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Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

BGH 18.9.2014, I ZR 228/12

Die gelbe Ver­pa­ckung und die in Gelb ge­hal­tene Wer­bung ei­nes Un­ter­neh­mens, das Sprach­lern­soft­ware ver­treibt, ver­letzt die Farb­marke der Her­aus­ge­be­rin der Lan­gen­scheidt-Wörterbücher. Bei hoch­gra­di­ger Wa­ren- und Zei­chenähn­lich­keit und durch­schnitt­li­cher Kenn­zeich­nungs­kraft der Farb­marke sind die Vor­aus­set­zun­gen der mar­ken­recht­li­chen Ver­wechs­lungs­ge­fahr erfüllt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist In­ha­be­rin der kraft Ver­kehrs­durch­set­zung ein­ge­tra­ge­nen Farb­marke "Gelb" für die zwei­spra­chi­gen Lan­gen­scheidt-Wörterbücher in Print­form. Sie ge­stal­tet ihre ge­druck­ten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch an­dere Sprach­lern­pro­dukte in ei­ner gel­ben Farbaus­stat­tung mit einem in blauer Farbe ge­hal­te­nen "L". Auch die Wer­bung der Kläge­rin ist re­gelmäßig ent­spre­chend auf­ge­macht.

Die Be­klagte bie­tet in Deutsch­land seit April 2010 Sprach­lern­soft­ware für 33 Spra­chen in ei­ner gel­ben Kar­ton­ver­pa­ckung an, auf der als Kenn­zei­chen in schwar­zer Farbe eine aus ih­rer Un­ter­neh­mens­be­zeich­nung ab­ge­lei­tete Wort­marke so­wie eine blaue, als halb­runde Stele aus­ge­formte Bild­marke an­ge­bracht sind. Sie be­wirbt ihre Pro­dukte in ih­rem In­ter­net­auf­tritt so­wie im Fern­se­hen un­ter Ver­wen­dung ei­nes gel­ben Farb­tons.

Mit der vor­lie­gen­den Klage will die Kläge­rin der Be­klag­ten ver­bie­ten las­sen, die gelbe Farbe bei der Ver­pa­ckung der Sprach­lern­soft­ware und in der Wer­bung zu ver­wen­den. Die Be­klagte be­an­tragte im Re­gis­ter­ver­fah­ren die Löschung der Farb­marke der Kläge­rin. Die­ser An­trag blieb beim Deut­schen Pa­tent und Mar­ken­amt und beim BPatG ohne Er­folg. Das Löschungs­ver­fah­ren ist der­zeit beim BGH anhängig, aber noch nicht ent­schie­den (Az. I ZB 61/13, Ver­hand­lungs­ter­min: 23.10.2014).

Das LG un­ter­sagte es der Be­klag­ten, in Deutsch­land Sprach­lern­soft­ware in gel­ber Ver­pa­ckung zu ver­trei­ben und un­ter Ver­wen­dung der gel­ben Farbe hierfür zu wer­ben. Die da­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten blieb vor dem OLG ohne Er­folg. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH eben­falls ohne Er­folg.

Die Gründe:
Eine Aus­set­zung des vor­lie­gen­den Ver­let­zungs­ver­fah­rens bis zur Ent­schei­dung über den An­trag der Be­klag­ten, die gelbe Farb­marke der Kläge­rin zu löschen, war ab­zu­leh­nen, weil der Aus­gang des Löschungs­ver­fah­rens of­fen ist.

Das OLG ist zu Recht der Auf­fas­sung, dass eine Ver­wechs­lungs­ge­fahr zwi­schen der Farb­marke der Kläge­rin und der von der Be­klag­ten ver­wen­de­ten Farbe be­steht. Die Be­klagte ver­wen­det den gel­ben Farb­ton in Art ei­ner Marke. Der Ver­kehr fasst die Ver­wen­dung ei­ner Farbe in der Wer­bung oder auf der Ware oder de­ren Ver­pa­ckung al­ler­dings im Re­gel­fall als Ge­stal­tungs­mit­tel und nur aus­nahms­weise als Marke auf. Auf dem inländi­schen Markt der zwei­spra­chi­gen Wörterbücher prägen je­doch Far­ben die Kenn­zeich­nungs­ge­wohn­hei­ten. Dies strahlt auf den Markt be­nach­bar­ter Pro­dukte aus, zu de­nen die Sprach­lern­soft­ware der Be­klag­ten gehört, so dass das Pu­bli­kum auch in die­sem Pro­dukt­be­reich die von der Be­klag­ten großflächig und durchgängig ver­wen­dete Farbe "Gelb" als Pro­dukt­kenn­zei­chen ver­steht.

Die gelbe Farb­marke der Kläge­rin, die auf­grund langjähri­ger Ver­wen­dung kraft Ver­kehrs­durch­set­zung ein­ge­tra­gen ist, verfügt über durch­schnitt­li­che Kenn­zeich­nungs­kraft. Die von den Par­teien ver­trie­be­nen Pro­dukte - Wörterbücher und Sprach­lern­soft­ware - und die von ih­nen ver­wen­de­ten Gelbtöne sind hoch­gra­dig ähn­lich. Ob­wohl die Be­klagte auch ihre Wort­marke und ihr blaues Logo auf ih­ren Ver­pa­ckun­gen und in der Wer­bung ver­wen­det, sieht der Ver­kehr in der gel­ben Farbe ein ei­genständi­ges Kenn­zei­chen. Für die Frage der Zei­chenähn­lich­keit ist des­halb iso­liert auf den gel­ben Farb­ton ab­zu­stel­len. Bei hoch­gra­di­ger Wa­ren- und Zei­chenähn­lich­keit und durch­schnitt­li­cher Kenn­zeich­nungs­kraft der Kla­ge­marke sind die Vor­aus­set­zun­gen der mar­ken­recht­li­chen Ver­wechs­lungs­ge­fahr erfüllt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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