deen

Steuerberatung

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung

Das BMF veröff­ent­lichte am 18.12.2015 den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Re­form der In­vest­ment­be­steue­rung. So­fern das Ge­set­zes­vor­ha­ben in die­ser Form um­ge­setzt wird, kom­men auf In­vest­ment­fonds und de­ren An­le­ger um­fas­sende Ände­run­gen des Be­steue­rungs­re­gimes zu.

Ziele des Ge­setz­ge­bers mit der grund­le­gen­den Re­form sind ins­be­son­dere die Ausräum­ung EU-recht­li­cher Ri­si­ken, die Ver­hin­de­rung ag­gres­si­ver Steu­er­ge­stal­tun­gen so­wie die Ver­rin­ge­rung des Auf­wands für die Er­mitt­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen bei Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds und des Kon­troll­auf­wands auf Sei­ten der Fi­nanz­ver­wal­tung.

Hinweis

Ent­ge­gen einem im Juli 2015 vor­ge­stell­ten Dis­kus­si­ons­ent­wurf ist im Re­fe­ren­ten­ent­wurf keine Re­ge­lung zur Be­steue­rung von Veräußerungs­ge­win­nen aus Streu­be­sitz­be­tei­li­gun­gen vor­ge­se­hen. Es ist der­zeit un­klar, ob und ggf. im Rah­men wel­chen Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens über eine sol­che Re­ge­lung er­neut dis­ku­tiert wird.

Bei der Be­steue­rung von In­vest­ment­vermögen wird der­zeit un­ter­schie­den, ob es sich um einen In­vest­ment­fonds oder um eine In­ves­ti­ti­ons­ge­sell­schaft han­delt. Nach dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf soll dies­bezüglich künf­tig nur noch zwi­schen Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds und Spe­zial-In­vest­ment­fonds un­ter­schie­den wer­den. Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds sol­len dann nicht mehr als steu­er­lich trans­pa­rent be­han­delt wer­den, son­dern mit be­stimm­ten Erträgen der Körper­schaft­steuer un­ter­lie­gen. Da die Erträge aus der Fonds­be­tei­li­gung auch auf Ebene des An­le­gers zu ver­steu­ern sind, soll die steu­er­li­che Vor­be­las­tung der Erträge durch pau­schale Teil­frei­stel­lun­gen berück­sich­tigt wer­den. Diese va­ri­ie­ren je nach Art des Fonds und des­sen In­ves­ti­ti­ons­struk­tur. Spe­zial-In­vest­ment­fonds können zwi­schen ei­ner in­trans­pa­ren­ten Be­steue­rung wie Pu­bli­kums-In­vest­ment­fonds oder ei­ner semi-trans­pa­ren­ten Be­steue­rung ent­spre­chend dem bis­he­ri­gen Be­steue­rungs­re­gime wählen.

Hinweis

Die Re­ge­lun­gen sol­len ab dem 1.1.2018 gel­ten. Auf Ebene der An­le­ger ist dazu eine Veräußerungs- und An­schaf­fungs­fik­tion vor­ge­se­hen, wo­nach die be­ste­hen­den An­teile an In­vest­ment­fonds zum 31.12.2017 zum letz­ten im Ka­len­der­jahr 2017 fest­ge­setz­ten Rück­nah­me­preis veräußert und zum 1.1.2018 als wie­der an­ge­schafft gel­ten. So­fern die Veräußerungs­fik­tion zu steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs­ge­win­nen führt, sol­len diese vom An­le­ger erst in dem Zeit­punkt zu ver­steu­ern sein, in dem der An­teil tatsäch­lich veräußert wird. Hat der An­le­ger die An­teile vor dem 1.1.2009 er­wor­ben und könnte sie so­mit nach jet­zi­ger Rechts­lage steu­er­frei veräußern, wird für die ab 1.1.2018 er­ziel­ten Wert­verände­run­gen bei ei­ner späte­ren Veräußerung aus Ver­trau­ens­schutzgründen ein Frei­be­trag von 100.000 Euro gewährt.

nach oben