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Kündigung einer Kapitallebensversicherung ist bei unzulässiger Abfindungsvereinbarung unwirksam

BGH 8.6.2016, IV ZR 346/15

§ 2 Abs. 2 S. 5 Be­trAVG schließt die In­an­spruch­nahme des Rück­kaufs­werts ei­ner Le­bens­ver­si­che­rung durch den aus­ge­schie­de­nen Ar­beit­neh­mer nicht aus, wenn die Kündi­gungs­erklärung des Ver­si­che­rungs­neh­mers und Ar­beit­ge­bers dem Ver­si­che­rer noch während des be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses zu­ge­gan­gen ist. Al­ler­dings ist die Kündi­gung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges un­wirk­sam, wenn sie auf ei­ner nach § 3 Abs. 1 Be­trAVG un­zulässi­gen Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber be­ruht.

Der Sach­ver­halt:
Der ehe­ma­lige Ar­beit­ge­ber des Klägers hatte im Jahr 1994 für die­sen bei der Be­klag­ten eine Le­bens­ver­si­che­rung als Di­rekt­ver­si­che­rung zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ab­ge­schlos­sen. Der Kläger wurde un­wi­der­ruf­lich als Be­zugs­be­rech­tig­ter be­stimmt, als Ver­si­che­rungs­ab­lauf wurde No­vem­ber 2017 ver­ein­bart.

Im Juli 2013 bat der Kläger die Be­klagte we­gen langjähri­ger Krank­heit und ei­ner dar­aus re­sul­tie­ren­den wirt­schaft­li­chen Not­lage um die Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­summe zum Jah­res­ende. Die Ar­beit­ge­be­rin erklärte sich mit der Kündi­gung ein­ver­stan­den. Die Be­klagte bestätigte die Kündi­gung zunächst. Nach­dem die Ar­beit­ge­be­rin im Ok­to­ber 2013 der Kündi­gung plötz­lich wi­der­spro­chen hatte, erklärte die Be­klagte ihr und dem Kläger mit, dass die Ver­si­che­rung fort­geführt werde.

Die Ar­beit­ge­be­rin erklärte zum Jah­res­wech­sel 2013/2014 er­neut die Kündi­gung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges. Durch Ur­teil des ArbG Lübeck wurde sie schließlich im Ja­nuar 2014 auf An­trag des Klägers zur Kündi­gung des Le­bens­ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ver­ur­teilt. Kurz dar­auf kündigte der Kläger sein Ar­beits­verhält­nis frist­los. Nach­dem die Ar­beit­ge­be­rin die Be­klagte über die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses in­for­miert hatte, ver­wei­gerte diese die Aus­zah­lung des Rück­kaufs­werts.

Das LG wies die Klage auf Zah­lung des Rück­kaufs­werts ab; das OLG gab ihr statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Zwar war das Be­ru­fungs­ge­richt zu Recht zu dem Er­geb­nis ge­langt, dass § 2 Abs. 2 S. 5 Be­trAVG ei­ner Aus­zah­lung des Rück­kaufs­werts auf­grund die­ser Kündi­gung nicht ent­ge­gen­steht. Die Vor­schrift schließt eine In­an­spruch­nahme des Rück­kaufs­werts je­doch dann aus, wenn die Kündi­gungs­erklärung dem Ver­si­che­rer erst nach dem Aus­schei­den des ver­si­cher­ten Ar­beit­neh­mers aus dem Ar­beits­verhält­nis zu­geht. Erhält der Ver­si­che­rer die vom Ar­beit­ge­ber als Ver­si­che­rungs­neh­mer erklärte Kündi­gung da­ge­gen während des be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­ses, steht die Vor­schrift ei­ner späte­ren Aus­zah­lung des Rück­kaufs­werts auch an den in­zwi­schen aus­ge­schie­de­nen Ar­beit­neh­mer nicht im Wege. Die­ses Verständ­nis folgt aus ei­ner Aus­le­gung des Ge­set­zes.

Die Kündi­gung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges wäre al­ler­dings dann un­wirk­sam und der An­spruch des Klägers auf Aus­zah­lung des Rück­kaufs­werts aus­ge­schlos­sen, wenn sie auf ei­ner nach § 3 Abs. 1 Be­trAVG un­zulässi­gen Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Kläger und der Ar­beit­ge­be­rin be­ruhte. Denn nach § 3 Abs. 1 Be­trAVG darf eine un­ver­fall­bare Ver­sor­gungs­an­wart­schaft nur un­ter den Vor­aus­set­zun­gen der vor­lie­gend nicht ein­schlägi­gen wei­te­ren Absätze die­ser Vor­schrift ab­ge­fun­den wer­den. Eine hier­von ab­wei­chende Ab­fin­dungs­re­ge­lung ist gem. § 134 BGB nich­tig. Das Ver­bot er­fasst nicht nur die Ver­ein­ba­rung der Ab­fin­dung als Grund­ge­schäft, son­dern auch das Erfüllungs­ge­schäft. Bei der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung im Wege der Di­rekt­ver­si­che­rung ist da­her der Ver­si­che­rer zur Aus­zah­lung des Rück­kaufs­werts nicht ver­pflich­tet, wenn die In­an­spruch­nahme der Leis­tung auf ei­ner ver­bots­wid­ri­gen Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung be­ruht.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hatte sich nicht da­mit be­fasst, ob die Kündi­gung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges auf ei­ner Ab­fin­dungs­ver­ein­ba­rung zwi­schen dem Kläger und dem Ar­beit­ge­ber, die im zeit­li­chen und sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses stand, be­ruhte. Auf­grund der zeit­li­chen Nähe zwi­schen der Kündi­gung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges und der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses kam dies aber zu­min­dest in Be­tracht. Dies muss das Ge­richt nun nach­ho­len.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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