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Aktuelles

OFD Frankfurt zur „Kleinen Organschaftsreform“

Mit dem Ge­setz zur Ände­rung und Ver­ein­fa­chung der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts vom 20.2.2013 wur­den Mo­di­fi­zie­run­gen an den körper­schaft­steu­er­li­chen Or­gan­schafts­re­geln vor­ge­nom­men, die auch als „Kleine Or­gan­schafts­re­form“ be­zeich­net wer­den. Die OFD Frank­furt/Main be­fasst sich mit der prak­ti­schen An­wen­dung die­ser Ände­run­gen.

Enthält die Han­dels­bi­lanz feh­ler­hafte Bi­lanz­ansätze, die han­dels­recht­lich eine Bi­lanz­kor­rek­tur er­for­der­lich ma­chen, gilt der Ge­winn­abführungs­ver­trag un­ter den Vor­aus­set­zun­gen von § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 KStG den­noch als tatsäch­lich durch­geführt. In ih­rer Rund­verfügung vom 14.4.2014 (Az. S 2770 A - 55 - St 51, DStR 2014, S. 2026) weist die OFD Frank­furt/Main die Fi­nanz­ver­wal­tung in ih­rem Amts­be­reich an, bei Vor­lie­gen ei­nes sol­chen zu kor­ri­gie­ren­den Feh­lers Be­an­stan­dun­gen schrift­lich, z. B. im Rah­men des Bp-Be­richts, vor­zu­neh­men und da­bei ausdrück­lich auf § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG hin­zu­wei­sen. 

Hinweis

Ist um­strit­ten, ob ein zur Kor­rek­tur der Han­dels­bi­lanz führen­der Feh­ler vor­liegt, trägt der Steu­er­pflich­tige das Ri­siko des Aus­gangs des Rechts­streits. Eine Bestäti­gung des Ab­schlussprüfers, wo­nach keine han­dels­bi­lan­zi­elle Kor­rek­tur des Feh­lers er­for­der­lich ist, lässt die OFD Frank­furt/Main nicht genügen.

Wei­ter geht die OFD Frank­furt/Main in ih­rer Verfügung auf das et­waige An­pas­sungs­er­for­der­nis von Ge­winn­abführungs­verträgen, die vor dem 27.2.2013 ab­ge­schlos­sen oder geändert wur­den, ein und stellt klar, dass sie eine Ver­trags­an­pas­sung auch dann nicht als einen der fünfjähri­gen Min­dest­lauf­zeit un­ter­lie­gen­den Neu­ab­schluss wer­tet, wenn eine An­pas­sung nach der „Klei­nen Or­gan­schafts­re­form“ nicht er­for­der­lich ge­we­sen wäre.

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