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Leistungen aus Betriebsunterbrechungsversicherung sind Betriebseinnahmen

FG Köln 15.12.2016, 10 K 524/16

Eine Ver­si­che­rungs­leis­tung, die für eine Er­kran­kung des Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführers ge­zahlt wird, ist nicht als ver­deckte Ein­lage son­dern als Be­triebs­ein­nahme ge­win­nerhöhend zu qua­li­fi­zie­ren, wenn die GmbH im Ver­si­che­rungs­fall al­lei­nige Be­zugs­be­rech­tigte ist. Un­er­heb­lich ist, dass der BFH bei Ein­zel­per­so­nen bzw. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­run­gen, bei de­nen das Ri­siko der Er­kran­kung des Un­ter­neh­mers bzw. ei­nes Mit­un­ter­neh­mers ver­si­chert ist, als pri­vat ver­an­lasst an­ge­se­hen hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die 2008 gegründet wurde. Al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer ist der M. Die Kläge­rin hat keine wei­te­ren fes­ten Mit­ar­bei­ter, son­dern al­len­falls Aus­hilfskräfte be­schäftigt. Im Fe­bruar 2012 schloss sie bei der T. eine Be­triebs­un­ter­bre­chungs­ver­si­che­rung für Frei­be­ruf­ler und selbständig Tätige ab. Ver­si­che­rungs­neh­me­rin war al­lein die Ge­sell­schaft, die ver­si­cherte Per­son sollte der Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführer sein. Die Kläge­rin zog die Beiträge als Be­triebs­aus­ga­ben ab.

Im Jahre 2013 kam es zu einem krank­heits­be­ding­ten Aus­fall der ver­si­cher­ten Per­son, so dass Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen im Ge­samt­um­fang von 34.200 € auf ein Konto der Kläge­rin aus­ge­zahlt wur­den. Das Fi­nanz­amt er­fasste in dem Körper­schaft­steu­er­be­scheid 2013 die Ver­si­che­rungs­leis­tung ge­win­nerhöhend. Die Kläge­rin ver­trat hin­ge­gen die An­sicht, dass die Ver­si­che­rungs­leis­tung als ver­deckte Ein­lage das zu ver­steu­ernde Ein­kom­men der Kläge­rin min­dere.

Das FG wies die ge­gen den Körper­schaft­steu­er­be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die Ver­si­che­rungs­leis­tung als ge­win­nerhöhende Be­triebs­ein­nahme er­fasst.

Bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft sind alle Ein­nah­men Be­triebs­ein­nah­men und als sol­che steu­er­pflich­tig, es sei denn, die Ein­nahme ist steu­er­frei oder es liegt eine (ver­deckte) Ein­lage vor. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin han­delte es sich bei der Ver­si­che­rungs­leis­tung im vor­lie­gen­den Fall nicht um eine ver­deckte Ein­lage. Denn nach BFH-Recht­spre­chung, der sich der er­ken­nende Se­nat an­schließt, liegt eine ver­deckte Ein­lage vor, wenn der Ge­sell­schaft ein bi­lan­zie­rungsfähi­ger Vermögens­vor­teil aus ge­sell­schafts­recht­li­chen Gründen ohne Ent­gelt in Ge­stalt von Ge­sell­schafts­rech­ten zu­ge­wen­det wird (BFH-Urt. v. 15.10.1997, Az.: I R 80/96).

Aus dem BFH-Ur­teil vom 11.3.2015 (Az.: I R 16/13) er­gibt sich, dass eine Ver­si­che­rungs­leis­tung, die für eine Er­kran­kung des Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführers ge­zahlt wird, nicht als ver­deckte Ein­lage zu qua­li­fi­zie­ren ist, wenn die GmbH im Ver­si­che­rungs­fall al­lei­nige Be­zugs­be­rech­tigte ist. Im vor­lie­gen­den Fall war die Kläge­rin al­lei­nige Ver­si­che­rungs­neh­me­rin und da­mit al­lein be­zugs­be­rech­tigt. Es gab keine ab­wei­chen­den Ver­ein­ba­run­gen, wo­nach eine an­dere Per­son als die Ver­si­che­rungs­neh­me­rin be­zugs­be­rech­tigt wäre. Es lag ins­be­son­dere keine Ver­si­che­rung für fremde Rech­nung i.S.v. § 43 VVG vor.

Un­er­heb­lich war letzt­lich, dass der BFH bei Ein­zel­per­so­nen bzw. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten Pra­xis­aus­fall­ver­si­che­run­gen, bei de­nen das Ri­siko der Er­kran­kung des Un­ter­neh­mers bzw. ei­nes Mit­un­ter­neh­mers ver­si­chert ist, als pri­vat ver­an­lasst an­ge­se­hen hat. Die Be­steue­rung von Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten folgt nämlich an­de­ren Re­geln, da bei die­sen kein pri­va­ter Be­reich exis­tiert. Es spielte auch keine Rolle, dass der Aus­zah­lungs­be­leg sei­tens der Ver­si­che­rung hin­sicht­lich des Empfängers der Ver­si­che­rungs­leis­tung nicht vor­aus­gefüllt war. Dies konnte er be­reits des­halb nicht sein, da die Ver­si­che­rung nicht darüber be­fin­den konnte, auf wel­ches Konto die Ver­si­che­rungs­leis­tung ge­zahlt wird.

Link­hin­weis:

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