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Steueranmeldung im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens

FG Köln 26.2.2015, 6 K 116/13

Die Steu­er­an­mel­dung im Rah­men des Haus­halts­scheck­ver­fah­rens ist als Steu­er­be­scheid un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung in­ner­halb der Fest­set­zungs­frist änder­bar. Die re­guläre Fest­set­zungs­frist von vier Jah­ren be­ginnt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, mit Ab­lauf des Jah­res, in dem die Steu­er­an­mel­dung er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt als ge­meinnützi­ger Ver­ein eine of­fene Ganz­tags­schule. Zur Be­strei­tung des Un­ter­richts und der Be­treu­ungsmaßnah­men be­schäftigt er zum Teil Aus­hilfskräfte. Für diese mel­dete der Kläger pau­schale Lohn­steuer gem. § 40a EStG an und führte sie an das Fi­nanz­amt ab. Am 18.12.2009 mel­dete der Kläger eine Be­rich­ti­gung an. Er ver­wies dar­auf, dass bezüglich der Aus­hilfskräfte die An­wen­dung des Übungs­lei­ter­frei­be­tra­ges gem. § 3 Nr. 26 EStG bis­lang un­ter­blie­ben sei. Dies sei nun­mehr nach­zu­ho­len.

Das Fi­nanz­amt teilte dem Kläger mit, dass die Prüfung der Vor­aus­set­zun­gen der Übungs­lei­ter­pau­schale dem "zuständi­gen Fi­nanz­amt" ob­liege, wes­halb er sich dort mel­den sollte. Sei­nen An­trag vom 18.12.2009 kon­kre­ti­sierte der Kläger am 10.11.2010 durch Be­zeich­nung der ent­spre­chen­den Mit­ar­bei­ter, des sei­ner­zeit an­ge­mel­de­ten Ent­gel­tes, so­wie des sich er­ge­ben­den Er­stat­tungs­be­tra­ges. Das be­klagte Fi­nanz­amt lehnte den An­trag auf Er­stat­tung zu viel ent­rich­te­ter So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge je­doch ab. Es ver­wies dar­auf, dass die steu­er­li­che Rück­rech­nungsmöglich­keit auf das Recht der So­zi­al­ver­si­che­rung nicht über­tra­gen wer­den könne. Der even­tu­ell steu­er­recht­lich zulässige Wech­sel habe da­mit so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich nachträglich keine Min­de­rung des bei­trags­pflich­ti­gen Ar­beits­ent­gelts zur Folge.

Nach­dem das So­zi­al­ge­richt den Rechts­streit bezüglich der in der Ab­gabe ent­hal­te­nen pau­scha­len Lohn­steuer ab­ge­trennt und an das FG ver­wie­sen hatte, be­an­tragte der Kläger ge­richt­lich, die Be­scheide über pau­schale Lohn­steuer gem. § 40a EStG für die Jahre 2005 bis 2008 un­ter Re­duk­tion der Lohn­steuer zu ändern. Das FG gab dem An­trag statt.

Die Gründe:
Die Ab­leh­nung der Be­klag­ten, einen Ände­rungs­be­scheid zu er­las­sen, war rechts­wid­rig.

Die im Wege des sog. Haus­halts­scheck­ver­fah­rens gem. § 28a Abs. 9, 7 u. § 8 SGB IV er­gan­ge­nen Be­scheide über Lohn­steuer sind gem. § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Die auf­grund von § 28a SGB IV er­folgte Mel­dung ist eine Steu­er­an­mel­dung i.S.d. § 168 AO. Ihr kommt da­her die Wir­kung ei­nes un­ter Vor­be­halt der Nachprüfung er­gan­ge­nen Steu­er­be­schei­des zu. Et­was an­de­res er­gab sich auch nicht aus § 40a Abs. 6 S. 3 AO, wo­nach für die An­mel­dung, Abführung und Voll­stre­ckung der ein­heit­li­chen Lohn­steuer be­stimmte Re­ge­lun­gen des SGB VI gel­ten. Steu­ern wer­den nämlich durch Steu­er­be­scheide fest­ge­setzt, so­weit nichts an­de­res vor­ge­schrie­ben ist, § 155 Abs. 1 S. 1 AO.

Der Vor­be­halt der Nachprüfung ist auch nicht auf­grund von § 164 Abs. 4 AO we­gen Ein­tritts der Fest­set­zungs­verjährung ent­fal­len. Die re­guläre Fest­set­zungs­frist von vier Jah­ren be­ginnt gem. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO, mit Ab­lauf des Jah­res, in dem die Steu­er­an­mel­dung er­folgt. Da die Haus­halts­schecks für die Zeiträume ab De­zem­ber 2005 frühes­tens im Jahr 2006 über­mit­telt wur­den, en­dete die re­gelmäßige Fest­set­zungs­frist in­so­weit nicht vor dem 31.12.2010. Der Ände­rungs­an­trag hemmt gem. § 171 Abs. 3 AO den Ab­lauf der Fest­set­zungs­frist. Bezüglich der An­mel­de­zeiträume Ja­nuar bis No­vem­ber 2005 wäre die re­guläre Fest­set­zungs­frist zwar zum 31.12.2009 und da­mit vor Stel­lung des An­trags vom 10.11.2010 ab­ge­lau­fen. Al­ler­dings hatte der Kläger be­reits mit Schrei­ben am 18.12.2009 die rück­wir­kende Be­rich­ti­gung be­gehrt. Die­ses Schrei­ben war als Ände­rungs­an­trag aus­zu­le­gen, der vor Ab­lauf der Fest­set­zungs­verjährung ge­stellt wor­den war.

Die Fest­set­zungs­verjährung wird gem. § 171 Abs. 3 AO in ih­rem Ab­lauf ge­hemmt, bis über den An­trag un­an­fecht­bar ent­schie­den ist. Eine sol­che un­an­fecht­bare Ent­schei­dung konnte nicht in dem Ant­wort­schrei­ben des Be­klag­ten ge­se­hen wer­den. In die­sem Schrei­ben hatte der Be­klagte keine ab­schließende Ent­schei­dung ge­trof­fen. Viel­mehr stellte er an­heim, die ma­te­ri­ell-recht­li­chen Fra­gen durch das "zuständige Fi­nanz­amt" re­spek­tive den Prüfdienst klären zu las­sen. Außer­dem hatte der Be­klagte ver­kannt, dass er selbst gem. § 40a Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 AO zuständige Fi­nanz­behörde und zur Klärung der ma­te­ri­ell-recht­li­chen Fra­gen be­ru­fen ist. Bei den nach Ein­schränkung des Kla­ge­be­gehrs im Rah­men der münd­li­chen Ver­hand­lung noch in Rede ste­hen­den Löhnen han­delt es sich dem Grunde nach auch um steu­er­freie Ein­nah­men i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG. Die in Rede ste­hen­den Mit­ar­bei­ter wa­ren beim Be­klag­ten er­zie­he­ri­sch, be­treu­end, teil­weise auch un­ter­rich­tend tätig.

Link­hin­weis:

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