen Schen­kungs­stich­tag nicht fest­stel­len.

In­so­fern reicht schon eine schrift­li­che Mit­tei­lung an die un­tere Denk­mal­behörde aus, um die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner sol­chen Be­reit­schaft zu do­ku­men­tie­ren. Denn mit ei­ner sol­chen Erklärung ge­genüber der Denk­mal­behörde ist diese in den Stand ver­setzt, nach den je­wei­li­gen lan­des­recht­li­chen Be­stim­mun­gen eine Ent­schei­dung zu tref­fen, ob ein förm­li­ches Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet wird oder nicht. Der Steu­er­pflich­tige hätte bezüglich des Denk­mal­schut­zes dann je­den­falls das Seine ge­tan. Der Kläger hatte in ei­ner An­lage zur Schen­kung­steu­er­erklärung zwar erklärt, die Samm­lungs­ge­genstände in je­der Hin­sicht kon­ser­va­to­ri­sch ein­wand­frei zu be­han­deln. Es genügt aber nicht, ir­gend­eine Behörde (hier: das Fi­nanz­amt) zu kon­tak­tie­ren. Die Stadt selbst war als un­tere Denk­mal­behörde je­den­falls nicht in­for­miert wor­den.

Auch der Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag zwi­schen dem Kläger und der Stif­tung ent­hielt keine ent­spre­chende Ver­pflich­tungs­erklärung, wo­bei auch die Stif­tung un­zuständig ge­we­sen wäre. Dass der Oberbürger­meis­ter der Stadt Mit­glied des Ku­ra­to­ri­ums der Stif­tung war und die­ses Gre­mium dem Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag mit dem Kläger zu­stim­men mus­ste, änderte nichts daran. Er hatte schließlich die Exis­tenz der Samm­lung des Klägers als Ku­ra­to­ri­ums­mit­glied, nicht als Behörden­lei­ter der Stadt als un­terer Denk­mal­schutz­behörde zur Kennt­nis ge­nom­men. Ohne eine ausdrück­li­che ei­gene Ver­pflich­tungs­erklärung des Klägers ge­genüber der Denk­mal­schutz­behörde, al­lein durch die Hängung der Bil­der in der Stif­tung und durch den Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag, war seine Be­reit­schaft, die Ge­genstände den gel­ten­den Be­stim­mun­gen der Denk­mal­pflege zu un­ter­stel­len, nicht aus­rei­chend ob­jek­ti­viert. Dies ging zu sei­nen Las­ten.

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